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"Lenk und Ruhezeiten" Wann darf die erste Pause gemacht werden?
Wann ich die erste Pause machen muss ist klar. Aber ab wann darf ich die erste Pause machen?
Beispiel: Ich fahre zu Beginn meines Arbeitstages zum Laden zum ersten Kunden. Der ist nur 10min. entfernt und läd den LKW selbst und sagt das dauert eine halbe Stunde. Ich mach Pause und gehe z.B. in die Kantine zum Frühstück. Anschließend würde doch eine 30min Pause nach max. 4h20min reichen.
Im Gespräch haben jetzt schon einige Fahrer behauptet, das ginge so nicht. Ich finde aber nirgends geschrieben, das das nicht geht.
Weiß jemand dazu etwas genaueres?
Beste Antwort im Thema
Pause machen darfst du wann Du willst - so lange es im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe von maximal 4h30m ist. Es gibt kein Gesetz, daß dir vorschreibt, daß Du deine erste Pause erst nach 2 Stunden oder so machen darfst. Rein rechtlich kannst Du eine Minute fahren, 15 Minuten Pause machen, 4h29m fahren, 30 Minuten Pause machen. Diese erste Pause nach einer Minute ist zwar fragwürdig, jedoch nicht verboten.
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11 Antworten
Pause machen darfst du wann Du willst - so lange es im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe von maximal 4h30m ist. Es gibt kein Gesetz, daß dir vorschreibt, daß Du deine erste Pause erst nach 2 Stunden oder so machen darfst. Rein rechtlich kannst Du eine Minute fahren, 15 Minuten Pause machen, 4h29m fahren, 30 Minuten Pause machen. Diese erste Pause nach einer Minute ist zwar fragwürdig, jedoch nicht verboten.
Zitat:
Es gibt kein Gesetz, daß dir vorschreibt, daß Du deine erste Pause erst nach 2 Stunden oder so machen darfst.
Das ist so nicht ganz richtig - denn es gibt Ausnahmen!
Ist die betroffene Person unter 18 - so gilt der § 11 JArbSchG:
Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine Stunde Pause.
Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn gewährt werden und die letzte Pause muss spätestens eine Stunde vor dem Arbeitsende liegen.
@ chaotix - In der Regel ist ein LKW Fahrer ja Volljährig. Wenn ich jetzt aber einen Auszubildenden dabei habe, macht die Argumentation Sinn.
Du kannst übrigens - um blödes Gefrage etwaiger Kontrollettis zu vermeiden - auch die erstes Lenkzeitunterbrechung durch Bereitschaftszeit machen.
z.B. an die Rampe fahren - die voraussichtliche Entladedauer erfragen ;-) und dann, weil man ja nicht selber entläd auf Bereitschaft stellen.
Dieses unterbricht die Lenkzeit genauso wie eine Pause.
Hast Du die erste viertel Stunde drin, brauchst Du als nächstes auch nur die halbe Stunde Pause dranhängen.
Zitat:
@chaotix schrieb am 6. November 2014 um 20:43:18 Uhr:
Du kannst übrigens - um blödes Gefrage etwaiger Kontrollettis zu vermeiden - auch die erstes Lenkzeitunterbrechung durch Bereitschaftszeit machen.
z.B. an die Rampe fahren - die voraussichtliche Entladedauer erfragen ;-) und dann, weil man ja nicht selber entläd auf Bereitschaft stellen.
Es gibt definitv keine Vorschrift, die verbietet, (z.B.) nach 1 Minute Lenkzeit 15 Minuten Lenkzeitunterbrechung zu machen. Es kommen also auch keine Fragen der "Kontrollettis".
Und die Wartezeit an der Rampe ist nach den Definitonen der EG-VO ganz bestimmt keine Lenkzeitunterbrechung! Das ist, wenn der Fahrer nichts mit den Be- und Entladearbeiten zu tun hat, Bereitschaftszeit, = definiert als eine Zeit, in der der Fahrer nicht frei verfügen kann, sich bereit halten muss und auf Anweisung (des Ladepersonals) seine Arbeit wieder aufnehmen muss (nämlich die Ladung zu sichern, den Laderaum zu schließen und dann von der Rampe zu fahren). Auch dann nicht, wenn der Fahrer in die Kantine ginge, dort einen Kaffee trinken darf und wartet, bis sein Fahrzeug als abfahrbereit ausgerufen wird.
Nur.... in der Praxis wird es anders gehandhabt und durch die automatische Umstellung auf Pause, sobald die Zündung aus ist, führt dazu, dass auf ganz vielen Karten/ Scheiben nur Lenkzeiten und Pausen stehen.
Dann kommen bestimmt Fragen, denn wie sollte der Fahrer seinen Pflichtarbeiten (Abfahrtkontrolle, Ladungssicherung usw.) denn nachgekommen sein, wenn sie nicht dokumentiert sind?
Zitat:
@Ammon83 schrieb am 6. November 2014 um 15:51:45 Uhr:
Pause machen darfst du wann Du willst - so lange es im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe von maximal 4h30m ist. Es gibt kein Gesetz, daß dir vorschreibt, daß Du deine erste Pause erst nach 2 Stunden oder so machen darfst. Rein rechtlich kannst Du eine Minute fahren, 15 Minuten Pause machen, 4h29m fahren, 30 Minuten Pause machen. Diese erste Pause nach einer Minute ist zwar fragwürdig, jedoch nicht verboten.
Es geht hier aber um die Pause gem Arbeitszeitgesetz und nicht um die Lenk und Ruhezeiten gem. Verordnung (EG) 561/2006[
Muss ein Arbeitnehmer am Tag länger als sechs Stunden arbeiten, ist ihm nach § 4 ArbZG eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden nacheinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
sorry pepper aber es geht um die 561
Zitat:
Beispiel: Ich fahre zu Beginn meines Arbeitstages zum Laden zum ersten Kunden. Der ist nur 10min. entfernt und läd den LKW selbst und sagt das dauert eine halbe Stunde. Ich mach Pause und gehe z.B. in die Kantine zum Frühstück. Anschließend würde doch eine 30min Pause nach max. 4h20min reichen.
und wie so häufig ..... Zustimmung zu campus seiner Ausführung
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 7. November 2014 um 12:34:32 Uhr:
Zitat:
@Ammon83 schrieb am 6. November 2014 um 15:51:45 Uhr:
Pause machen darfst du wann Du willst - so lange es im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe von maximal 4h30m ist. Es gibt kein Gesetz, daß dir vorschreibt, daß Du deine erste Pause erst nach 2 Stunden oder so machen darfst. Rein rechtlich kannst Du eine Minute fahren, 15 Minuten Pause machen, 4h29m fahren, 30 Minuten Pause machen. Diese erste Pause nach einer Minute ist zwar fragwürdig, jedoch nicht verboten.
Es geht hier aber um die Pause gem Arbeitszeitgesetz und nicht um die Lenk und Ruhezeiten gem. Verordnung (EG) 561/2006[
Muss ein Arbeitnehmer am Tag länger als sechs Stunden arbeiten, ist ihm nach § 4 ArbZG eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden nacheinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Und welcher Teil des ArbZG widerspricht jetzt hier meiner Aussage? Der Arbeitnehmer hat doch eine Pause von mindestens 45 Minuten (die ihm auch die Lenk- und Ruhezeiten vorschreiben). Und auch laut ArbZG darf man die Pausen in Abschnitte von 15 Minuten splitten, was er ebenfalls tut. 15 Minuten und 30 Minuten. Wo im ArbZG steht denn, daß er die erste Pause nicht schon nach 10 Minuten machen darf?
Zitat:
@Ammon83 schrieb am 7. November 2014 um 16:11:45 Uhr:
Und welcher Teil des ArbZG widerspricht jetzt hier meiner Aussage?
Du willst es wissen? Also hier nochmal ganz nachdrücklich: § 21a ArbZG.
Da steht nämlich, dass für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten die Regelungen der EG-Sozialvorschriften gelten und nicht davon abweichende (auch und gerade Pausen-) Regelungen des ArbZG. Dein Hinweis auf das Arbeitszeitgesetz ist irreführend und für jemand, der sich nicht damit beschäftigt, die Verleitung zum Verstoß gegen die Ruhezeiten gem. EG-VO 561/06.
Und damit sind deine ganzen Ausführungen in diesem Post zu Länge, Lage und Teilbarkeit der Pausen falsch!!!
Wenn im Anfangspost unter der Überschrift
"Lenk und Ruhezeiten" Wann darf die erste Pause gemacht werden?
geschrieben wird,
Zitat:
"....Beispiel: Ich fahre zu Beginn meines Arbeitstages zum Laden zum ersten Kunden. Der ist nur 10min. entfernt und läd den LKW selbst....",
dann ist das eine unzweideutige Aussage, dass es sich um Tätigkeit gemäß §21 a ArbZG handelt. Der Hinweis LKW lässt zudem den klaren Schluss zu, dass es sich um ein Fahrzeug >2,8 t handelt. Also gilt hinsichtlich der Pausenregelung in keinem Fall irgend ein Paragraf des ArbZG, sondern ausschließlich die Regeln der EG-VO 561/06.
Nur wenn es sich um ein Fahrzeug handeln würde, das leichter als 2,8 t ZgM wäre, würdest du richtig liegen. Dann würde es aber immer noch gelten, dass es keine Mindestarbeitszeit vor einer Pause gibt. Und die Regelungen des JArbSchG sind deshalb zu vernachlässigen, weil es ein Mindestalter für die Beschäftigung im Straßenverkehr gibt (BKRQG). Auch die Regelung begleitetes Fahren ab 17 nach der FeV stellt sich im beruflichen Alltag für Fahrzeuge der Klasse B sehr schwierig dar.
Demnach bist du mit deinen Hinweisen auf das Arbeitszeitgesetzt schon gewaltig auf dem Holzweg.
uns wurde in jedem Modul immer wieder der "Hoftrick" von unserem Kursleiter erklärt.
erst die Abfahrtskontrolle machen ca. 10 min auf Arbeitszeit stellen. Danach ein "paar" Meter auf dem Hof fahren.
(min. 31 sek. mit dem neuen 1 Min. Tacho) . Danach auf Bereitschaft stellen, ins Büro gehen die Papiere holen und dann noch einen Kaffee trinken bis die 15 min rum sind. Danach abfahren und nach 4.5 Std. die 30 min. Pause machen.
Ein Wunder das er sich den Trick nicht noch patentieren lassen wollte.
http://www.dako.de/.../...nsaktuell_Spezialgebiet_Containerknacken.pdf
(der auf dem Foto ganz rechts.)
Zitat:
@Transportcampus schrieb am 7. November 2014 um 17:59:41 Uhr:
Zitat:
@Ammon83 schrieb am 7. November 2014 um 16:11:45 Uhr:
Und welcher Teil des ArbZG widerspricht jetzt hier meiner Aussage?
Du willst es wissen? Also hier nochmal ganz nachdrücklich: § 21a ArbZG.
Da steht nämlich, dass für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten die Regelungen der EG-Sozialvorschriften gelten und nicht davon abweichende (auch und gerade Pausen-) Regelungen des ArbZG. Dein Hinweis auf das Arbeitszeitgesetz ist irreführend und für jemand, der sich nicht damit beschäftigt, die Verleitung zum Verstoß gegen die Ruhezeiten gem. EG-VO 561/06.
Und damit sind deine ganzen Ausführungen in diesem Post zu Länge, Lage und Teilbarkeit der Pausen falsch!!!
Wenn im Anfangspost unter der Überschrift
"Lenk und Ruhezeiten" Wann darf die erste Pause gemacht werden?
geschrieben wird,
Zitat:
@Transportcampus schrieb am 7. November 2014 um 17:59:41 Uhr:
Zitat:
"....Beispiel: Ich fahre zu Beginn meines Arbeitstages zum Laden zum ersten Kunden. Der ist nur 10min. entfernt und läd den LKW selbst....",
dann ist das eine unzweideutige Aussage, dass es sich um Tätigkeit gemäß §21 a ArbZG handelt. Der Hinweis LKW lässt zudem den klaren Schluss zu, dass es sich um ein Fahrzeug >2,8 t handelt. Also gilt hinsichtlich der Pausenregelung in keinem Fall irgend ein Paragraf des ArbZG, sondern ausschließlich die Regeln der EG-VO 561/06.
Nur wenn es sich um ein Fahrzeug handeln würde, das leichter als 2,8 t ZgM wäre, würdest du richtig liegen. Dann würde es aber immer noch gelten, dass es keine Mindestarbeitszeit vor einer Pause gibt. Und die Regelungen des JArbSchG sind deshalb zu vernachlässigen, weil es ein Mindestalter für die Beschäftigung im Straßenverkehr gibt (BKRQG). Auch die Regelung begleitetes Fahren ab 17 nach der FeV stellt sich im beruflichen Alltag für Fahrzeuge der Klasse B sehr schwierig dar.
Demnach bist du mit deinen Hinweisen auf das Arbeitszeitgesetzt schon gewaltig auf dem Holzweg.
Das alles ist mir schon klar. Meine Antwort bezog sich auch nicht auf dich, sondern auf Pepper, der das ArbZG zum Gespräch brachte. Wie ich bereits in der ersten Antwort schrieb weiss ich sehr wohl, dass es erlaubt ist. Ich wollte mit der Antwort nur klar machen, dass selbst wenn man das ArbZG anwenden WÜRDE die hier angesprochene Aufteilung der Pausen immer noch im rechtlichen Rahmen ist!