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3rd Generation Camro

Themenstarteram 8. Februar 2003 um 16:03

Hallo

Ich wollte mir schon immer mal einen Chevrolet Camaro mit 300 cui oder 350 cui bzw. 5.0L und 5.7 Maschinezulegen. Ich habe mich dan in die dritte Generation dieses Autos verguckt. Anschaffungskosten wären bis 6000 Euro für einen RS, Iroc-Z oder Z28. Ein Cabriolet soll es nicht sein, Targa oder normales Coupe ist Wurscht. So wie im Anhang halt. Versicherung, Sprit und eventuelle Reparauren is alles gecovert, hab' ich also auch im Auge. Nur die Justiz lässt mich im unklaren.

Jetzt meine Fragen:

Krieg ich für alle Camaros bis Bj '83 07er Kennzeichen?

Wenn nicht, mit wieviel Steuern im Jahr muss ich rechnen?

Impliziert ein 07er irgendwelche Einschräkungen gegenüber normalen Kennzeichen?

Welche Abgasnorm haben die 3rd Gen Camaros?

Vielleicht könnt ihr mir ja noch verraten, was eure Camaros Verbrauchen, und wie schnell sie im Sprint und in der Endgeschwindigkeit sind.

Eins steht fest, ich will Camaro fahren

Ich bedank mich schon einmal

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9 Antworten

@ Haukster: Da das Thema "07" schon zig tausendmal diskitiert worden ist, möchte ich dich auf die Suchfunktion in diesem Board hinweisen.

Desweiteren kannst du 07 vergessen, denn im eigentlichen Sinne darfst du damit nur zu treffen hinfahren und auch wieder zurück.

Zwar gibt es nen paar Punkte die man im Zweifelsfall zu seinen gunsten auslegen kann, nur im Grunde ver*****t du dich damit selber, den nen 07 muss nach 1 Jahr verlängert werden.

Was hast du dann von einem Auto, wenn dir das Kennzeichen entzogen wird, weil du diverse Schlupflöcher gedehnt hast.

Falls dich die neuseten Anträge hinsichtlich eines 07 interessieren, so kann ich dich auf einen Post von mir verweisen der da lautet "Mein Kampf".

Dort findest du sämtliche wiedrikkeiten und offiziellen Stellungnahemen seitens der Verkehrsämter.

Kurrz, glaub nicht das es leicht wird son kennzeichen zu bekommen!

Desweiteren musst du nen alltagswagen haben, eine Versicherung die dich überhaupt versicher, das entprechende alter, ne weiße West und keine Punkte in Flenzburg, unsw....

Und dann bleibt es ermessenssache des Prüfers, ob er deinen antrag bewilligt.

Wenn es nen Atrsch ist: PECH GEHABT!

 

Falls Dir die Suchfunktion nicht alle fragen klären konnte, dann frag ruhig.

Ansonsten versuche es erstmal damit, denn das ganze kann komplizierter werden als es der Gesetzgeber vorgesehen hat.

 

 

MFG Swinger

am 8. Februar 2003 um 17:33

wird wohl nicht klappen.

1. keine rarität,dadurch nicht "erhaltenswert"

2. wahrscheinlich mit kat,wird in berlin nicht zugelassen.

3. alltagsauto notwendig?in berlin hat mal einer angegeben ,dass er sonst mit dem fahrad fährt.

4.jedes bundesland entscheidet anders.

5. wenns doch klappt ,parke über nacht nicht auf der strasse.

mfg charger

Themenstarteram 8. Februar 2003 um 17:50

Ich bin's nochmal.

Das mit der 07er war auch nur so eine Idee. Kann ich dann ja wohl in den Wind schiessen. Ich hab zwar 0 Punkte in Flensburg, nen c 320 t als Alltagswagen und eine Abschliessbare Garage auf meinem Grundstück, aber wenn man damit nur zu Treffen fahren kann oder das Auto nicht "erhaltenswert" ist hat sich das 07er Kennzeichen ja erledigt.

Aber was ist mit den Steuern oder der Abgasnorm?

Ansonsten wäre ich über jede 3rd Gen. Camaro Erfahrungen von euch sehr interessiert.

MfG Haukster

am 9. Februar 2003 um 8:41

Moin,

07:

Ein Kennzeichen zur "Modell-Pflege", es gibt keinen Grund das abzulehnen! Ausser der wagen ist nicht mehr original (wobei zeitgenössisches Tuning erlaubt ist) Das ist der einzige Grund das nicht zu durch gehen zu lassen! Alles andere ist nur einschüchterung, weil die Kumune so kein Geld verdient.

Das 07 darf benutzt werden für:

Fahrten zu Treffen

organisierten Orientierungsfahrten

Fahrten zu Werkstätten

und (das wichtigste) Fahrten zur Werterhaltung!

Alles in allem ein Dehnbarer Begriff :)

 

Der Kostenfaktor ist nicht unerheblich:

Zulassung normal:

300 cui = 1390€ Steuern, Versicherung HP= 649€ TK 160€ SB =689€ bei SF 60% =ca. 2800€

+ Zulassungs Gebühren

Zulassung 07:

Keine Steuer!!! Spezial versicherung 350€ VK SB 200€, Zulassungs Gebühr 60€ =410€

Zumindest gilt das für den Raum BN, entscheiden tut das jede Stadt anders!

Hab mich grade darüber schlau gemacht, bin selbst ein frischgebackener Camaro Besitzer. Soviel ich weiss hat der Camaro 82/83 nie einen Kat. Schön noch einen Fan von der Kiste im Forum zu haben :)

Gruss Micha

Themenstarteram 9. Februar 2003 um 10:57

Und wie sieht es mit Kat. aus? Kann man einen nachrüsten, bzw. bei mobile.de habe ich einen '91er mit Kat. gesehen.

Das reduziert die Steuern doch bestimmt erheblich.

Hier der "neuste" Antrag zum 07 Kennzeichen.

 

 

 

Blatt 1)

 

als Anlagen übersende ich Ihnen den Text der 49. Ausnahmeverordnung zur 8tVZO und unser überarbeitetes Merkblatt hierzu.

Danach geht es hier ausschließlich um Oldtimer-Fahrzeuge, die an den entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen.

Für die von Ihnen benannten "Jungtimer" gibt es keine entsprechenden Ausnahmen zur "normalen" Zulassung bzw. Saisonkennzeichen.

 

Blatt 2)

Ausn VO StVZO 2 a

2a49. Neunundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs- Zulass- ungs- Ordnung (49. Ausnahmeverordnung zur StVZO) Vom 15. September 1994 (BGB1. I S. 2416)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a sowie Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGB1. I S.700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGB1. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefugt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGB1. I S. 721) uI: Id geändert gemäß Artike122 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGB1. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ I. (1) 1 Abweichend von § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hier fiir sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. 2 Dies gilt auch fur Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

(2) 1 Abweichend von § 28 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. 2Im übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, so- weit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.

§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Blatt 3)

Grundvoraussetzungen für die Zuteilung eines roten 07-Kennzeichens sind somit:

Info zu Oldtimer-Kennzeichen nach § 28 Ausnahmeverordnung, "Rote 07-Kennzeichen"

8tVZO und der 49.

Für Fahrzeuge (PKW: LKW: Motorräder, sonstige KFZ und Anhänger), die an Oldtimer- Veranstaltungen teilnehmen (Rallyes, Ausstellungen) können (!) rote Kennzeichen ausgegeben werden. Daneben dürfen mit den benannten Fahrzeugen auch Probe-, prüfungs- und Überführungsfahrten unternommen werden. Die Fahrzeug- bzw. Kennzeichen-Halter müssen die weiteren Voraussetzungen des § 28 der StVZO erfüllen (Zuverlässigkeit, Einhaltung der Pflichten bzgl. Fahrtenaufzeichnung, Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, Verwendung und bebstimmungsmäßiger Gebrauch. der Kennzeichen).

Der Gesetzgeber ging bei Verabschiedung der 49. A VO 1994 davon aus, dass die besagten Fahrzeuge in der Regel mehr als 20 Jahre, nicht selten mehr als 30 Jahre alt sind und nicht mehr im (normalen) Verkehr sondern nur noch auf Rallyes und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt werden (= kein "Brötchenholen", "Mal -eben- Wegbringen", "Einmal -um- den- Block-Fahren ", "Einkauf', "Sonntags- oder Familien-/Bekannten-Ausflug" etc.). Diese Fahrzeuge sind keine üblichen Beförderungsmittel, sondern Gegenstände der Pflege von Automobiltradition und technischem Kulturgut.

In NRW ist durch Ausführungsbestimmungen weiterhin festgelegt, dass für jedes Fahrzeug eine Verkehrssicherheitsprüfung (Analog § 7 VO Int, § 17 StVZO) einer anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, KüS) oder einer gleichwertigen Abnahmebescheinigung einer anerkannten Oldtimer- Veranstaltung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf, nachzuweisen ist.

Ihr Fahrzeug muss ein Oldtimer sein:

Definitionen und Klassifizierung von Oldtimern können Sie auf der Internet-Seite der "Federation Internationale des Vehicules Anciens" -FIV A www.fiva.org/ abrufen,

oder beim "Bundesverband http:/ /www .deuvet.de deutscher Motorveteranen -Clubs"

DEUVET –unter bzw. beim "Club für alte Automobile & Rallyes CAAR- Deutschland e.V." htty:/ /horne. t-online.de/horne/caar-d/oldtimer .htm /

Kurze Zusammenfassung für Oldtimer'

Klasse A Bauzeit vor 31.12.1904

Klasse B 1905- 1918

Klasse C 1919- 1930

Klasse D 1931- 1945

Klasse E 1946- 1960

 

Blatt 4)

jeweils eingeteilt in

Gruppe 1 nachweisbar echt aus der Zeitperiode

Gruppe 2 Original

Gruppe 3 restauriert mit unerheblichen Abweichungen

Gruppe 4 Wiederaufbau unter Verwendung von Fahrzeuge -

 

Original - Zitat: ..Der normale Oldtimer ist ein Fahrzeug! der Klasse A Gruppe 3

Ausschließungsgründe für die Zurechnung ihres Fahrzeugs als Oldtimer finden Sie auf den Intemet-Seiten der Youngtimer e. V. für historischen Motorsport www.voungtimer .de, in denen ausdrücklich viele Fahrzeuge als Youngtimer und somit NICHT-OLDTIMER qualifiziert werden.

Ihr Fahrzeug muss an Veranstaltungen teilnehmen nicht Sie selbst!

Die 49. A VO spricht von Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen !!!!!! der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Die Verknüpfung "UND" schließt somit alle NICHT -Oldtimer aus !

Die "Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen" kann sich nicht auf mehr oder weniger interne Treffen von' Mitgliedern eines "Clubs" beschränken, sondern muss eine öffentlich ausgeschriebene bzw .angekündigte Veranstaltung eines Vereines oder Veranstalters mit einem dem Sinn der 49. A VO übereinstimmenden Zweck sein.

Da das Kennzeichen hauptsächlich für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ausgegeben und zugeteilt wird, sind entsprechende Nachweise über die Teilnahme des entsprechenden Fahrzeuges (Nennung, Anmeldung, Teilnahmebescheinigung, Ausweis) bei Prüfung, d.h. jeder Befassung, vorzulegen.

Ihre Pflichten als Kennzeichen-Inhaber/-Halter/in:

Sie dürfen das Kennzeichen nur an den amtlich eingetragenen Fahrzeugen zum benannten Zweck benutzen.

Jede einzelne Fahrt muss im Fahrtennachweis eingetragen werden.

Zu jeder Fahrt müssen folgende Angaben in) Fahrtennachweis gemacht werden: Verwendete(s) Kennzeichen

Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt

Verwendetes Fahrzeug (wenn mehr als I) mit Angabe von Hersteller, Fahrzeug- Ident.- Nr. Fahrtzweck Fahrtstrecke

Fahrer (Name und Anschrift, wenn nicht selbst gefahren)

Diese Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Fahrt ende zu tätigen und ein Jahr nach letzter Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufzubewahren.

 

Blatt 5)

 

Zur Beantragung: folgende Mindest-Daten enthalten:

Name, Vornamen und Geburtsdaten (Datum/ Ortlggfls. abweichender Geb.-Name), Anschrift (Straße/Hausnummer/PLZ/Ort, Telefon- Nr.),

eine Liste der Fahrzeuge mit Fahrzeug-Art /-Hersteller /-Ident- Nummer /Baujahr /Erstzulassung /letztes amtliches Kennzeichen, wenn möglich Kopien der Kfz-Briefe als Anlage,

Ihre Bestätigung, bei ihrer zuständigen Einwohnermeldebehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister der Auskunftsart "FÜR BEHÖRDEN" mit Verwendungszweck "ROTE KENNZEICHEN / OLDTIMER" und Adressat "KREIS UNNA -FB STRAßENVERKEHR - 36.2/RD07 -POSTFACH 2111- 59411 UNNA"

und eine Selbstauskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt, (Info unter Tel.: 0461/316-0), eingeholt zu haben,

die Bestätigung, dass Sie alle Fahrzeuge nur im Sinne der 49. A VO zur StVZO benutzen werden,

die Bestätigung, dass Sie von den Richtlinien und Definitionen zu "Oldtimern" Kenntnis genommen haben und diese akzeptieren und dass ihre gemeldeten Fahrzeuge hierzu zu zählen sind,

eine Liste über die Veranstaltungen, an denen Ihre Fahrzeuge bisher teilgenommen haben bzw. an denen Sie mit den Fahrzeugen teilnehmen wollen, die entsprechenden Anmeldungen /Bestätigungen/Teilnahmebescheinigungen sollten Sie nicht vergessen! (Anm.: "Richtige" Oldtimerveranstaltungen werden auf Monate im voraus gebucht, es dürfte also mit den Nachweisen keine Probleme geben.)

Hinweise

Mit Eingang Ihres Antrages bei uns entsteht für Sie eine Gebührenschuld, auch und vermehrt bei einer eventuellen Abweisung, und zwar mindestens 15,30 Euro. Sie sollten sich daher im voraus genau überlegen, ob Ihre Fahrzeuge als Oldtimer anzuerkennen sind und ob Sie die genannten Veranstaltungen nachweisen können!

Nach Zuteilung ist für jede Verlängerung der Gültigkeitsdauer vorzulegen: Fahrzeugschein -Heft, Fahrtennachweis Verkehrssicherheitsnachweis( e ),

Teilnahmebescheinigungen an Veranstaltungen

(Anm.: Ein "Club" - Treffen ist keine Oldtimer-Veranstaltung, wenn nicht der Zweck des "Clubs" gern. der 49. A VO [Satzung, Verseinsregister, Anerkennung durch FIV A, DEUVET, C AAR o.ä] und die Öffentlichkeit der Veranstaltung [Pressemitteilungen, Einladungen] geeignet nachgewiesen sind).

Blatt 6)

Bei einem Neuantrag ist für jedes Fahrzeug, das nicht vor dem 31.12.1960 nachweislich gebaut (Bescheinigung des Herstellers) oder erstmalig zugelassen (Kfz-Brief /KBA- Auskunft, ausländische Zulassungsdokumente) worden ist, eine Bescheinigung der FIVA oder DEUVET oder C AAR vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieses Fahrzeug mindestens der FIV A-Einstufung Klasse F Gruppe 3 oder Klasse G Gruppe 2 entspricht, ein entsprechendes Gutachten einer in NRW amtlich anerkannten technischen Überwachungsorganisation oder eine Teilnahmebescheinigung an einer von der FIV A oder DEUVET oder C AAR anerkannten Oldtimer-Veranstaltung kann diese Bescheinigung ersetzen.

Für jeden Neuantrag ist innerhalb der ersten Zuteilungsfrist von maximal 6 Monaten ein Gutachten einer in NRW anerkannten technischen Überwachungsorganisation vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass

das Fahrzeug verkehrsicher ist (§ 7 VOlnt, § 17 StVZO),

sich im Originalzustand befindet (mit unbedeutenden Abweichungen).

Falls kein Fahrzeug-Brief bzw. FIV A-entsprechende Bescheinigung vorhanden sein sollten, sind folgende zusätzlich Angaben im Gutachten notwendig:

Fahrzeug-Art,

Fahrzeug-Hersteller, FIN,

Maße (Länge/Breite/Höhe)

Gewichte [Massen] (Leer/zulässiges Gesamtgewicht), Achslasten,

Größe der Anbringungsfläche der Kennzeichenschilder, wenn abweichend von § 60 StVZO und Anlage Va kein "normales" Kennzeichen pass(, Bereifung und Räder/Felgen.

 

 

 

 

 

 

Da bekommt man doch Laune das "Automobile Kulturgut" zu pflegen.

Besonders wenn man als Antwort auf die Frage, warum den nun eigentlich der Antrag abgelehnt worden ist,

(Schließlich muss man den Wagen ja zu einer Werkstatt bekommen, damit das Kulturgut einsatzfähig/erhaltenswert bleibt) entgegengebrüllt bekommt: "Wenn du schon so eine scheiß Karre fahren willst, dann kannst du dafür auch gefälligst blechen."

 

 

 

Swinger

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