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  7. 40er kennzeichen bekomme ????

40er kennzeichen bekomme ????

Themenstarteram 7. Dezember 2006 um 11:41

kann mir einer helfen wie ich vom 46er kennzeichen 2buchstaben 2 zahlen ein 40er kennzeichen bekomme schilderladen kann es mir fertig machen ist kein problem

nur das straßenverkehrsamt will mir keine plaketen geben?

bekomme ich auch stadt plakete beim TÜV???

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19 Antworten

Mit den kleinen Kennzeichen ist ja sone Sache:

Der TÜV trägt dir das zwar u.U. ein, das heisst aber noch lange nicht das das Straßenverkehrsamt sie dir auch wirklich erteilt.

Weil gedacht sind die ja für Fahrzeuge bei denen es bauartbedingt nicht bzw. nicht ohne vertretbare Umbauten möglich ist die Standardgröße anzubringen. Und wenn die dann der Meinung sind da kriegste auch das normale dran, bekommste halt die Plakette nicht.

Selbst die Ami-Fahrer, wo meist wirklich kein Platz ist, haben heutzutage immer öfter Probleme welche zu bekommen weil jeder "Renn-Golf" u.ä. sich die Dinger dranschrauben will.

Halbwissen???

Er hat schon so ein Kennzeichen... EIntragen muss er es auch nicht...

Irgendwo in der STVZO steht drin, dass zumindestens ein altes Kennz. (ohne Euro) in Mittelschrift sein muss... Kleiner geht nicht. Wenn du diese Passage gefunden hast, gehst du damit zur Zulassungsstelle und lässt dir 2 Marken kleben... Das ist def. legal! Und eine Vorschrift, dass ein Kennzeichen 560mm (?) breit sein muss gibts nciht... :p

Geht doch noch kleiner oder??

Zitat:

Original geschrieben von Papstpower

560mm

520 :o

kann man die sich einfach im internet pressen lassen und sich beim amt die marken holen? od. muss man dann die kiste ummelden oder so? ich meine das amt sieht in soner sache ja keinen anlass neue plaketten zu kleben...

Themenstarteram 7. Dezember 2006 um 16:12

kennzeichen

 

gedoch mal zum schilderladen und frag nach ob du es auf ein 46er drauf passt warum dann ein 52er????ich will vom 46er auf 40er machen da mein kennzeichen 2 buchstaben und 2zahlen habe

Themenstarteram 7. Dezember 2006 um 16:19

h

 

h

tach

babe da ne kleinigkeit zum thema gefunden

"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für

1.

Fahrzeuge von Behörden,

2.

Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

3.

(gestrichen)

4.

Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,

5.

Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor

6.

Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

7.

schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,

8.

Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1a ein solchens Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt.

(1a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.

(1b) aufgehoben.

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.

(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.

(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBL. I S. 1137) angebracht werden.

(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter konsularischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.

 

-----

Ausnahme-VO'en zu § 23 sowie § 60 StVZO:

Kennzeichen-Ausnahmeverordnung - KennzAusV

BGBl. I S. 1454 vom 19. April 2002

Quelle: bundesanzeiger.de"

Zitat:

Original geschrieben von Bimmelimm

520 :o

kann man die sich einfach im internet pressen lassen und sich beim amt die marken holen? od. muss man dann die kiste ummelden oder so? ich meine das amt sieht in soner sache ja keinen anlass neue plaketten zu kleben...

Nein kann man nicht ;)

Auch wenn die kleine Kennzeichenmulde vom TüV eingetragen ist, kann sich die Zulassungsstelle weigern ein kleines Kennzeichen auszugeben. Wie du ein normales dann legal dran machst, ist dein Problem ;)

wieso kann das die zulassungsstelle beurteilen? die haben doch eigentlich garnix zu melden :confused:

Zitat:

wieso kann das die zulassungsstelle beurteilen? die haben doch eigentlich garnix zu melden

Alles zu Kennzeichengröße und -form

- Warum es genormt sein muss ...

Was heißt hier zu kurz? — Jetzt schön ruhig bleiben, seit zwei Minuten misst der nette Herr von der Zulassungsstelle am neuen Kennzeichen rum. Dabei ist es doch wohl logisch: Am frisch importierten Ami, findet ein Backblech-großes Schild keinen Platz. Aber Vorsicht: Die Beamten sind im Zweifel verpflichtet nachzumessen.

Wurde beim Schildermacher mit der Kennzeichenlänge rumgetrickst, verweigern sie das Aufkleben der Plaketten. Grund: Kennzeichenform und -größe sind in einem Anhang der StVZO und einer DIN genau geregelt. Da bleibt wenig Raum für Ausnahmen. Was durchaus Sinn macht – denn die Schilder dienen der schnellen Identifizierung.

Außerdem hätten Fälscher ohne genaue Regeln zu Aussehen und Größe leichtes Spiel. Nur schade, dass Oldie- oder Exotenliebhaber beim Wunsch auf ein passendes Schild für ihren Liebling oft auf taube Behördenohren stoßen – denn etwas Spielraum ist durchaus drin:

- Wenn der Platz nicht reicht ...

Reicht der am Auto vorgesehene Platz nicht aus, möglichst zweioder dreistellige Buchstaben-Ziffern-Kombinationen wählen. Die sind von der StVZO für Exoten und Motorräder vorgesehen.

Wird es selbst mit kurzer Nummer knapp, besteht die Möglichkeit, mit Engschrift weiteren Raum zu sparen. Dafür wird je nach Zulassungsstelle eine Vorführung des Fahrzeugs oder ein Gutachten verlangt.

Lässt sich immer noch kein passendes Kennzeichen finden, kann die Zulassungsstelle den Umbau der Nummernschildaufnahme verlangen. Der Aufwand darf aber nicht unverhältnismäßig hoch sein. Als Daumenwert gelten Kosten bis zu zehn Prozent des Fahrzeugwerts. Wer nicht umbauen will, muss die Unzumutbarkeit durch das Gutachten eines Fahrzeugsachverständigen nachweisen. Stellt der fest, dass Veränderungen am Auto nicht zu vertretbaren Kosten machbar sind, kann die Zulassungsstelle ein kleines, zweizeiliges Leichtkraftradkennzeichen vergeben.

- Was sonst zu beachten ist ...

Die von Roadster-Fans so heiß begehrten Aufkleberschilder haben kaum eine Chance. Grund: Sie sind nicht geprägt, entsprechen nicht der DIN, werden, wenn überhaupt, nur von obersten Behördenstellen abgesegnet. Besitzer des alten Kennzeichens ohne Euro-Feld brauchen dagegen keine Angst um ihr schlichtes Blech zu haben. Es besitzt Bestandsschutz, darf sogar nach vorübergehender Stilllegung weiter verwendet werden.

Tipp: Achten Sie beim Abmelden auf die Frist von 18 Monaten, um die Nummer nicht zu verlieren. Denn ist die Zeitspanne abgelaufen, gilt Ihr Fahrzeug als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Das Kennzeichen wird nach kurzer Pause neu vergeben. Möchten Sie die Initialen der Ehefrau aufs Blech prägen? Kein Problem. Gegen eine Gebühr von rund zehn Euro bieten Behörden Wunschkennzeichen an.

Schwierig kann es mit der Wunschnummer beim Fahrzeugwechsel werden, denn Kennzeichen sind fahrzeuggebunden, bleiben nach dem Verkauf am Wagen. Viele Behörden bieten aber die Möglichkeit, das alte Kennzeichen zum neuen Auto mitzunehmen. Die Bedingungen sind unterschiedlich. Deshalb rechtzeitig bei der Zulassungsstelle nachfragen.

warum is das den so nen akt nen kleines kennzeichn zu bekommen??

bei den ganzen ami-karren interessiert das auch keine sau, genauso wie mit standlichtblinkern!!

aberdas stört warsheinlich ma wieder die deutsche "einigkeit", es könnte ja etwas anders ausschauen... DIN-ISO lässt grüßen!!

Ich kenne auch genügend Ami Karren die ein normales Kennzeichen dran haben. Sieht zwar irgendwie zum ko**en aus, aber die lieben deutschen Gesetze... :rolleyes:

Ich habe hier mal gehört das die kleinen Schilder nicht mehr so häufig ausgegeben werden, da man sie schlechter ablesen kann... würde ich eher sagen, Fielmann sollte mal die Rennleitung sponsorn :rolleyes:

PS: Es soll übrigens auch schon Zulassungsbezirke geben, die wollen auch keine kleinen Schilder mehr fürn Motorrad ausgeben :confused: Musste dich auch umstellen, wo der Lenker jetzt noch vorbei passt, da schrubbt hinten das Nummernschild (vorsicht, Sarkasmus)

jep mein kumpel hat nen kanadischen MX-5. da ham se auch gemeckert, ihm aber dann doch noch ein schmaleres kennzeichen gegeben. er hat jetzt ein buchstabe und 2 zahlen

Bei diesem Thread fühle ich mich wieder lebhaft nach 1999 zurückversetzt, als ich meine alte Dame (TS 250, Bj. 1973) bei der Zulassungstelle in Gera neu zulassen wollte.

Brav eine Nr. gezogen, brav gewartet, drangekommen bei "netter" Dame vom Amt. Papierchen - alles in Ordung, sie legt los...

Ich weise die liebe Dame darauf hin mir doch bitte die 2 zustätzlichen Reifengrößen (extra Zettelchen vom TÜV) mit einzutragen.

Sie tut es, widerwillig, und Ihr Blick verheisst mir, dass meine Intervention ein großer Fehler war.

Als es um das Kennzeichen geht, wage ich den Vorstoß um nach einer kurzen Nummer (möglichst einstellige Zahl) zu fragen, da ein kleineres Kennzeichen dem Erscheinungsbild des doch schon recht alten Motorrads besser anstehen würde.

Zur Antwort bekam eine Nummer mit zwei Ziffern am Ende (und das waren keine zwei 1er!), auch bei den beiden Buchstaben hatte sich sich die breiten rausgesucht - zuletzt vermerkte sie auf dem Zettel für das Kennzeichen die zu prägende Größe - es sollte ein 280 mm Backblech werden.

Hmpff - ich hatte schwer mit meiner Beherschung zu kämpfen.

Nun gut, dachte ich, noch ist nichts verloren - ab zum Kennzeichendienst - "ey Meister, blöde Nummer ich weiß, aber mit der Größe geht doch was ..., du hast doch auch ne Kaffee-Kasse ..."

Er sieht sich den Zettel an und lacht mich aus - sinngemäß: ich mach dir ein kleines, aber in 30 min bist du wieder hier und dann mach ich dir noch ein großes, denn auf das kleine kleben die dir keine Marken, hatten wir schon mehrfach ...

was soll ich sagen ... das Backblech war viele Jahre ein treuer Begleiter und reichte vom linken Seitengepäckträger bis zum rechten...

Ich könnt mich heute noch aufregen...

am 8. Dezember 2006 um 7:27

Das mit den Nummernschildern ist schon ne blöde Sache.

Ich persönlich habe da jetzt nicht die großen Probleme mit, obwohl mich beim vorderen auch shcon stört, das es durch die Rundung der Front leicht absteht an den Seiten.

Aber mein Vater hat zum beispiel das Problem, das das NS bei ihm vorne breiter ist als das Auto, und der hat schon ein kleineres. Das sieht einfach kagge aus.

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