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3 Jahre Garantie für 299 Euro ?!

Themenstarteram 15. September 2003 um 21:21

Hallo,

habe mir einen Vectra 1.8 16v Caravan Sport zugelegt. BJ98, 88 tkm.

Der händler bietet eine 3-Jahres Gebrauchtwagen-Garantie für 299 Euro Xtra an. Hinzu kommt, dass man halbjährlich zum Garantie-Check muss für 50 Euro, bzw. Jährlich für 100 Euro. Auch alle fälligen Inspektionen müssen gemacht werden... Die Garantie ist auf 2000 Euro beschränkt und kilometergestaffelt, d.h. die Arbeitskosten bekommt man voll bezahlt, die Ersatzteile ab 80.000km mit 60% ab 100.000 tkm nur noch mit 50% Rabatt.

Das heisst, die ganze Show kostet incl. Checks 650 Euro + Regelinspektionen und ich bekomme dafür obige Leistung. (ausgenommen Verschleissteile, wie z.B. Dichtungen etc.)

Ich habe zwei linke Hände, aber für dumm verkaufen lassen will ich mich nicht.

Lohnt sich denn sowas, oder ist es Verarsc*ung?

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14 Antworten

Lese die Vertragsbedingungen für die Gebrauchtwagengarantie sehr genau und sehr aufmerksam durch, besonders

- die Kosten für dich während der Garantiezeit (sind ja schon teilweise genannt) und

- welche Reparaturen von der Garantie ausgeschlossen werden.

Nun wollen der Garantie-Versicherer und der Händler noch etwas verdienen, dies muß der Garantie-Nehmer (also DU) bezahlen. Ziehe von allem die gesetzliche Garantie, die der Händler geben muß, ab.

Das Ergebnis wird ein Verzicht auf die Gebrauchtwagen-Garantie sein.

Zitat:

Original geschrieben von axsimuc

Ziehe von allem die gesetzliche Garantie, die der Händler geben muß, ab.

Zum was weis ich wievieltem Male: ES GIBT KEINE GESETZLICHE GARANTIE !!!!!!!!!!!!!!!

Was gemeint ist, nennt sich Sachmängelhaftung oder (gebräuchlicher) Gewährleistung. Sachlich ist das ein riesiger Unterschied zur Garantie.

Ansonsten gebe ich axsimuc Recht, wenn die Gesamtkosten während der Garantielaufzeit in Betrachtung zieht.

Ich gebe noch einen Tip aus langjähriger Erfahrung im Gebrauchtwagenhandel:

JEDE Garantie, bei der die Schadenbehebung an zusätzliche kostenpflichtige Bedingungen außer an den vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervallen geknüpft sind, ist nicht anderes als ein riesengroßer BESCHISS! Einem Händler, der so etwas verkauft, würde ich nicht weiter trauen, als eine Ratte spucken kann.

Seriöse Garantieversicherungen (z.B.Car-Garantie, GGG, AXA) verpflichten ihre Garantienehmer zu nichts anderem, als an die Durchführung der Wartungen gemäß Herstellerempfehlung und natürlich an sachgemäßem Umgang (z.B. kein Motorsport mit dem Auto oder ähnliches). Die Erstattungsbeträge für die Materialkosten im Schadenfall sind zwar auch nach Kilometern gestaffelt, aber eine Begrenzung der Schadensumme tritt in der Regel erst ab einem Fahrzeugalter von 7 Jahren ab Erstzulassung ein.

Ich hoffe geholfen zu haben,

Wolf.

Themenstarteram 16. September 2003 um 20:08

3-Jahres Abzock-Garantie

 

Danke für die Antworten.

Ich muss einiges hinzufügen:

1) Der Händler ist ein seriöser Opel Vertragshändler und hat die Garantie ausdrücklich als Option angeboten, falls ich sie wünsche...

2) Die Kosten der Garantieuntersuchung sind mit den Inspektionen verrechenbar

3) Es stimmt, die Sachmangelhaftung ist KEINE Garantie, jedoch relativ nahe dran... Bei einem auftretenden Mangel des Fahrzeugs müsste der HÄNDLER beweisen, dass der auftretende Fehler zum Verkaufszeitpunkt nicht erkennbar oder voraussehbar war. Außerdem muss er für die wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeuges 12 Monate geradestehen. Und was sind wesentliche Eigenschaften eines Fzgs? FAHREN in erster Linie und auch alle anderen wichtigen Dinge, die in der Betriebsanleitung stehen... Das ist zumindest meine Interpretation.

Punkt 2 hast Du leider vorhin nicht erwähnt...

In der Regel bieten Opel-Händler die Car-Garantie an, mit der es ein Rahmenabkommen gibt (LINK ).

Zu Gewährleistung und Garantie ein kurzes Beispiel:

Sechs Jahre alter Gebrauchtwagen mit etwa 85000km vor vier Monaten gekauft, seitem 3500 km gefahren. Plötzlich wird Kühlflüssigkeitsverlust festgestellt und bei Kontrolle eine defekte Wasserpumpe oder ein defekter Kühler entdeckt.

Der Beweis einer Mängelfreiheit bei Gefahrenübergang wird dem Verkäufer durch die zwischenzeitlich zurückgelegten Kilometer innerhalb des Zeitraums leicht fallen. In diesem Fall ist er nicht zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet. Bei einer Garantie, in der diese Baugruppen enthalten sind, wird anstandslos im Rahmen der Erstattungsrichtlinien gezahlt.

Es ist nur ein konstruiertes Beispiel, das aber auf alle Baugruppen des Autos übertragen werden kann.

Ein Händler, der seine Autos vor dem Verkauf gründlich kontrolliert und die festgestellten Mängel beseitigt, braucht Gewährleistungsansprüche nicht zu fürchten. Zudem kann der Käufer keine Ansprüche für Mängel geltend machen, die ihm bei Kauf bekannt sind.

Wenn Du zu Deinem Händler Vertrauen hast, will ich das auf keinen Fall unterminieren. Die Garantiebedingnungen solltest Du Dir auf alle Fälle genau durchlesen. Kritisch zu beurteilen (und abzulehenen) sind Verträge, bei denen in regelmäßigen (meist kurzen) Abständen irgendwelche dubiosen Additive gekauft werden müssen, um die Garantieansprüche zu wahren.

Gruß, Wolf.

Themenstarteram 16. September 2003 um 20:57

Bin eher abgeneigt

 

Zu deinem obigen Beispiel:

sagen wir mal Kühlwasserpümpe defekt. Das Auto ist dann (spätestens nach erheblichem Kühlwasserverlust) nicht mehr fahrbereit. Und das innerhalb von 12 Monaten nach Kaufdatum. Somit ist die ureigenste und erheblichste Eigenschaft eines Autos nicht mehr gewährleistet - nämlich die FAHRBEREITSCHAFT. Und das verstehe isch unter Sachmangel.

Du sagst vielleicht, das sei nicht so klar...

Anderes Beispiel:

Ich kaufe eine gebrauchte Digitalkamera. Mein Akku ist nach 3 Wochen im Eimer. Das ist erstens ein Verschleissteil, zweitens kann ich z.B. mit dem Netzadapter weitehin fotografieren. Kein Ersatz durch Händler.

Aber: geht der Auslöseknopf für das "Knipsen" kaputt, kann ich definitv keine Bilder mehr Fotos schießen... Damit erheblicher Sachmangel. Also hat der Händler 12 Monate lang hierfür aufzukommen. Und das auch dann, wenn der Knopf zum Verkaufsszeitpunkt voll OK war... hm?

Beim Auto: Auspuff - Verschleißteil, Lampen, Dichtungen etc. ebenso. Autoradio - keine erhebliche Eigenschaft, genauso die Niveauregulierung des Kofferraums. Aber die Wasserpumpe ist elementar notwendiger Bestandteil des Autos und nuss funktionieren...

Ich wünsche Dir, dass Du während der Gewährleistungszeit keine Mängel oder Schäden am Auto hast. Mit der von Die beschriebenen Auffassung würdest Du (oder deine Rechtsschutzversicherung) nämlich eine Menge Geld und natürlich auch die dazugehörige Klage verlieren.

Wenn FAHRBEREITSCHAFT über den Gewährleistungszeitraum elementarer Bestandteil der Sachmängelhaftung sein soll wundert mich, dass ich davon trotz intensiver Beschäftigung mit diesem Thema noch nichts gelesen haben.

PS: Eine Wasserpumpe ist ein Verschleißteil. Ein Kühler ist ein Verschleißteil. Ein Auto ist ein Verschleißteil.

@ Automensch

Ich habe natürlich die Sachmängelhaftung gemeint, aber umganzsprachlich ist dies immer noch Garantie, so wie Stoff für Bier, Kippe für Zigarette, Bock für Mopped etc.

Ich hoffe auf deine Nachsicht ...

Nachsicht üben ist ein mir eigener Charakterzug...

Es geht bei meinem selbstlosen Einsatz in Sachen Garantie und Gewährleistung nicht um Rechthaberei, sondern um Aufklärung. Die ist auch bitter nötig, da die Verwechslung der beiden Begriffe noch das kleinere Übel darstellt.

Will man die Essenz einer Regelung herausfiltern, dann sollte man nach der Grund für die Erschaffung dieser Regelung suchen. Es geht nämlich um nichts anderes als darum, gewerbliche Verkäufer gesetzlich zu zwingen, Ihre Ware gründlich durchzuchecken und Hintertürchen für den Verkauf von als Gebrauchtwagen deklarierten Schrottmöhren zu schließen. Dem öberflächlichen oder gar betrügerischen Händler winken durch die Stärkung der Verbraucherrechte gar fette Ausgaben durch berechtigte Schadenersatzansprüche.

Es geht NICHT darum, dass ein Gebrauchtwagenkäufer mindestens 12 Monate nach dem Kauf frei von Reparaturkosten bleibt. Dass etwas kaputtgehen kann, liegt in der Natur der Sache. Im Einzelfall muss natürlich geprüft werden, ob der zum Schaden führende Mangel vor dem Kauf bestand und ob man (das ist jetzt nicht Gesetzestext sondern praktikable Auslegung) diesen Mangel erkennen und beheben konnte.

Dabei gibt es viele Überschneidungen, was Garantie- und was Gewährleistungsansprüche sind. Hier blickt nur durch, wer sich täglich mit diesem Thema beschäftigt.

In diesem Sinne bleibe ich am Ball und werde-dem Rufer in der Wüste gleich-für Durchblick im Dunkel des Gebrauchtwagenhandels sorgen und mich nicht scheuen, auch unbequeme oder enttäuschende Wahrheiten sowie Denkansätze zu verbreiten.

Gruß, Wolf.

PS: Sollte sich jemand an den etwas öligen Formulierungen im Text stören, ist das nicht mein Problem.

Themenstarteram 17. September 2003 um 20:59

schaut mal unter:

http://www.garantiezeit.de/html/gebrauchtwagenkauf.html

da steht unter anderem:

"Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlangen. Des Weiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen."

bzw.:

"Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind gewisse Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.

Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festegelegt werden. Das OLG Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357, ADAJUR Dok.Nr. 44689) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleißteile handelt."

Wenn das nicht reicht?

Zitat:

Original geschrieben von mcAdam

"Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind gewisse Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.

Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festegelegt werden.

Die Essenz im Zitat unterstrichen. Zufrieden?

Themenstarteram 20. September 2003 um 13:42

"...innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen."

bzw.:

"...Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt..."

Und hier meine Essenz-Interpretation:

Hallo Händler, BEWEISE mal, dass mein Mangel nicht vorlag... Vielleicht hast Du nur schlecht geprüft?

Ist denn eine defekte Klimaanlage, Wasserpumpe, Bordelektronik, Einspritzung, ABS etc. eine übliche Abnutzung? Das soll mal der Fahrzeughersteller schriftlich bestätigen und nächste Woche steht es dann im Autoblid auf der Titelseite:

"OPEL BESTÄTIGT, DASS BEIM VECTRA DIE STEUERELEKTRONIK EIN VERSCHLEISSTEIL IST. DESHALB BITTE ALLE 25.000 km TAUSCHEN!"

Dass ich nicht lache....

Nichts für Ungut, ich denke von Fall zu Fall ist es anders, aber nicht um sonst haben Händler so einen Schiss, alte Gebrauchtautos anzubieten. Die Risiken überwiegen in dem Fall die Chancen. Also mein Fazit: Wenn mein Auto kaputt ist und das innerhalb von einem Jahr, dann wird notfalls die Rechtschutzversicherung und ein Anwalt eingeschaltet.

Ich hätte gerne

Zitat:

Ist denn eine defekte Klimaanlage, Wasserpumpe, Bordelektronik, Einspritzung, ABS etc. eine übliche Abnutzung?

Je nach Fahrzeugalter und Kilometerstand JA. Ein Steuerteil ist zwar kein Verschleißteil, kann aber kaputtgehen. Als Händler fällt es mir relativ leicht, bei bestimmten Dingen die Mängelfreiheit bei Gefahrenübergang (Kauf) zu beweisen. Gerade bei Totalausfall der Elektronik ist das ein Leichtes. Entweder es geht oder es geht nicht. Wurde der Wagen nach Kauf einige tausend Kilometer bewegt, bevor ein Steuerteil den Geist aufgibt, kann dieses bei Kauf nicht defekt gewesen sein. Pech für den Käufer, wenn er keine Garantie hat, die diesen Schaden abdeckt. Über die Gewährleistung wird man in einem solchen Fall nicht vom Händler bekommen. Der einzige, der sich freut, ist der mit diesem Fall beauftragte Anwalt.

 

Aus diesem Grund habe ich die betreffenden Stellen unterstrichen.

Natürlich kann ein Händler auch alle Teile eines Gebrauchtwagens austauschen, die in den nächsten 12 Monaten kaputtgehen könnten, dann würde das Auto jedoch deutlich teuer als ein Neuwagen.

Die neue Sachmängelhaftung soll Verbraucher davor schützen, nicht oder unzureichend überprüfte Gebrauchtwagen zu erwerben und dann auf den Kosten für die Behebung von schon vorher feststellbaren Mängeln sitzenzubleiben.

Wenn Du Informationan aus erstenr Hand haben willst, empfehle ich Dir Seiten wie: www.123recht.net oder www.autohaus-online.de .

Gruß, Wolf.

Hallo,

 

soweit ich informiert bin gilt die Beweislast nur 6 Monate zu Lasten des Verkäufers.

Zitat:

Original geschrieben von Her

Hallo,

soweit ich informiert bin gilt die Beweislast nur 6 Monate zu Lasten des Verkäufers.

Die Beweislast ja, nicht jedoch die Gewährleistungspflicht.

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