OLG München: Mithaftung nach Unfall beim Kolonnenspringen
Unfall beim Kolonnenspringen: Mithaftung möglich
Das "Kolonnenspringen" auf Autobahnen ist nicht verboten. Allerdings gilt man mit dem Manöver nicht mehr als "Idealfahrer". Kommt es zum Unfall, ist eine Mithaftung nicht ausgeschlossen.
München - Wer sich in einer Fahrzeugkolonne durch Überholen weiter "vorarbeitet", gilt in der Rechtsprechung im Einzelfall nicht als Idealfahrer. Denn Kolonnenspringen sei zwar kein Verstoß, gehe aber mit einer Gefährdung einher. Kommt es zu einem Unfall, muss man unter Umständen mithaften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 10 U 4448/16).
Im verhandelten Fall arbeitete sich ein Autofahrer vom Ende einer Kolonne durch Kolonnenspringen nach vorne. Auf Höhe einer zweiten Fahrerin scherte diese aus, und es kam zum Unfall. Der Mann verlangte Schadenersatz von der Frau.
Dem stimmte das Gericht auch zu. Denn überwiegend sei die Frau für den Unfall verantwortlich. Sie hätte vorher sicherstellen müssen, dass sie durch ihr Überholen den rückwärtigen Verkehr nicht gefährdet. Doch auch wenn es kein Verstoß sei, eine Kolonne zu überholen, sei eben mit diesem Kolonnenspringen eine Gefahr verbunden, die ein Idealfahrer nicht eingehe. Daher hafte der Mann mit einem Anteil von 20 Prozent.
Quelle: dpa
Anders als im Vorspann angedeutet geht es wohl um Landstraßen? Oder was soll ich mir unter "Kolonnenspringen" auf einer Autobahn vorstellen?
Im Teaser ist von Kolonnenspringen auf Autobahnen die Rede. Das genannte Urteil behandelt jedoch offenbar einen Fall, der sich auf einer Landstraße abspielte.
Desweiteren verweist der Link in dem Artikel auf die Beschreibung von Kolonnen im Sinne geschlossener Verbände. Um eine solche Kolonne ging es ebenfalls nicht.
Liebe MT-Redaktion, entspricht dieser Artikel wirklich eurem Verständnis von Journalismus?
Wow, das ist jetzt mal ne harte Nuss. "Kolonnenspringen auf der Autobahn ist nicht verboten". Vollkommen korrekt. Hat aber nichts mit dem Inhalt der News zu tun. Da wird dann auch noch ein Link auf ein völlig anderes Thema gesetzt, um den Leser nochmal zu verwirren. Am Schluss geht's endlich um das eigentliche Urteil. Puh, gleich zweimal in die vollkommen falsche Irre geführt und das in nur einem und kurzen Artikel, Respekt!
So war es eigentlich gedacht! D.h. den Fahrer der die Kolonne von hinten überholt hat trifft kein verschulden, wenn er mit einem Fahrzeug, das vor ihm aus der Kollone ausschert kollidiert. Da er sich beim Überholen einer Kolonne aber nicht wie ein Idealfahrer verhält tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges nicht zurück. Es verbleibt daher eine gewisse verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs - m. E. beim Halter.
OpenAirFan
Wow sehr verwirrender Artikel, ich dachte es war die Autobahn gemeint... 😤
Lesen und verstehen können sollte schon Voraussetzung sein !
Finde ich gut, daß solche "Kolonnenspringer" mit zur Haftung herangezogen werden.
Üblicherweiße überholt das "erste" Fahrzeug hinter dem LKW, Trekker usw. als erstes und nicht der Letzte in der Kolonne.
Ist's denn wirklich wichtig, ob sich die Kolonne auf der BAB oder einer Landstraße bewegte? Fakt ist: Wer zum Überholen ausschert, muss sich vorher vergewissern, dass sich kein Dritter nicht gerade jetzt in einem Überholvorgang von Hinten nähert. Folgerichtig trägt die verhinderte Überholerin Schuld. Der Überholer hat nichts Verbotenes getan - außer vergessen zu hupen. Aber hätte er gehupt, gälte er als Drängler u. Nötiger. Obwohl hupen zum Anzeigen einer Überholabsicht legitim ist.
Das Problem ist nur das, heutzutage keiner mehr überholt. Die tuckern alle schön von Neubrandenburg bis Berlin mit 60 bis 70 hinter jedem LKW hinterher. Wenn man da vorbei will muss man ca 10 bis 15 Auto's überholen und hat dann noch den LKW vor sich.
GRTNX
Ein Kolonnenspringer weil es (leider) nicht anders geht
Das Urteil ist Schwachsinn.
Was bitte ist ein Idealfahrer? Welche geltende Rechtsnorm entscheidet das? Der Fahrer hat nichts Unrechtes getan und ich kenne keine Definition vom Idealfahrer, die in irgendeinem Verkehrsgesetz verankert wäre.
Der Begriff Idealfahrer wurde vom BGH irgendwann in einem Urteil erwähnt, als Idealfahrer wird ein besonders geistesgegenwärtiger und äußerst sorgfältiger Kraftfahrer bezeichnet. Das würde durchaus auf mich zutreffen aber ich würde in der Regel trotzdem überholen, wenn die vorderen Fahrzeuge keine Anstalten machen, das Gleiche zu tun. Ist also, wie immer in der deutschen Rechtssprechung, einfach nur ein Begriff, der irgendwann benutzt wurde und jetzt als eine Art Präzedenz Begriff durch die (juristische) Gegend geistert.
Ich selbst würde das Urteil wohl anfechten aber leider ist das wohl so, dass man vor Gericht und auf hoher See...nun ja, den Rest kennt ja jeder. 😉
Seit über 30 Jahren fahre ich unfallfrei und ich gurke nicht einfach durch die Gegend sondern oft so schnell wie (legal und verkehrstechnisch) möglich und in sehr leistungsfähigen Fahrzeugen. Dabei versuche ich natürlich auch auf die Fehler von anderen Autofahrern einzugehen aber ich kann nicht zu 100% ausschliessen, dass mich dann doch irgendwann jemand abschiesst.
Der wahre Idealfahrer ist wohl der, der gar nicht fährt. Dann kann er mit dem Auto auch keine Unfälle verursachen. LOL
Hatte sie ja auch. Sie hat 80% Haftungsanteil erhalten. Warum der Kolonnenspringer trotzdem 20% erhielt, liegt an der Begründung: "kein Idealfahrer", da er nicht nur 1 Auto, sondern ganze Kolonnen überholt hat.
Und der Unterschied zwischen Landstraße und AB ist gewaltig: Auf der BAB kommt keiner von vorn entgegen, während es auf der BAB üblich ist, dass von hinten jemand angeschossen kommt (also jemand, der viele Fahrzeuge auf einmal überholt). Hält aber trotzdem den ein oder anderen Zeitgenossen nicht davon ab, ohne nach hinten zu kucken auf der BAB auf die nächstlinke Spur zu wechseln.
Wenn vor dir 10 Autos hinter einem Langsameren hinterherfahren und du überholst sie alle, bist du halt kein "Idealfahrer" mehr. "Rücksicht" bedeutet auch, dass jemand mit sehr leistungsstarkem Motor den vorausfahrenden die Chance gibt, mit seinen Möglichkeiten (z.B. wenig PS) zu überholen. Abgesehen davon: Diejenigen, die ich als "Kolonnenspringer" bezeichnen würde, sind genau diejenigen, die regelmäßig kurz vor Knapp des Gegenverkehrs wieder einscheeren, also schon mit hohem Gefahrenpotential verbunden ist. Um was es für einen Typ beim Urteil ging, geht aus dem Artikel ja nicht hervor. Da dürften durchaus auch Zeugen bei der Verhandlung dabei gewesen sein, während die Meldung hier nur auf's knappste verfasst ist.
auf der AB ist ein Überholen kompletter Kolonnen - sprich mehrerer Fahrzeuge auf einmal - ja wohl mehr als üblich ... da springt man mangels Gegenverkehr ja nicht von Fahrzeug zu Fahrzeug ... auf der Landstrasse dagegen (und darum geht es ja hier wohl) halte ich das für durchaus gefährlich.
Das überholen bei unübersichtlichkeit oder unklarer verkehrslage ist verboten. Der überholer sollte an sich die hauptschuld tragen.
Das ist in der Regel weniger der Fall.
Fahre jeden Tag 80km Landstrasse, es gibt grundsätzlich viele Überholverweigerer und mit meinen sagenhaften 61 Turbo PS überhole ich oft Kollonen weil einfach keiner überholen will, trotz freier Gegenfahrbahn ohne Gegenverkehr.
Es wird mit 60-80 hinter LKWs her geschlichen.