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100er Zulassung- kein Eintrag?

Themenstarteram 20. August 2007 um 11:52

Moin moin - bitte mich nicht erschlagen: Das Thema ist ein Evergreen, ich weiss.

Meine Frage sei trotzdem erlaubt: Habe heute meinen WoWa nach Abmeldung wiederzugelassen. Ich vermisse jedoch den Eintrag für die 100er-Zulassung im (neuen) Schein. Brauch ich den Eintrag oder reicht die seinerzeitige TÜV-Prüfung aus?

Mir ist eigentlich so, als hätte ich im alten Schein einen Eintrag gehabt - wieso ist der plötzlich nicht mehr da???

Bei diesen neuen Papirenen blickt ja keiner mehr durch - meine Reifen (165er) sind im Schein auch nicht mehr drin...

Ratlose Grüße, Mike

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29 Antworten
am 20. August 2007 um 15:14

Hallo,

ich habe die neuen Papiere und bei mir ist die 100Km/h Zulassung eingetragen. Ob das aber ein Muß ist, ist mir nicht bekannt.

Gruß

Hallo

Ich habe auch keinen Eintrag mehr im Schein.Das mitführen der Untersuchung und anbringen des 100 km/h Aufklebers reicht wohl jetzt.

Themenstarteram 20. August 2007 um 18:20

Moin,

hab mal meine Papiere durchforstet: Kann das sein, dass die alten Zulassungen lediglich das Zugfahrzeug erwähnen? Ich hab eine TÜV-Bescheinigung zur 100er Zulassung, die nur mein damaliges Zugfahrzeug erwähnt..

Also irgendwie blick ich da nicht mehr durch - die Zulassungsbehörde hat nix im Computer, ist aber bereit alles nachzutragen - nur mit meiner Bescheinigung komm ich da wohl nicht weiter, wenn da nix vom WoWa steht, oder??

Grüße, Mike

am 21. August 2007 um 5:46

Zitat:

Ich vermisse jedoch den Eintrag für die 100er-Zulassung im (neuen) Schein.

Komisch. Ich habe extra für die 100er von alten auf neue Papiere wechseln müssen - und da steht es in der Zulassungsbescheinigung Teil I nun auch drin:

geeign.f.100 km/h auf Kraftfahrstraßen und BAB,sofern d.sonst.Voraussetzung.d.9.Ausn.VO zur StVO v.22.10.2005 erfüllt sind

Abkürzungen wie im Original ;) ausgestellt 14.3.07.

Vielleicht ist da doch was faul... oder jeder (Land)Kreis handelt das wieder unterschiedlich ab.

Gruß

Walter

Hallo Walter,

leider hast Du Recht, es ist definitiv so, dass jeder Landkreis handelt, wie er es für richtig hält. Das Problem ist bei Neufahrzeugen, dass diese keine gesonderte TÜV Abnahme für die 100 km/h Zulassung benötigen, weil der Hersteller in einem gesonderten Datenblatt bescheinigt, dass der WW 100 km/h tauglich ist, wenn das nicht in die Papiere eingetragen ist, müßte men die Herstellerbescheinigung vermutlich immer mitführen.

 

Gruß Frank

am 21. August 2007 um 12:38

Nachträgliche Aufrüstungen auf 100 km/h müssen textlich, oftmals mit einem zweiten Fahrzeugschein, in den "Zulassungsschein" eingetragen sein. In den Landkreisämtern sitzen auch nur Menschen........

 

urmel331

@urmel 331

wie verhält es sich aber bei Neufahrzeugen mit serienmäßiger 100 km/h Zulassung?

Gruß Frank

Themenstarteram 21. August 2007 um 14:42

Hallo,

nach mittlerweile per E-Mail eingeholter Auskunft des Sachgebietsleiters reicht die Plakette und die seinerzeitige Bestätigung aus. Eintrag nicht erforderlich.

Problem bleibt leider, dass die Bestätigung lediglich das Zugfahrzeug nennt. Die zur Zulassung gewiss vorhandene Bestätigung für den Anhänger ist natürlich bei der Zulassungsstelle geblieben - ob die da noch zu holen ist, lasse ich gerade mal unverbindlich prüfen. Ansonsten werd ich das voraussichtlich auf sich beruhen lassen - im Falle einer Prüfung werd ich wohl diskutieren müssen.

Grüße, Mike

Hallo zusammen,

habe in der vorigen Woche mir nach der jetzt gültigen Ausnahmeverordnung v. 22.10.2005 das 100er-Schild für meinen Wohnwagen besorgt.

Zur Erinnerung: Früher galt die Ausnahmeregelung "100" für das gesamte Gespann,

das Gesamtgewicht des Anhängers durfte höchstens 80% vom Leergewicht des Zugwagens betragen.

Für den Wohnwagen gab es das 100er-Schild, für das Zugfahrzeug das kleinere 100er-Schildchen in die Frontscheibe.

Jetzt bezieht sich die Prüfung und Erteilung der Genehmigung nur auf den Wohnwagen, als Fahrer bin ich verantwortlich, den entsprechenden Zugwagen vor dem Gespann zu haben:

das zulässige Gesamtgewicht des Wohnwagens darf das Leergewicht des Zugwagens nicht überschreiten,

Leergewicht Zugwagen = Gesamtgewicht Wohnwagen

Der Ingenieur bei Dekra/TÜV sieht im PKW-Schein lediglich nach der Leergewicht-Angabe und ob das Fahrzeug ABS hat sowie die Gesamtmasse < 3,5 t ist;

beim Wohnwagen prüft er, dass die Reifen jünger als 6 Jahre sind und die Geschwindigkeitsklasse L = 120 km/h haben,

weiter sieht er nach hydraulischen Stoßdämpfern

und der Stabilisierungseinrichtung.

In meinem Fall, Saab 9.5 (Leergew 1560 kg) Wohnwagen (GesamtGew. 1600 kg), musste lediglich dieses Gesamtgewicht rein bürokratisch auf 1560 Kg abgelastet werden,

d.h. für den Wohnwagen gab es beim Straßenverkehrsamt einen neuen Brief und Fahrzeugschein mit der reduzierten Gesamtgewichts-Angabe und dem Eintrag "geeignet für Tempo 100 auf Autobahnen u. Kraftfahrtstraßen gem. 9. Ausnahme VO z. STVO" sowie nur noch das eine 100er-Schild für den Wohnwagen.

Ich kann meinen Wohnwagen also mit verschiedenen Zugfahrzeugen fahren, sofern das jetzt gültige Gewichtsverhältnis "Leergew. Zugwagen : Ges.Gew.Wohnwagen "= 1 : 1

Übrigens, die "Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung", seit dem 22.10.2005 rechtskräftig, ist vom Bundesverkehrsminister erlassen worden, danach haben sich alle Straßenverkehrsämter in allen Bundesländern zu halten.

 

PS.: Nun mag es ja Sophisten geben, die sich ein Gespann ohne Fahrer und Benzin nicht im Fahrbetrieb vorstellen können, die also zum Leergewicht diese Kg´s gern noch dazu zählen möchten. Aber das ist für mich mehr theoretisch.

Gruß

der Baas

am 26. August 2007 um 10:23

Hallo !

In der Zulassungsbescheinigung für 100 km steht bei mir in der in Tei I vom 25.07.2006 folgender Textzusatz:

M. STABILISIERUNGSEINR. HERST. AL-KO, TYP AKS2004/3004, GEN. NR. E100-0930

*B. ZUGFZ. M. ABV U.MIND.-LEERGEW. V.1300KG

*B. ZUGFZ. M. FAHDYN. ST. SYSTEM U. MINDEST-LEERGEW. V. 1300KG GEEIGN. F. 100KM/H AUF KRAFTF. STR. U. BAB, SOFERN DIE SONST. VORRAUSSETZUNGEN DER 9. AUSN.VO ZUR STVO V. 22:10.2005 ERF. S.

 

Der Wohnwagen ist am 03.05.1994 erstmals zugelassen worden.

 

urmel331

Ich möchte noch ein paar Bemerkungen hinzufügen:

Es gibt immer noch eine 0,8er Regelung für Wohnwagen:

Mein Fall:

Ich habe einen Eriba Touring mit 1000kg zGG. An diesem WW habe ich noch nie eine Schlingerkupplung vermisst und war auch nicht bereit, dafür extra Geld auszugeben.

Da mein zukünftiges Fahrzeug ein Leergewicht von über 1400kg hat, bietet sich die 0,8er-Regelung (zGG des Wohnwagen = 0,8 mal Leergewicht des Zugfahrzeuges) für mich an.

Auch dafür gibt es nur noch einen Eintrag in die Papiere des WW (minimales Leergewicht des ZugFz), so dass keine feste Gespannzuordnung besteht.

Problematisch finde ich den Begriff Leergewicht, da es in Grenzfällen schon einmal darum geht, ob der WW abgelastet werden muss oder nicht..

Ich habe ein Merkblatt vom TÜV-Norddeutschland über die 100er-Regelung, in dem dieser Begriff auch nicht weiter differenziert wird.

Im Ernstfall vermute ich, dass es sich die Polizei genauso leicht macht, wie die TÜV-Prüfer, als die es 100er-Regelung nur für feste Gespanne gab.

Es wird nur auf die Zahl im Fz-Schein gesehen.

Dies ist meistens nur das Leergewicht vom Grundmodell eines Typs. Bei Opel ist in der Betriebsanleitung zum Beispiel eine Anweisung, wie das tatsächliche EG-Leergewicht anhand einer Ausstattungsliste errechnet werden kann.

Das wird bei einer Kontrolle wohl keinen interessieren.

 

am 30. August 2007 um 13:25

Die Polente macht eigentlich keine spez. Kontrollen bezüglich der Gespanngeschwindigkeit auf den BABs mehr. Falls ein Wohnwagen überladen, zu schnell ist (>80 km/h ohne 100er Plakette, und nicht gerade in einer Baustelle mit 80 km/h) passiert eigentlich kaum was. Höchstens es fährt eine grüne Minna gerade hinter einem her über längere Zeit und die Beamten nichts anderes zu erledigen haben....... Dann kommt in der Regel auch noch die Waage........

Schlimm wird es nur, wenn ein schwerer Unfall durch das Gespann entsteht und der Gutachter eine Geschwindigkeit von über 80 km/h mit fehlender 100er-Zulassung für die Gespannkombination ermittelt. Dann verliert man evtl. auch noch seinen Versicherungs-Schutz.

Genau so schlimm ist es, wenn die Plakette vergeben wurde, es einfach versäumt wurde die Reifen zu wechseln. Sie dürfen nicht älter als 6 Jahre ab (DOT-Nr.) Das gilt auch für das Reserverad, aber nur wenn man es braucht. Meinetwegen kann man in der Reserveradhalterung ein Schlappen von über 20 Jahre haben...... Den würd ich nicht mal mehr für 80 km/h nehmen.

 

Mein Zugwagen hat ein elktr. Antischlingersystem und der WW die AKS 2004/3004.

 

urmel331

Um die aktuelle Regelung nochmal von "offizieller" Seite zu bekommen, einfach mal beim ADAC in die Internetseite schauen: Unterrubrik: ReiseService, Camping, Campingnachrichten.

Hier findet sich eine Information aus 11/2005, in der das alles nochmals sehr schön zusammengefasst ist und die auch ausgedruckt werden kann.

Hiernach ist eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere (des Wohnis!) erforderlich.

Ferner muss die 100er-Plakette angebracht sein.

Der PKW bekommt keine Eintragung mehr, muss jedoch die entspr. Kriterien erfüllen, sonst ist die 100er-Zulassung temporär ungültig, ... bis dann einfach wieder alle Kriterien passen.

Es muss also jeder selbst darauf achten, dass auch alles passig ist, und darf ansonsten freien Herzens die Zugfahrzeuge wechseln. Mit der Freiheit der Entscheidung kommt dann aber auch die Verantwortung, denn spätestens wenn was passiert, wird es - wie schon festgestellt - doch sehr schnell mal geprüft und "honoriert"!

Um das Beispiel von oben nochmal aufzugreifen: Treffen alle Kriterien zu, nur die Reifen sind zu alt, dann bleiben die Plakette am Wohni und die Eintragung in den Papieren erhalten. Bei 80 ist dann jedoch Schluß! Werden dann neue Reifen aufgezogen, so darf wieder 100 gefahren werden ...

Anderes Beispiel: Treffen alle Kriterien zu, nur die Regelung des Massefaktors nicht, so ist bei 80 Schluß. Die Plakette am Wohni und die Eintragung in den Papieren bleiben jedoch erhalten! Hänge ich einen PKW vor, der den Massefaktor (und alle anderen Kriterien) erfüllt, so darf wieder 100 gefahren werden.

Noch ein Beispiel: Fehlt die 100er-Plakette oder die Eintragung in den Wohni-Papieren, so erlischt die 100 Regelung, bis dann ....

Zitat:

Original geschrieben von der Baas

Hallo zusammen,

 

 

 

Jetzt bezieht sich die Prüfung und Erteilung der Genehmigung nur auf den Wohnwagen, als Fahrer bin ich verantwortlich, den entsprechenden Zugwagen vor dem Gespann zu haben:

das zulässige Gesamtgewicht des Wohnwagens darf das Leergewicht des Zugwagens nicht überschreiten,

Leergewicht Zugwagen = Gesamtgewicht Wohnwagen

 

Der Ingenieur bei Dekra/TÜV sieht im PKW-Schein lediglich nach der Leergewicht-Angabe und ob das Fahrzeug ABS hat sowie die Gesamtmasse < 3,5 t ist;

beim Wohnwagen prüft er, dass die Reifen jünger als 6 Jahre sind und die Geschwindigkeitsklasse L = 120 km/h haben,

weiter sieht er nach hydraulischen Stoßdämpfern

und der Stabilisierungseinrichtung.

 

Gruß

der Baas

 

 

Damit widersprichst Du dir selbst...

 

Es ist völlig unerheblich bei der Beantragung (bei TÜV/Dekra), ob das Zugfahrzeug letztendlich mit diesem Wohnwagen 100km/h fahren darf.

Das Gutachten 100km/h wird für den Wohnwagen ausgegeben ohne Bezug zu irgendeinem direkten Zugfahrzeug. Wie Du zuvor schon geschrieben hast obliegt es dem Fahrer darauf zu achten, bei Fahrten von 100km/h das passende Zugfahrzeug zu verwenden.

 

Auch ich habe dieses Gutachten und den Sticker auf meinem WoWa (Hobby Prestige 610UF) und darf wohl nach Auflastung des WoWas auf 1950kg nicht mehr 100 fahren (müsste ich mal nachschauen, lange T4 Caravelle) mit meinem aktuellen Zugfahrzeug.

 

Dennoch hat der Wohnwagen ein Anrecht auf den Sticker, für den Fall daß ich 100km/h fahre mit einem anderen Zugfahrzeug...

 

Gruß

 

Totti

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