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§ 13 FZV

Themenstarteram 27. Januar 2018 um 13:37

Hallo lieben Forengemeinde,

ich habe ein kleines Problemchen.

Meine Mutter hat mir dauerhaft ihr Auto verliehen.

Ich lebe und arbeite zur Zeit in einem anderen Bundesland. Vor kurzem wurde ich geblitzt ("nur" 10km/h zu viel).

Jetzt kam ein Schreiben der Zulassungsbehörde, in dem angekreuzt wurde "Sie haben Ihren ständigen Wohnsitz innerhalb des Zulassungsbezirks gewechselt / Ihren Namen geändert."

Meine Mutter ist weiterhin als Fahrzeugeigentümer und Halter eingetragen. Bin bei der Versicherung eingetragen und mitversichert.

Wie sollte man jetzt auf dieses Schreiben reagieren ?

 

Mit freundlichen Grüßen

Beste Antwort im Thema

Dann darf sie am Montag anrufen und sagen, "bin nicht umgezogen, Verfahren bitte einstellen". :)

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Anrufen und fragen, ob sie noch alle Latten am Zaun haben.

Die deutsche Bürokratie...unglaublich....

Irgendwann bekommst du auch ein Schreiben in dem steht, dass du das Klo bei deinem Nachbarn benutzen durftes und jetzt eine Stellungnahme über die Gründe dafür fällig ist.

Bei wem landete denn das Schreiben? Mutter oder dir?

Vielleicht die Sache einfach klarstellen? (oder mal abwarten was die Experten meinen)

Themenstarteram 27. Januar 2018 um 13:46

Das Blitzerfoto und das Schreiben landeten bei ihr. Da sie ja auch eingetragen ist.

Hallo,

ich würde folgendes machen:

Deine Mutter schreibt der Zulassungsbehörde, dass sie weiterhin an der angegebenen Adresse wohnt (muss sie ja, sonst wäre das Schreiben ja nicht angekommen).

In einem Bericht habe ich letztens gehört, dass Fahrer (nicht Halter) von Fahrzeugen ermittelt werden, die mehrfach Verwarngelder nicht bezahlt haben. Wenn das bei dir nicht der Fall ist, hast Du nichts zu befürchten.

Mich würde noch interessieren, was Du unter "dauerhaft verliehen" verstehst.

Beste Grüße aus Niedersachsen.

Themenstarteram 27. Januar 2018 um 14:15

Bezahlen tue ich die Strafen immer unverzüglich.

Mache momentan eine Weiterbildung die etwas weiter entfernt ist, deshalb darf ich das Auto nutzen. Wollte es eigentlich über die Dauer der Weiterbildung nutzen ( 2 Jahre), ohne den ganzen Behördenkram ändern zu müssen.

Solange sofort auf alle Anschreiben vom Halter reagiert wird und wenn nötig der tatsächliche Fahrer im Zweifelsfall bei Punkten usw. vom Halter auch benannt wird, geht es nach meinem Verständnis niemanden etwas an, wem ich mein Auto verleihe.

Aber vielleicht deckt sich mein Verständnis nicht mit Rechtslage.

Da gibt’s bestimmt noch Experten die das genau sagen können...

Grüße

Themenstarteram 27. Januar 2018 um 14:25

Wenn es Delikte im Punktebereich wären, würde ich es auch noch nachvollziehen können, dem ist ja nicht so.

Ich rufe Montag mal bei der Zulassungsbehörde an, wenn die sich Quer stellen sollten, melde ich die Kiste halt um für den Zeitraum. Freut sich ein anderes Bundesland über mein Geld. Sachsen Anhalt brauch es ja anscheinend nicht. :D

Wenn deine Mutter Halterin des Fahrzeugs ist und nicht umgezogen ist, dann teilt sie das einfach der Zulassungsstelle mit (oder halt du, dass du nicht der Halter bist und dieser auch nicht umgezogen ist, je nachdem wer jetzt genau das Schreiben erhalten hat, das ist aus deinem Eröffnungsbeitrag nicht genau herauszulesen). Das Fahrzeugen ummelden auf dich musst du nur, wenn du es tatsächlich erworben hast, eine Leihe (auch längerfristig) zählt nicht dazu.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 27. Januar 2018 um 15:44:41 Uhr:

Das Fahrzeugen ummelden auf dich musst du nur, wenn du es tatsächlich erworben hast, eine Leihe (auch längerfristig) zählt nicht dazu.

Bist du da sicher? Die Meldepflichten des § 13 FZV gelten ausdrücklich auch dann, wenn man nicht Eigentümer ist: "Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser."

Der Halter laut Fahrzeugpapieren muss ja nicht identisch mit dem faktischen Halter sein. Der faktische Halter ist jene Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und dieses überwiegend auf eigene Rechnung und für eigene Zwecke betreibt.

Es kann also sein, dass der TE faktischer Halter und die Mutter Eigentümerin ist.

Themenstarteram 27. Januar 2018 um 15:01

Da ist das Schreiben.

20180127-155645

Bin mir sicher, ja :) Eine Leihe ändert nichts an Eigentums- oder Halterverhältnissen. Wäre auch fatal, weil sonst Dauermietverträge bei Autovermietungen in dieser Form sonst gar nicht möglich wären. Der faktische Halter (den es so in der FZV ja auch gar nicht gibt) ist auch nur ein Hilfskonstrukt für eine Halterzuordnung, wenn diese nicht bekannt ist. Hier habe ich aus den Einlassungen des TE keinen Zweifel daran, dass sich beide über die Haltereigenschaft einig sind. Und dass die Mutter Halterin (und Eigentümerin) ist, ist hier ja der einzig entscheidende Punkt :)

Zitat:

@Fragensteller_HRO schrieb am 27. Januar 2018 um 16:01:58 Uhr:

Da ist das Schreiben.

Und das Schreiben ging an deine Mutter? Ihre aktuelle Meldeadresse stimmt mit der Adresse in der ZB I überein? Sie hat auch keine Namensänderung hinter sich, Namen stimmen ebenfalls überein? Falls beides ja, sollte das mit einem einfachen Anruf durch sie erledigt sein :)

 

(Unten ist übrigens fälschlicherweise ZB II angekreuzt, diese wird bei einer Adressänderung innerhalb des Zulassungsbezirks gar nicht benötigt, sagt auch die FZV so (bei Namensänderung dagegen schon))

Themenstarteram 27. Januar 2018 um 15:12

Die Adressen stimmen über ein, jawohl.

Dann darf sie am Montag anrufen und sagen, "bin nicht umgezogen, Verfahren bitte einstellen". :)

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