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„Zier“-Beleuchtung legal?
Servus,
ich möchte auf meinem Audi 80 auf den Dachgepäckträger 4 runde „Rallye“ LED Scheinwerfer montieren.
Ist das legal, wenn sie gar nicht leuchten? (Also nicht angesteckt sind?)
Falls die leuchten sollte, reicht da ein Schalter im Kofferraum (damit sichergestellt ist, dass ich sie unterm Fahren nicht einschalten kann)
Wären nützlich für die Ausleuchtung bei der Holzarbeit, und sieht geil aus.
Die Leichten ansich haben weder CE noch E Siegel/Nummern.
Die Frage ist, ob das legal ist.
Vielen Dank schonmal,
VG
Patrick
Beste Antwort im Thema
Ich kann mir irgendwie keinen Audi 80 bei Holzarbeiten vorstellen!
Also die Geschichte werden dir die gewerbsmäßigen Straßenräuber nicht abnehmen.
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24 Antworten
Zu möchtest auf das Dach deines für Forstarbeiten genutzten Kfz ein paar Scheinwerfer zur Ausleuchtung des Arbeitsbereichs anbringen, diese Scheinwerfer haben keinerlei Bauartgenehmigung?
Das ist grundsätzlich erlaubt, Arbeitsscheinwerfer müssen nicht bauartgenehmigt sein. Sie müssen von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung unabhängig geschaltet sein und dürfen nicht während der Fahrt genutzt werden (wenn die Fahrt nicht zum Arbeitsvorgang gehört). Ein entsprechendes Hinweisschild am Schalter ist zu empfehlen.
Naja und die Geschichte muss glaubhaft sein
Ja genau, glaubhaft, ja ist halt so hast du einen Paragraphen für mich? Also Schalter im Kofferraum?
§52(7) StVZO.
Schalter irgendwo, das ist egal.
Imho muss mit den Arbeitsscheinwerfern zumindest die Kennzeichenleuchte mit leuchten.
Wenn schon, dann das komplette "Standlicht", also neben der Kennzeichenbeleuchtung auch die Begrenzungs- und Schlussleuchten.
Siehe §49a Absatz 5. Ich bin mir jetzt auf die schnelle nicht sicher, ob die ECE-R 48 da möglicherweise nicht auch noch was zu regelt.
Ich hab auf dem Dach echte Fackeln!!!
Ich hoffe ich schaff das morgen, und mach dann Bilder!
Ich kann mir irgendwie keinen Audi 80 bei Holzarbeiten vorstellen!
Also die Geschichte werden dir die gewerbsmäßigen Straßenräuber nicht abnehmen.
Ich habe jetzt nochmal nachgelesen:
Gesondert geregelt sind die Arbeitsscheinwerfer nur in der ECE-R 86, der Vorschrift über "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsichtlich des Anbaues der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen". Dort wird gefordert, dass Arbeitsscheinwerfer unabhängig von der restlichen Beleuchtung geschaltet werden können, ebenfalls ist dort eine Kontrollleuchte vorgeschrieben.
Alle anderen Fahrzeuge (also auch der Forst-Audi des TE) können also nur nach nationalen Vorschriften (§52(7) StVZO) mit Arbeitsscheinwerfern ausgerüstet werden. Für die gilt dann nach §49a(5) die Vorschrift, dass nach vorne wirkende Arbeitsscheinwerfer nur zusammen mit dem "Standlicht" einschaltbar sein dürfen. Ausgenommen davon sind lediglich lof Zug- und Arbeitsmaschinen (also auch die mit national genehmigter Lichtanlage) und die Kraftfahrzeuge der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes.
Insofern muss ich meine Aussage von 16:18 korrigieren:
Neben der Glaubwürdigkeit der Geschichte ist es bei nach vorne wirkenden Arbeitsscheinwerfern auch notwendig, dass diese nur bei eingeschaltetem "Standlicht" leuchten können.
Also muss jetzt zuerst ein Audi 80 syncro her.
Du meinst einen Audi quattro E 2.
Zitat:
@patrick_quattro schrieb am 22. Juli 2018 um 16:11:19 Uhr:
… ich möchte auf meinem Audi 80 auf den Dachgepäckträger 4 runde „Rallye“ LED Scheinwerfer montieren. …
Wenn die nicht angesteckt sind, könnte das sogar als Ladung durchgehen …
Von der rechtlichen Seite her natürlich am einfachsten und auch am wenigsten Diskussionspotential bei Kontrollen:
Die Scheinwerfer so wie sie optisch gefallen auf einen Dachbügel montieren aber nicht anschließen. Für den Fall nächtlicher Forstarbeiten dann ein passendes Kabel bereithalten und mit einer Steckdose im Fahrzeug verbinden.
Auf jeden Fall mit Anhängerkupplung, um als Zugmaschine durchzugehen.
Am besten 4x4 syncro mit Stollenreifen und Geländeuntersetzung.