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Unterfahrschutz nach UNECE-Regelung Nr. 58-03 bei Oldtimer LKW

Themenstarteram 14. April 2024 um 15:44

Hallo,

weiss jemand, sind die neuen Unterfahrschutz Regeln nach UNECE-Regelung Nr. 58-03 bei Oldtimer LKW auch anzuwenden?

Ich möchte konkret einen alten Feuerwehr MB 817 BJ1987 zivil umschreiben lassen. Jetzt schreibt mir die Typisierungsbehörde einen hinteren Unterfahrschutz vor.

Muss das einer nach UNECE-Regelung Nr. 58-03 sein? Weil, wenn ja dann, ist das mit den Auflagen praktisch unmöglich zu erfüllen. Denn da muss wohl nicht nur der IFA sondern auch der LKW Rahmen mitgeprüft werden und das wohl sogar physisch mittels 18to Zerstörungstest:-(

Wenn ich die Regelung verstehe, betrifft das ja sogar Bestands Fahrzeuge, also theoretisch alle LKWs, oder nicht? Wie machen denn das andere Besitzer von historischen LKWs?

Danke,

Michael

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7 Antworten

Moin Moin !

da du dich nicht vorgestellt hast, weiss niemand, welche Vorschriften bei dir gelten.

Typisierungsbehörde kenne ich in D nicht.

MfG Volker

Der LKW Rahmen wird nicht mitgeprüft. Es wird der Unterfahrschutz und die Befestigungskonsole am Rahmen geprüft, mehr nicht. Diese muss der ECE R58-03 entsprechen. Es gibt Universal Unterfahrschutz Systeme die kannst du anbauen, z.b Ringfeder oder VBG. Die Anbaumaße haben sich geändert, sollten aber kein großes Problem darstellen die zu erfüllen. Bestandsfahrzeuge betrifft es erst, wenn der Fahrzeugtyp geändert wird.

Themenstarteram 15. April 2024 um 18:50

Super. Danke. Dann mach ich mich Mal auf die Suche.

Zitat:

Bestandsfahrzeuge betrifft es erst, wenn der Fahrzeugtyp geändert wird.

Wenn das Bestandsfahrzeug aufgrund der geänderten Fahrzeugart nicht mehr von der Befreiung ausgenommen ist, greift aber trotzdem der Vorschriftenstand gemäß Erstzulassung.

Das dürfte hier also grundsätzlich mal §32b der StVZO in der 1989 gültigen Fassung sein. Es müsste also ein Unterfahrschutz nach der Richtlinie 70/221/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/333/EWG sein.

Es müsste allerdings auch in den bisherigen Fahrzeugpapieren vermerkt sein, warum das Fahrzeug keinen Unterfahrschutz hat. Ein 817 wird ja hinten keine Haspel getragen haben, vermutlich wurde es als Geländefahrzeug eingestuft?

Da er es auf Zivil Umschreiben lassen will, war es wohl mal ein Behörden Fahrzeug, meist Ex Feuerwehr oder Militär, evtl hatte er da wirklich nichts. Oder das TLF ist jetzt ein Kasten bzw Wohnmobil

In der ECE 58-03 unter Punkt 28 ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde kann dann: 28.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder 28.1.2. vom technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, einen neuen Prüfbericht anfordern.

So wie ich dass verstehe kann also die Prüfstelle bei einer Umschreibung des Fahrzeugtyps von z.b. Kasten auf Kipper einen neuen Unterfahrschutz verlangen. Oder habe ich das komplett falsch verstanden.

Es geht ja hier um eine Änderung der Fahrzeugart, und das auch nur bei einem Einzelfahrzeug. Die Typgenehmigung hat da nichts mit zu tun.

Zum anderen gilt die ECE-R58/03 für Einzelfahrzeuge auch erst seit 2021 und nicht 1987.

Dann hab ich dass falsch Verstanden.

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