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Rücktritt von verbindlicher Neuwagenbestellung ?

Themenstarteram 24. April 2009 um 13:22

Hallo,

(in Ermangelung eines Unterforums Recht versuche ich es mal hier)

Ich habe Anfang Januar ein Auto gekauft, genauer gesagt eine "verbindliche Neuwagenbestellung" mit den üblichen Neuwagen-Verkaufsbedingungen getätigt, es gibt einen unverbindlichen Liefertermin. Soweit, so gut, mehr ist nicht passiert, d.h. es gibt keine Auftragsbestätigung, keine Rechung, usw. Zum Glück auch keine Anzahlung, da mein Händler (siehe link ;) ) mittlerweile leider insolvent wurde. Das Geschäft läuft weiter (noch einen Monat unter Insolvenzverwaltung, danach vermutlich auch), aber das Problem ist nun, dass der unverbindliche Liefertermin nun nicht mehr nur unverbindlich, sondern auch vermutlich in weiter Ferne (wenn überhaupt) gerückt ist. Leider kann mein Händler mir nicht mal sagen, ob der Wagen überhaupt bestellt wurde, geschweige denn, in welchem Status sich die bestellung/der Wagen befindet.

Ich frage mich deshalb, ob ich von diesem Vertrag zurück kann, ohne noch auf weitere 6 Wochen nach Verstreichen des unverbindlichen Liefertermins zu warten, und dann den Händler in Verzug zu setzen, usw, usw...

Mein Problem ist weniger der Händler (mit dem könnte man reden, aber der darf nichts mehr entscheiden) als der Insolvenzverwalter, über dessen Schreibtisch alles läuft, und mit dem man sicherlich nicht reden braucht, wenn man nicht rechtlich korrekt agiert.

Unter §1 der NWVB steht:

Zitat:

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen Frist bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

So, heisst das nun, das ich aus der Bestellung raus bin ? Drei Wochen sind längst vorbei, ein Kaufvertrag kam auch nicht zu Stande, also war's das und ich muss nur unter Hinweis auf §1 anzeigen, dass ich diese "verbindliche" Bestellung zurücknehme und mich nicht mehr daran gebunden halte ?

 

Beste Antwort im Thema

Hi,

solltest du rechtsschutzversichert sein, dann ist JETZT der richtige Zeitpunkt einen Anwalt hinzuzuziehen.

Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich persönlich (bin kein Jurist!) ein Einschreiben mit Rückschein senden, dass

- du den Wagen wegen der verstrichenen Frist nicht abnehmen wirst

- du noch mal bestätigst, dass du diese AB nicht erhalten hast

- du ggf. entstehende Kosten für Rechtsberatung dem Autohaus anlasten wirst

- du eine sofortige Bestätigung für die Stornierung der Bestellung erwartest

Wird darauf nicht eingegangen, würde ich auch ohne Rechtsschutz zum Anwalt gehen!

Schönen Gruß

Jürgen

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6 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von HJOrtmann

Hallo,

(in Ermangelung eines Unterforums Recht versuche ich es mal hier)

 

Ich habe Anfang Januar ein Auto gekauft, genauer gesagt eine "verbindliche Neuwagenbestellung" mit den üblichen Neuwagen-Verkaufsbedingungen getätigt, es gibt einen unverbindlichen Liefertermin. Soweit, so gut, mehr ist nicht passiert, d.h. es gibt keine Auftragsbestätigung, keine Rechung, usw. Zum Glück auch keine Anzahlung, da mein Händler (siehe link ;) ) mittlerweile leider insolvent wurde. Das Geschäft läuft weiter (noch einen Monat unter Insolvenzverwaltung, danach vermutlich auch), aber das Problem ist nun, dass der unverbindliche Liefertermin nun nicht mehr nur unverbindlich, sondern auch vermutlich in weiter Ferne (wenn überhaupt) gerückt ist. Leider kann mein Händler mir nicht mal sagen, ob der Wagen überhaupt bestellt wurde, geschweige denn, in welchem Status sich die bestellung/der Wagen befindet.

 

Ich frage mich deshalb, ob ich von diesem Vertrag zurück kann, ohne noch auf weitere 6 Wochen nach Verstreichen des unverbindlichen Liefertermins zu warten, und dann den Händler in Verzug zu setzen, usw, usw...

 

Mein Problem ist weniger der Händler (mit dem könnte man reden, aber der darf nichts mehr entscheiden) als der Insolvenzverwalter, über dessen Schreibtisch alles läuft, und mit dem man sicherlich nicht reden braucht, wenn man nicht rechtlich korrekt agiert.

 

Unter §1 der NWVB steht:

Zitat:

Original geschrieben von HJOrtmann

Zitat:

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen Frist bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

So, heisst das nun, das ich aus der Bestellung raus bin ? Drei Wochen sind längst vorbei, ein Kaufvertrag kam auch nicht zu Stande, also war's das und ich muss nur unter Hinweis auf §1 anzeigen, dass ich diese "verbindliche" Bestellung zurücknehme und mich nicht mehr daran gebunden halte ?

Vertrag ist nicht zustande gekommen, da Händler nicht innerhalb drei Wochen reagiert hat.

Um ganz sicher zugehen, empfehle ich, der Firma schriftlich mitzuteilen, dass Du wegen der genannten Klausel nicht mehr an die verbindliche Bestellung gebunden  bist.

Insolvenzverwalter wird sich schon melden, wenn er anderer Meinung ist

 

Ganz wichtig: Allein mit dem Schweigen des Händlers lässt sich ein Zustandekommen

des Kaufvertrages nicht begründen. Insolvenzverwalter muss andrere Geschütze auffahren.

 

O.

Themenstarteram 18. Mai 2009 um 18:13

so, leider geht es in die nächste Runde:

nachdem der Händler meines ehemaligen Vertrauens mir immer noch keine Perspektive bieten konnte (Stand der Bestellung unklar, er komme wegen der Insolvenz an keine Autos, keine Ahnung, wann sich das bessern würde), habe ich mich entschlossen, den Wagen nicht mehr abzunehmen, und habe dies der Firma unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Ausserdem habe ich zeitgleich an anderer Stelle zugeschlagen - gutes Angebot, Wagen vorhanden, alles in Butter, Familie freut sich (zumal der alte Wagen sich gerade in Einzelteile auflöste).

 

Nun plötzlich, knapp eine Woche nach dieser Entscheidung, erhalte ich die Aufforderung, den bestellten Wagen abzunehmen - er sei fertig. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

Nach Verweis auf die Situation und mein Schreiben erhalte ich eine eMail, in der als "Beleg" ein PDF der Auftragsbestätigung erhalten ist, sowie die nun nicht mehr ganz so höfliche Aufforderung, den Wagen abzunehmen. Die Auftragsbestätigung ist erstaunlicherweise datiert auf den 18.02 (bei einem Kaufvertragsdatum vom 27.01). Abgesehen davon, dass das mehr als drei Wochen sind (genau ein Tag zu spät, wenn ich nachrechne, den Postweg nicht eingerechnet): so ein PDF kann ich auch in wenigen Minuten erstellen. Ob es das Original ist, je ausgedruckt wurde, abgeschickt wurde, alles klarerweise offen. Erhalten habe ich auf jeden Fall nie etwas.

Es scheint so zu sein, dass der Händler "angehalten ist" (Stichwort: Insolwenzverwalter), diese Bestellung durchzuziehen. Hat er da irgendwelche Chancen ? Meine Erwiderung (Erinnerung an die Situation, kein Kaufvertrag zustande gekommen) wird sicherlich keine Auswirkung haben ;)

 

 

Hi,

solltest du rechtsschutzversichert sein, dann ist JETZT der richtige Zeitpunkt einen Anwalt hinzuzuziehen.

Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich persönlich (bin kein Jurist!) ein Einschreiben mit Rückschein senden, dass

- du den Wagen wegen der verstrichenen Frist nicht abnehmen wirst

- du noch mal bestätigst, dass du diese AB nicht erhalten hast

- du ggf. entstehende Kosten für Rechtsberatung dem Autohaus anlasten wirst

- du eine sofortige Bestätigung für die Stornierung der Bestellung erwartest

Wird darauf nicht eingegangen, würde ich auch ohne Rechtsschutz zum Anwalt gehen!

Schönen Gruß

Jürgen

Zitat:

Original geschrieben von HJOrtmann

so, leider geht es in die nächste Runde:

 

nachdem der Händler meines ehemaligen Vertrauens mir immer noch keine Perspektive bieten konnte (Stand der Bestellung unklar, er komme wegen der Insolvenz an keine Autos, keine Ahnung, wann sich das bessern würde), habe ich mich entschlossen, den Wagen nicht mehr abzunehmen, und habe dies der Firma unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Ausserdem habe ich zeitgleich an anderer Stelle zugeschlagen - gutes Angebot, Wagen vorhanden, alles in Butter, Familie freut sich (zumal der alte Wagen sich gerade in Einzelteile auflöste).

 

Nun plötzlich, knapp eine Woche nach dieser Entscheidung, erhalte ich die Aufforderung, den bestellten Wagen abzunehmen - er sei fertig. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

 

Nach Verweis auf die Situation und mein Schreiben erhalte ich eine eMail, in der als "Beleg" ein PDF der Auftragsbestätigung erhalten ist, sowie die nun nicht mehr ganz so höfliche Aufforderung, den Wagen abzunehmen. Die Auftragsbestätigung ist erstaunlicherweise datiert auf den 18.02 (bei einem Kaufvertragsdatum vom 27.01). Abgesehen davon, dass das mehr als drei Wochen sind (genau ein Tag zu spät, wenn ich nachrechne, den Postweg nicht eingerechnet): so ein PDF kann ich auch in wenigen Minuten erstellen. Ob es das Original ist, je ausgedruckt wurde, abgeschickt wurde, alles klarerweise offen. Erhalten habe ich auf jeden Fall nie etwas.

 

Es scheint so zu sein, dass der Händler "angehalten ist" (Stichwort: Insolwenzverwalter), diese Bestellung durchzuziehen. Hat er da irgendwelche Chancen ? Meine Erwiderung (Erinnerung an die Situation, kein Kaufvertrag zustande gekommen) wird sicherlich keine Auswirkung haben ;)

Den fristgerechten Zugang der Annahmeerklärung muss der Händler beweisen, wenn

der Käufer den Erhalt bestreitet.

Ist der Wagen schon beim Händler, um ihn abzunehmen und zu übernehmen.

Ich habe eine PN gesendet.

 

O.

Themenstarteram 26. Mai 2009 um 11:52

O,

danke für die PN - angekommen und beantwortet ;)

Zitat:

Ist der Wagen schon beim Händler, um ihn abzunehmen und zu übernehmen.

vermutlich ja

Zitat:

Den fristgerechten Zugang der Annahmeerklärung muss der Händler beweisen, wenn der Käufer den Erhalt bestreitet.

Interessant. Also ich habe die AB ja wirklich nie gesehen (leider), aber diese rechtliche Situation würde ja nun doch Raum für mannigfaltige Handlungsmöglichkeiten zu Ungunsten eines Händlers geben - oder werden die Auftragsbestätigungen in der Regel wirklich mit Einschreiben/Rückschein versandt ? Das wäre natürlich gut für mich und meine Situation.

Da es noch nichts neues gibt, warten wir mal auf Post vom Insolvenzverwalter...

Was kam raus?

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