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2 Unfälle Versicherung muss nur letzten Schaden zahlen?

Themenstarteram 11. Juni 2014 um 14:16

Hallo liebe Motortalkler,

ich bin in den letzten 10 Tage 2 mal Opfer eines Unfalls geworden und brauche euren Rat!

Der erste Unfall ereignete sich in Frankreich, als mich ein Linienbus trotz Überholverbot beim Rückwärts einparken überholte. Dabei wurden mein linker Kotflügel, die Stoßstange, sowie die Frontschürze beschädigt.

Gestern war ich dann in der Werkstatt in Deutschland um den Schaden kalkulieren zu lassen, um dann das okay der Versicherung des Verursachers (Zurich) einzuholen bevor repariert werden sollte. Der Schaden beläuft sich auf Schätzungsweise 1000-1500€.

Außerdem wurden direkt neue Sommerreifen aufgezogen.

Auf dem Rückweg von der Werkstatt nach Hause, gerade 5 Minuten mit den neuen Reifen unterwegs rauscht mir dann ein Audi A8 während ich an der roten Ampel stehend warte ungebremst mit 30km/h in's Heck.

Nun war ich heute morgen noch mal in der Werkstatt um den Schaden von einem Gutachter schätzen zu lassen, wie von der Versicherung des Verursachers des zweiten Unfalls gewünscht.

Nun folgendes Problem: Der Gutachter sagte mir, dass durch den ersten unreparierten Schaden (aus Frankreich, den ich gestern morgen habe kalkulieren lassen) der Wert meines Autos zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls deutlich geringer war als er mit repariertem Erstschaden gewesen wäre und ich dementsprechend nicht mehr besonders viel Geld bekomme.

Außerdem sagte er mir, dass meine Ansprüche gegenüber der Versicherung vom ersten Unfall durch den zweiten Unfall erloschen sind.

Inwiefern sind diese Aussagen korrekt bzw. richtig?

Bei meinem Auto handelt es sich um einen Peugeot 206 SW BJ 2003. Gekauft habe ich das gute Stück vor einem Jahr für 3000€.

Meine Befürchtung ist nun, dass ich aufgrund der 2 nicht selbst verschuldeten Unfälle jetzt vielleicht noch 500€ von der Versicherung des A8 bekommen werde. Damit kann ich damit natürlich nicht annähernd ein neues Auto oder die Reparatur meines total verbeulten und verzogenen 206 bezahlen.

Ich bin für alle Anregungen und Tipps dankbar, falls ich ein paar Rechtschreibfehler eingebaut habe tut es mir leid. Ist der Text unverständlich oder habt ihr noch weitere Fragen um mich richtig zu beraten, zögert nicht!

Habt ihr ähnlich Erfahrungen gemacht? Teilt sie mit mir!

Dankeschön.

Beste Antwort im Thema

Hallo TE,

das sehe ich auch so, dass der Rückwärts-Einparkunfall vermutlich auf deine Kappe geht.

Liebe Grüße

Herbert

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6 Antworten
am 11. Juni 2014 um 14:59

Zitat:

Original geschrieben von sk0812

Der Gutachter sagte mir, dass durch den ersten unreparierten Schaden (aus Frankreich) der Wert meines Auto's zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls deutlich niedriger war und ich dementsprechend nicht mehr besonders viel Geld bekommen werde.

Grundsätzlich richtig.

Zum Zeitpunkt des zweiten Unfalles war der Wert des Fahrzeuges um den Betrag des ersten (unreparierten) Schadens gemindert.

Dieser vorliegende Altschaden ist folglich bei der Kalkulation des zweiten Schadens zu berücksichtigen - im Hinblick auf eine Totalschadenkalkulation.

 

Zitat:

Original geschrieben von sk0812

Außerdem sagte er mir, dass meine Ansprüche gegenüber der Versicherung vom ersten Unfall mit dem zweiten Unverschuldeten Unfall erloschen sind.

Was natürlich blanker Unsinn ist.

Beide Schäden sind getrennt voneinander zu betrachten und der erste Anspruch erlischt durch den zweiten Schaden selbstverständlich nicht (warum auch).

Da wohl spätestens durch den zweiten Schaden nun ein Totalschaden am Fahrzeug vorliegt, dürfte der beste Weg wohl sein, beide Schäden fiktiv abzurechnen und sich für dieses Geld (aus beiden Schäden!) ein anderes Fahrzeug zuzulegen.

 

 

Hallo, bei allem Verständnis. Hier irrst Du.

Kann natürlich nur nach deutschem Recht meine Meinung sagen.

Wenn ein anderes Fahrzeug mit einem rückwärts einparkenden kollidiert überholt er nicht, sondern fährt vorbei. Du überholst ja auch keine parkenden Autos.

Als Rückwärtsfahrender hat sich in Deutschland ein Fahrzeuglenker, auch beim Einparken, so zu verhalten, dass eine Gefährdung des anderen Verkehrs auszuschließen ist. Glaube § 9 STVO (bin gerade in Urlaub). Wird in Frankreich genau so sein.

Beim 2. Unfall hat der Gutachter den Wert des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des VORSCHADENS zu ermitteln.

Bleibt Dir also nur abzuwarten.

Klaus

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von sk0812

Der Gutachter sagte mir, dass durch den ersten unreparierten Schaden (aus Frankreich) der Wert meines Auto's zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls deutlich niedriger war und ich dementsprechend nicht mehr besonders viel Geld bekommen werde.

Grundsätzlich richtig.

Zum Zeitpunkt des zweiten Unfalles war der Wert des Fahrzeuges um den Betrag des ersten (unreparierten) Schadens gemindert.

Dieser vorliegende Altschaden ist folglich bei der Kalkulation des zweiten Schadens zu berücksichtigen - im Hinblick auf eine Totalschadenkalkulation.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von sk0812

Außerdem sagte er mir, dass meine Ansprüche gegenüber der Versicherung vom ersten Unfall mit dem zweiten Unverschuldeten Unfall erloschen sind.

Was natürlich blanker Unsinn ist.

Beide Schäden sind getrennt voneinander zu betrachten und der erste Anspruch erlischt durch den zweiten Schaden selbstverständlich nicht (warum auch).

Da wohl spätestens durch den zweiten Schaden nun ein Totalschaden am Fahrzeug vorliegt, dürfte der beste Weg wohl sein, beide Schäden fiktiv abzurechnen und sich für dieses Geld (aus beiden Schäden!) ein anderes Fahrzeug zuzulegen.

Sorry, wir sind von dem Zeitpunkt her kollidiert. Ich meinte den TE. Zur Höhe des Schadens hast Du 100 % Zustimmung von mir.

Klaus

Themenstarteram 11. Juni 2014 um 15:15

Zitat:

Original geschrieben von germania47

Hallo, bei allem Verständnis. Hier irrst Du.

Kann natürlich nur nach deutschem Recht meine Meinung sagen.

Wenn ein anderes Fahrzeug mit einem rückwärts einparkenden kollidiert überholt er nicht, sondern fährt vorbei. Du überholst ja auch keine parkenden Autos.

Als Rückwärtsfahrender hat sich in Deutschland ein Fahrzeuglenker, auch beim Einparken, so zu verhalten, dass eine Gefährdung des anderen Verkehrs auszuschließen ist. Glaube § 9 STVO (bin gerade in Urlaub). Wird in Frankreich genau so sein.

Beim 2. Unfall hat der Gutachter den Wert des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des VORSCHADENS zu ermitteln.

Bleibt Dir also nur abzuwarten.

Klaus

Hmm ich verstehe deine Argumentation zumindest teilweise, dennoch sehe ich das etwas anders. Ich befand mich ja zum Zeitpunkt des Unfalls noch auf der Fahrbahn und nicht in der Parklücke, dementsprechend kann man m.M.n. schon sagen, dass ich verbotenerweise überholt wurde.

Der erste Anspruch ist deiner und eurer Meinung nach also nicht durchsetzbar?

In jedem Falle bedanke ich mich schon mal für euren Rat.

MFG.

Hallo TE,

das sehe ich auch so, dass der Rückwärts-Einparkunfall vermutlich auf deine Kappe geht.

Liebe Grüße

Herbert

am 17. Juni 2014 um 13:44

Sobald du dich rückwärts bewegt hast, wir das schwierig, vor allem, wenn keine Zeugen da sind. ( beim 1. UNfall!)

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