Wer bei "Anlieger frei" zur Durchfahrt berechtigt ist
Anlieger ist, wer ein Anliegen hat
Anlieger im Sinne der StVO sind alle Autofahrer, die ein berechtigtes Interesse haben, in eine Straße einzufahren. Sofern sie es glaubwürdig darlegen können.
Erfurt - Ein rundes Verbotsschild - weißer Grund mit rotem Rand - sperrt Straßen für den Durchfahrtsverkehr für Fahrzeuge aller Art. Oft allerdings gibt das Zusatzschild "Anlieger frei" die Fahrt ausschließlich für Anlieger frei. Denn generell würden Anliegerstraßen zur Verkehrsberuhigung geschaffen, sagt Karsten Raspe vom TÜV Thüringen. Doch wer ist eigentlich Anlieger?
"Als Anlieger gelten alle, die ein berechtigtes Interesse haben, in die Straße zu fahren", erklärt Raspe. Das heißt: Auch Besucher, Patienten von Praxen oder Kunden von dortigen Geschäften haben das Recht, die entsprechende Straße zu befahren und dort zu parken. Es sei denn, dies ist durch andere Verbotsschilder untersagt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte außerdem, dass es dabei unerheblich ist, ob etwa ein Praxisbesuch zustande kommt. Die Absicht ist ausreichend. Erkennt jemand bei der Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er sogar ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger.
Nach dem Richterspruch sind demnach selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers zum Einfahren berechtigt. Raspe warnt jedoch davor, die Anliegerstraße als Abkürzung zu wählen. Bei einer Polizeikontrolle hätten Ausreden oft kurze Beine. "Die Behauptung, ich wollte einen Bekannten in dem gelben Haus da vorn besuchen, kann auch teuer werden." Denn wer nicht glaubwürdig darlegen kann, wen er wirklich aufsuchen will, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 75 Euro. Für Pkw und motorisierte Zweiräder werden mindestens 20 Euro fällig. Selbst Radfahrer, die das Verkehrsverbot missachten, müssen mit einer Verwarnung von immerhin 15 Euro rechnen.
Quelle: dpa
Gilt auch das Argument "Der Bürgermeister ist ein Idiot, weil er eine seit Jahrzehnten bestehende und von der gesamten Einwohnerschaft bezahlte Straße völlig ohne erkennbares Motiv in eine Anliegerstraße umgewandelt hat, die jetzt offiziell nur noch wenige benutzen dürfen, die selbige Straße vielleicht, wegen späteren Zuzugs, gar nicht bezahlt haben"?
Dazu fielen mir nämlich allein in meinem Ort schon mehrere Beispiele spontan ein...
Der Titel sagt ausnahmsweise mal tatsächlich was aus und in diesem Fall sogar alles was relevant ist.
Abseits dessen braucht es weder Urteile noch sonst irgendwelche große Aufklärung. Wer in der besagten Straße ein Anliegen hat, sprich explizit dort etwas zu unternehmen gedenkt, darf einfahren. Das Schild selbst ist diesbezüglich eindeutig und bedarf eigentlich keiner weiteren Interpretation.
Das Anliegen, den Schönen Baum der neben der Anliegerstraße steht, im vorbeifahren zu bewundern und CO2 Ausstoß zu minimiere sind ja wohl genug für die Abkürzung über die Straße.
Wer entscheidet den was ein berechtigtes Anliegen ist? Und was sind sonst noch berechtigte Anliegen?
Mich wundert an den verbreiteten Aufzählungen, dass es immer nur um Besucher und Kunden geht.
Das viel zitierte BayObLG VRS 33, 457 meint
„Anlieger sind Personen … die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen."
Was, wenn man selbst Bewohner bzw. Grundeigentümer ist und nicht schizophren mit sich selbst in eine Beziehung treten will.
Also darf der Bauer sein eigenes Feld bestellen oder der Hauseigentümer in seine eigene Garage fahren?
Es wäre vielleicht sinnvoll, entspricht aber nicht dem Urteil!
Das stimmt so nicht, denn die Kosten für die Straße wurden in die Grundtückspreise des Baugebiets links und rechts der Straße eingerechnet, so daß die Kosten für die Straße nicht vom gesamten Ort sondern nur von Käufern der Bauplätze, also den "Anliegern" bezahlt wurden. Und wenn später jemand in ein Haus in der betreffenden Straße einzieht, ist das ja wieder in den Kaufpreis einkalkuliert. 😉
Natürlich darf der Anwohner die Straße benutzen, wenn er auf sein eigenes Grundstück fahren will. Er darf die Straße aber andererseits nicht als Abkürzung benutzen. Denn er will in dem Fall ja nicht mit einem Anlieger „in Beziehung treten".
Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass die Sonderrechte der Müllabfuhr das Schild Anlieger frei nicht aufheben. Sehen Müllwerker anders, hat in unserer Straße aber schon einmal zu einem Bußgeld geführt.
Natürlich habe ich einen Anliegen, denkt ihr den meiner steht immer?!!😊
Brüller! Selten so gelacht.
... und jetzt schnell zurück auf die Dr. Sommer Website
Warum, wo steht das?
Wenn ich in mein Haus will, will ich auch nicht mit einem Anlieger „in Beziehung treten".
Wenn man da jemanden " vernachen "will , dann darf man auch durchfahren bzw. hinfahren !
Gilt "wenden" auch als Anliegen? Kenne ein paar ziemlich lange Straßen die auf einmal zu Anliegerstraßen werden und zu schmal zum wenden sind.
Wieso wird da Rechtsprechung des seit 2006 aufgelösten BayObLG bemüht? Gibts nichts neueres? Nur rechtshistorisches?
Oh , wenn ich jemanden "" vernaschen "" will dann darf ich also die Sraße benutzen ?