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Punkte in Flensburg (gültigkeit)

Themenstarteram 23. November 2007 um 9:46

Ich möchte meine Versicherung wechseln... habe eine neue mit einem günstigen angebot gefunden... gilt aber nur wenn ich 0 Punkte in Flensburg habe :-)

2001 hatte ich mal einen Autounfall, aus reiner unachtsamkeit bin ich in den seitengraben an nen Baum gefahren... hatte nichts getrunken.

Habe dafür 3 Punkte in Flensburg bekommen, da ich noch in der Probezeit war musste ich eine Nachschulung machen.

Das ganze ist im Juni 2001 passiert, im Februar 2002 war dann die Nachschulung abgeschlossen.

Seit dem nix mehr... habe ich diese Punkte nun noch?

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16 Antworten

2 Jahre meine ich, du kannst jedoch auch einfach deine Punkte erfragen.

Dies ist sowieso nötig, wenn du dafür einen Rabatt bekommen willst!

Klick mich

Themenstarteram 23. November 2007 um 9:53

Geht da 2 Jahre später nur ein Punkt weg oder alle 3....

Solange keine neuen hinzukommen alle...kommt aber auf den Tatbestand an.

Schau mal da: http://www.kba.de/Stabsstelle/Punktsystem/rund_um_den_punkt.htm

Themenstarteram 23. November 2007 um 10:00

Gut dankeschön! Denke mal das die jetzt weg sind, werde mir aber die auskunft nochmal erteilen lassen!

Es sind drei Jahre...keine - wie oft angenommen - zwei Jahre, wo dann alle Punkte weg sind (vorrausgesetzt, es kommen keine neuen hinzu)!

Zitat:

Original geschrieben von Lexmaul23

Es sind drei Jahre...keine - wie oft angenommen - zwei Jahre, wo dann alle Punkte weg sind (vorrausgesetzt, es kommen keine neuen hinzu)!

Drei Jahre sind mir neu, wenn dann 2 Jahre bei OWi oder 5 bzw. 10 Jahre bei Straftaten !

Zitat:
§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
1. zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
2. fünf Jahre
a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist,
b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3. zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.

Du vergisst die Übergangszeit von einem Jahr, wo man sich ebenso nichts zu schulden kommen lassen darf :D

DAS wird leider vielfach immer vergessen...ist auch noch nicht sooo alt!

Zitat:

§ 29 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet.

Die Überliegefrist soll verhindern, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das VZR mitgeteilt wird.

Die "Überliegfrist" war mir neu !

Aber an sich ist es nachvollziehbar, dass erneute "punktewürdige" Vergehen, die zwar innerhalb der Tilgungsfrist begangen wurden, aber erst nach deren Ablauf in der Zentralstelle eingetragen werden, eine Tilgung der "Altpunkte" verhindern.

Ja, aber ein Jahr Übergang finde ich da schon heftig...:(

Moin,

 

also ich verstehe das ein wenig anders ...

ich meine die Überliegefrist bedeutet keine "Verlängerung" der Tilgungsfrist. Die Frist wird nur genutzt um Deine gelöschten Punkte, welche sich erstmal im "Papierkorb" befinden, aufzubewahren, um im Falle einer Zuwiderhandlung innerhalb der zweijährigen Tilgungsfrist und einer Entscheidung nach der Tilgungsfrist, ein vorzeitiges und entgültiges Löschen zu verhindern.

puhh ... super Satz ....:rolleyes:

 

Beispiel:

 

erster Verstoß: 1.1.2003  >  Fahrer bekommt am 1.2.2003 rückwirkend zum 1.1.2003 einen Punkt

zweiter Verstoß: 31.12.2005 > Fahrer bekommt am 31.1.2006 rückwirkend zum 31.12.2005 einen Punkt

 

Ohne Überliegefrist wäre der erste Punkt zum 31.12.2005 entgültig gelöscht worden, mit dieser Frist sollen solche Überschneidungen vermieden werden.

 

Plusch

 

Mmmhh...das wäre natürlich schön - aber wird sowas rückwirkend gemacht? ich dachte immer, dass Punkte erst wirksam sind, wenn das Urteil geschrieben bzw. das Verfahren geschlossen wurde?

Wenn das nicht so ist, dann spring ich jetzt schon im Dreieck :D

Die Punkte sind (bei OWis) definitiv nach 2 Jahren gelöscht, sofern keine neuen dazu kommen.

Das KBA "merkt" sich anschliessend lediglich ein Jahr lang, daß Du zuvor Punkte hattest, und wofür du diese bekommen hast ohne daß diese noch in irgendeiner Form wirksam wären. (nach Ablauf dieses "dritten" Jahres ist diese Info für das KBA nicht mehr verfügbar).

Nötig ist dies, falls nach Ablauf der 24 Monate ein Verstoß, der noch innerhalb der 24 Monate stattgefunden hat rechtlich wirksam wird.

Wird man also beispielsweise 25 Monate nach wirksamwerden der alten Punkte geblitzt (und bekäme neuen Punkte), so wird man behandelt, als hätte es diese ersten Punkte nie gegeben.

Geht aber beim KBA nach 25 Monaten ein wirksamer Bescheid ein, daß man nach 23 Monaten und 28 Tagen geblitzt wurde, so bleiben die alten Punkte weiter bestehen, und neue kommen hinzu. Wären die Infos nun bereits nach 24 Monaten tatsächlich GELÖSCHT worden, so wüsste das KBA nichts von der Altlast. Daher eben dieses eine Jahr Speicherung, bzw. Übergangsfrist.

Den Vergleich mit einem Papierkorb fand ich ganz gut.

Die Pkte sind nach 2 Jahren weg, die INFO darüber ist jedoch noch ein weiteres Jahr lang da.

Eine Frist von 3 Jahren gibts nicht und gab es nie.

 

EDIT: Ich sehe gerade, PLUSCH hats ja schon erklärt. Wer lesen kann ist klar im Vorteil...:cool:

Juchuuu :D:p

Werden den Punkte zum Tag des Vergehens wirksam oder erst, wenn das Verfahren bestätigt und geschlossen wurde? Ich verstehe jetzt, dass sie zum Tag des Vergehens rückwirkend gültig werden.

am 9. Januar 2008 um 23:13

also jungs

habe ich das nun richtig verstanden, das wenn man , in den 2 jahren keine mist baut die auch weg sind, und das 3 jahr einfache aufbewahrung ist für das KBA selbst, nur das die wissen wann ich mist gebaut, richtig ?

das beste also in den 2 jahren einfach die füsse still halten und gut ist oder ?

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