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4,8t Zuggesamtgewicht! Fahrtenschreiber??

Themenstarteram 14. Januar 2009 um 20:56

Ich soll mal im Namen eines Bekannten Fragen, nachdem ich zu ihm meinte das ab 3,5t ein Fahrtenschreiber erforderlich ist.

Ausgangssituation: Er ist selbstständig, hat einen Fiat Ducato zugelassen als LKW mit 2810kg zGG. und einen Anhänger als SoFz. Verkaufsanhänger mit 2000kg zGG. also 4810kg zGG. beim kompletten Zug, Fahren gehört bei ihm nicht zur Hauptaufgabe und er fährt 2 mal im Monat mehr als 50km vom Firmensitz, er transprtiert Gewerbliche Güter zum Wiederverkauf an Endverbraucher.

Braucht er einen Fahrtenschreiber/Digitacho oder gibt es eine Ausnahmeregelung??

Gilt für diese Kombination auch das Sonntagsfahrverbot??

Danke im Vorraus

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8 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von JackDaniels2005

und er fährt 2 mal im Monat mehr als 50km vom Firmensitz

Digischreiber nachrüsten und aufzeichnen - Karten für alle Fahrer und den Unternehmer - 28 Tage mitführen

nach Einbau auch alles ohne Hänger aufzeichnen, da Aufzeichnugspflicht / Nachweis in D ab 2,8 Tonnen

kein Handwerk und kein Eigenvertreib sonder Weiterverkauf

Themenstarteram 14. Januar 2009 um 23:30

Also muss er nachrüsten auch wenn er direkt an den Endverbraucher verkauft?

Gibt keine ausnahme fürs SoFz.?

Sonntagsfahrverbot?

In die allgemeinen Ausnahmeregelungen fällt er wohl nicht. Also müsste eine Ausnahmeregelung beantragt werden, was aber nur zur Nichtnutzung des Kontrollgerätes eher unwahrscheinlich ist.

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für LKW ab 7,5 t, sowie für Anhänger hinter LKW.

ergänzung zu Scania

gewerbliche Nutzung eines Gespannes ab 3,5 Tonnen verboten Sonntags - nicht nur LKW, ist aber egal da der Ducato ja ein LKW ist

Eigenvertrieb ist es in dem moment nicht mehr wo er die Waren einkaufen muss! und du schreibst ja selbst vom wiederverkauf

Themenstarteram 16. Januar 2009 um 13:58

Was kostet der Spass eigentlich wenn er angehalten wird und keinen Fahrtenschreiber drine hat?

was es nun genau kostet dass das Gerät nicht verbaut ist weis und find ich leider nicht, steltt aber für den Unternehmer einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht dar was dann schon in den Strafrechtlichen Bereich geht und nicht mehr "nur" die Bußgelder beinhaltet

aber ein nicht nachgewieser Tag kostet den Fahrer bis150,-€ und den Halter das doppelte

macht für den Fahrer direkt mal bis 4350,- da der aktuelle Tag ja auch nicht nachgewiesen werden kann plus 8700,- für den Unternehmer wenn es keinerlei Aufzeichnungnen gibt

Edit hab noch was gefunden:

Fehlender oder manipulierter Fahrtenschreiber (sofern für die Fahrzeugkategorie vorgeschrieben). 10 Punkte in Flensburg

Themenstarteram 16. Januar 2009 um 17:09

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

 

Edit hab noch was gefunden:

Fehlender oder manipulierter Fahrtenschreiber (sofern für die Fahrzeugkategorie vorgeschrieben). 10 Punkte in Flensburg

Ist nicht dein Ernst???? 10 Punkte?? das heisst ja 2x Erwischen und der Lappen ist weg.

Er ist alles in einen, Betriebsinhaber, Halter und Fahrer.

Gibt also auch keine Ausnahmen für "Ein-Mann" Unternehmen?

§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:

1.

Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,

2.

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,

3.

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,

4.

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens

a)

von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder

b)

zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,

verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

5.

Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,

6.

Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,

7.

Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,

8.

Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,

9.

Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,

10.

Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,

11.

speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,

12.

Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,

13.

Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,

14.

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,

15.

Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und

16.

Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre.

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