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47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift

Harley-Davidson FXS Softail
Themenstarteram 5. Juli 2012 um 8:53

Hallo,

mir liegt die "47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift", gültig ab 01.07.2012 vor und leider ist eingetreten, was schon vielfach angedroht wurde:

Auszug:

Zitat:

Artikel 2 Änderung der Bussgeldverordnung

...werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. 189a.2

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 135,- Euro Bussgeld.

Lfd. Nr. 214.2

Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 90,- Euro Bussgeld.

Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil 1, Nr. 21

Gruß Brus

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 5. Juli 2012 um 8:59

Ich habe mir die Frage gestellt, wann eine Betriebserlaubnis erlischt und bin auf folgendes gestoßen:

Erlöschen der BE

Wenn es um das Erlöschen einer BE geht, ist es zunächst einmal naheliegend, sich den

§ 19(2) StVZO „Erlöschen der BE“ anzusehen.

Man wird jedoch sehr schnell feststellen müssen, dass die wenigsten Fälle des Erlöschens der BE von

§ 19(2) StVZO erfasst werden, obwohl doch ständig von den drei Fällen des Erlöschens der BE die

Rede ist.

Es gibt jedoch noch einen vierten, der auf die überwiegende Anzahl der Sachverhalte anzuwenden ist,

aber leider nicht so bekannt ist wie die Alternativen aus § 19(2) StVZO (dazu jedoch später).

Die drei Fälle des Erlöschens der BE nach § 19(2) StVZO:

1. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE

genehmigte Fahrzeugart geändert wird (sog. „Typenalternative“ nach Conrads).

Beispiel:

In einen als Lkw zugelassenen VW Bus (in der Regel erkennbar an einer Trennwand und

zugeschweißten hinteren Seitenfenstern) werden zusätzlich zwei Sitzreihen eingebaut.

Somit ist aus diesem Fahrzeug ein Pkw geworden, wodurch die Fahrzeugart durch Umbau-

Maßnahmen geändert wurde und die BE gem. § 19(2) StVZO erloschen ist.

Vorteil:

Das hat finanzielle Gründe: Stellen wir uns vor, der VW Bus sei ein 2,5 l TDI. Als Lkw

zugelassen kostet er etwa 170,-- Euro Kraftfahrzeugsteuern. Als Pkw zugelassen sind

jedoch ca. 400,-- Euro fällig!!!

2. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von

Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (sog. „Gefährdungsalternative“ nach Conrads)

Die Gefährdung muss „zu erwarten“ sein.

„Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (Dü NZV

96 249, Kö NZV 97 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (Dü

NZV 95 329)“

„Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wird dies häufig nicht zu klären sein.“

(Zitate aus: Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)

Dies kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den

sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils erfolgen.

Technische Kontrollen getunter Fahrzeuge – Erkennung und Beweissicherung

Immanuel Noske, LAFP NRW, Abteilung 4, Dez. 41 Seite 22

Beispiel:

Eine für das betreffende Fahrzeug zugelassene Abgasanlage wird angebracht, ohne alle

erforderlichen Halteschrauben und Gummilager zu verwenden. Die Abgasanlage droht,

sich vom Fahrzeugboden zu lösen und auf die Fahrbahn zu fallen.

Hier wurde ein unbedenkliches Teil unsachgemäß angebaut.

3. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder

Geräuschverhalten verschlechtert wird (sog. „Umweltalternative“ nach Conrads).

Beispiel:

„Ausräumen“ des Endschalldämpfers, Entfernen eines vorgeschriebenen Mittelschalldämpfers,

aber nicht nur das Abgasverhalten sondern auch das Ansauggeräuschverhalten

ist betroffen durch Anbringen offener Luftfilter, Aufsägen serienmäßiger

Luftfilterkästen.

Wenn die Manipulation nicht ganz offensichtlich nachzuweisen ist, ist eine

Schallpegelmessung, unter Umständen auch die Durchführung einer AU erforderlich.

Ein Erlöschen der BE liegt nur dann vor, wenn eine Verschlechterung des Abgas- und /

oder Geräuschverhaltens vorliegt und nachgewiesen werden kann. Manipulationen, die

nicht zu einer dieser Folgen führen, führen nicht zum Erlöschen der BE.

4. Die o. g. vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten

Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO und ist immer dann anzuwenden, wenn ein Bauteil anbauabnahmepflichtig ist und die Anbauabnahme nicht durchgeführt wurde (siehe Seite 14 und 16!) Ist das entsprechende Bauteil in den Fahrzeugschein eingetragen worden, so kann von der Durchführung der Anbauabnahme ausgegangen werden.

Auch bei nicht durchgeführter Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen. Ob die Zulässigkeit eines Fahrzeugteils von der Abnahme des An- oder Einbaus abhängig ist, geht aus dem jeweils zugehörigen Dokument hervor.

„In den Fällen des Abs. III Nr. 1 und 2 erlischt die BE jedoch dann, wenn in der BE, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (Abs. III Satz 2). Bedarf der An- oder Einbau von Teilen der Abnahme, so erlischt die BE jedoch NUR dann abweichend von Abs. 2 nicht, wenn die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Abs. III Nr. 3). Dem Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann genügen, wenn er schon vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin mit einer technischen Prüfstelle oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart.“

(Zitat aus Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)

Oftmals erscheint es einem Fahrzeugführer „lästig“, mehrere Anbauabnahmebescheinigungen mitzuführen, und er lässt sich diese dann gesammelt in den Fahrzeugschein eintragen, was mit Mehrkosten verbunden ist, da ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt werden muss. Dies hat jedoch den entscheidenden Nachteil, dass durch dieses Verfahren auch ungeprüfte Teilekombinationen in den Fahrzeugschein eingetragen werden können. Wenn z. B. bei der Prüfstelle A das Bauteil B im Rahmen einer Anbauabnahme abgenommen wird und später das Bauteil C von der Prüfstelle D (wobei B schon wieder „zurückgebaut“ wurde, so dass D darüber gar keine Kenntnis haben kann), ist die Kombination von B und C nicht geprüft worden. Gleichwohl existieren aber zwei Anbauabnahmen für diese Bauteile,

die in der Regel auch unbeanstandet ZUSAMMEN durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Wunsch in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Die Straßenverkehrsbehörde wäre verpflichtet, das betreffende Fahrzeug „in Augenschein“ zu nehmen.

Der Nachweis eines nicht regelgerecht zustande gekommenen Eintrags gestaltet sich daher recht schwierig.

Ferner ist § 19(3) dann anzuwenden, wenn die Teile-BE sonstige Auflagen und / oder

Einschränkungen vorgibt, die nicht beachtet wurden.

Beispiel:

Bei der Verwendung von Sonderlenkrädern dürfen die Lenksäulen der betreffenden Fahrzeuge in der Regel nicht winkelverstellbar sein, da ansonsten das Ablesen der Geschwindigkeit beeinträchtigt wird. Dies geht jedoch aus der entsprechenden Teile-BE hervor.

Laut § 19(3) erlischt in diesen Fällen die BE des gesamten Fahrzeuges.

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Themenstarteram 5. Juli 2012 um 8:59

Ich habe mir die Frage gestellt, wann eine Betriebserlaubnis erlischt und bin auf folgendes gestoßen:

Erlöschen der BE

Wenn es um das Erlöschen einer BE geht, ist es zunächst einmal naheliegend, sich den

§ 19(2) StVZO „Erlöschen der BE“ anzusehen.

Man wird jedoch sehr schnell feststellen müssen, dass die wenigsten Fälle des Erlöschens der BE von

§ 19(2) StVZO erfasst werden, obwohl doch ständig von den drei Fällen des Erlöschens der BE die

Rede ist.

Es gibt jedoch noch einen vierten, der auf die überwiegende Anzahl der Sachverhalte anzuwenden ist,

aber leider nicht so bekannt ist wie die Alternativen aus § 19(2) StVZO (dazu jedoch später).

Die drei Fälle des Erlöschens der BE nach § 19(2) StVZO:

1. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE

genehmigte Fahrzeugart geändert wird (sog. „Typenalternative“ nach Conrads).

Beispiel:

In einen als Lkw zugelassenen VW Bus (in der Regel erkennbar an einer Trennwand und

zugeschweißten hinteren Seitenfenstern) werden zusätzlich zwei Sitzreihen eingebaut.

Somit ist aus diesem Fahrzeug ein Pkw geworden, wodurch die Fahrzeugart durch Umbau-

Maßnahmen geändert wurde und die BE gem. § 19(2) StVZO erloschen ist.

Vorteil:

Das hat finanzielle Gründe: Stellen wir uns vor, der VW Bus sei ein 2,5 l TDI. Als Lkw

zugelassen kostet er etwa 170,-- Euro Kraftfahrzeugsteuern. Als Pkw zugelassen sind

jedoch ca. 400,-- Euro fällig!!!

2. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von

Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (sog. „Gefährdungsalternative“ nach Conrads)

Die Gefährdung muss „zu erwarten“ sein.

„Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (Dü NZV

96 249, Kö NZV 97 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (Dü

NZV 95 329)“

„Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wird dies häufig nicht zu klären sein.“

(Zitate aus: Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)

Dies kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den

sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils erfolgen.

Technische Kontrollen getunter Fahrzeuge – Erkennung und Beweissicherung

Immanuel Noske, LAFP NRW, Abteilung 4, Dez. 41 Seite 22

Beispiel:

Eine für das betreffende Fahrzeug zugelassene Abgasanlage wird angebracht, ohne alle

erforderlichen Halteschrauben und Gummilager zu verwenden. Die Abgasanlage droht,

sich vom Fahrzeugboden zu lösen und auf die Fahrbahn zu fallen.

Hier wurde ein unbedenkliches Teil unsachgemäß angebaut.

3. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder

Geräuschverhalten verschlechtert wird (sog. „Umweltalternative“ nach Conrads).

Beispiel:

„Ausräumen“ des Endschalldämpfers, Entfernen eines vorgeschriebenen Mittelschalldämpfers,

aber nicht nur das Abgasverhalten sondern auch das Ansauggeräuschverhalten

ist betroffen durch Anbringen offener Luftfilter, Aufsägen serienmäßiger

Luftfilterkästen.

Wenn die Manipulation nicht ganz offensichtlich nachzuweisen ist, ist eine

Schallpegelmessung, unter Umständen auch die Durchführung einer AU erforderlich.

Ein Erlöschen der BE liegt nur dann vor, wenn eine Verschlechterung des Abgas- und /

oder Geräuschverhaltens vorliegt und nachgewiesen werden kann. Manipulationen, die

nicht zu einer dieser Folgen führen, führen nicht zum Erlöschen der BE.

4. Die o. g. vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten

Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO und ist immer dann anzuwenden, wenn ein Bauteil anbauabnahmepflichtig ist und die Anbauabnahme nicht durchgeführt wurde (siehe Seite 14 und 16!) Ist das entsprechende Bauteil in den Fahrzeugschein eingetragen worden, so kann von der Durchführung der Anbauabnahme ausgegangen werden.

Auch bei nicht durchgeführter Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen. Ob die Zulässigkeit eines Fahrzeugteils von der Abnahme des An- oder Einbaus abhängig ist, geht aus dem jeweils zugehörigen Dokument hervor.

„In den Fällen des Abs. III Nr. 1 und 2 erlischt die BE jedoch dann, wenn in der BE, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (Abs. III Satz 2). Bedarf der An- oder Einbau von Teilen der Abnahme, so erlischt die BE jedoch NUR dann abweichend von Abs. 2 nicht, wenn die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Abs. III Nr. 3). Dem Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann genügen, wenn er schon vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin mit einer technischen Prüfstelle oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart.“

(Zitat aus Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)

Oftmals erscheint es einem Fahrzeugführer „lästig“, mehrere Anbauabnahmebescheinigungen mitzuführen, und er lässt sich diese dann gesammelt in den Fahrzeugschein eintragen, was mit Mehrkosten verbunden ist, da ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt werden muss. Dies hat jedoch den entscheidenden Nachteil, dass durch dieses Verfahren auch ungeprüfte Teilekombinationen in den Fahrzeugschein eingetragen werden können. Wenn z. B. bei der Prüfstelle A das Bauteil B im Rahmen einer Anbauabnahme abgenommen wird und später das Bauteil C von der Prüfstelle D (wobei B schon wieder „zurückgebaut“ wurde, so dass D darüber gar keine Kenntnis haben kann), ist die Kombination von B und C nicht geprüft worden. Gleichwohl existieren aber zwei Anbauabnahmen für diese Bauteile,

die in der Regel auch unbeanstandet ZUSAMMEN durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Wunsch in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Die Straßenverkehrsbehörde wäre verpflichtet, das betreffende Fahrzeug „in Augenschein“ zu nehmen.

Der Nachweis eines nicht regelgerecht zustande gekommenen Eintrags gestaltet sich daher recht schwierig.

Ferner ist § 19(3) dann anzuwenden, wenn die Teile-BE sonstige Auflagen und / oder

Einschränkungen vorgibt, die nicht beachtet wurden.

Beispiel:

Bei der Verwendung von Sonderlenkrädern dürfen die Lenksäulen der betreffenden Fahrzeuge in der Regel nicht winkelverstellbar sein, da ansonsten das Ablesen der Geschwindigkeit beeinträchtigt wird. Dies geht jedoch aus der entsprechenden Teile-BE hervor.

Laut § 19(3) erlischt in diesen Fällen die BE des gesamten Fahrzeuges.

am 5. Juli 2012 um 10:03

Danke.

 

 

Ich merke schon, wie ich mich langsam sicherer fühle in unserem völlig verkommenen und unsicheren Land, weil es endlich viele Menschen gibt, die solche Dinge überprüfen und diese auch laufend weiterentwickeln-natürlich nur zum Wohle unserer Gesellschaft.

 

 

 

 

 

 

 

Alter Verrwalter, mehr Sinnbefreites hab ich selten gelesen. Da sitzen wirklich Menschen und formulieren sowas und dann gibts welche die kontrollieren sowas. Uns gehts verdammt gut. Solange wir uns das leisten, kann nach Griechenland und Spanien wegen mir auch noch der Rest kommen.

 

 

Muss jetzt Mopped fahren, um runterzukommen. Mit ABE und allem was die Bürokraten wünschen, nicht gepumpt, nicht von Hartz bezahlt oder sonstwie zusammengestohlen. Noch sind die Teile meine, kann nicht mehr lange dauern bis die Enteignung kommt, wenn man über sowas nachdenkt

am 5. Juli 2012 um 10:16

lett better the highnecker on the Bürgersteig stand. It's verbodde...:)

Wieder ein Grund mehr, mindestens eine Street Glide mit Kess oder J&H zu haben und ein Gangsta Cycles Bike aus den 50ern...;)

am 5. Juli 2012 um 10:19

Mensch Kette, jetzt hat sich Brus erstens viel Mühe gegeben das zusammenzufassen und zweitens hat er mit sich zu kämpfen wie er jetzt mit seinem HN weiter umgeht.

Nicht noch in der Wunde bohren:D

am 5. Juli 2012 um 10:23

se hol Kette stands in his wound....:)

Themenstarteram 5. Juli 2012 um 10:30

Kein Sorge Jungs, sollte nach dem ganzen hin und her nur eine Rückmeldung sein und vielleicht auch bei dem ein oder anderen Einkauf helfen..... Ob und was sich im Kontrollverhalten ändern wird, bleibt abzuwarten.... Wer auf Nr. sicher gehen will, wird eh entsprechend unterwegs sein....

 

Gruß Brus

am 5. Juli 2012 um 10:42

Na eben so wie wir. Legal-laut, oder?

 

Was sind denn schon Flammenunterlegte 120db :confused:

am 5. Juli 2012 um 10:42

@brus

sehe ich auch so. gab auch schon vor den änderungen genug mittel und wege richtig gefickt zu werden...wenn der herr beamte denn entsprechend motiviert war. siehe bayern...

Scheixxe... und wer kauft mir jetzt meine V&H ab...? :eek:

am 5. Juli 2012 um 10:59

Zitat:

Original geschrieben von Skipper1965

Scheixxe... und wer kauft mir jetzt meine V&H ab...? :eek:

Aber die haben doch nur 115db :p

am 5. Juli 2012 um 11:00

meine sind legal!!! Nur das Ansauggeräusch stört...:D

ach soo, ich komm nicht mal in die 125er Klasse... :mad:

Und man hört sie gar nicht, wenn Kettchen neben mir steht...... a net schlecht....:)

am 5. Juli 2012 um 11:07

Zitat:

Original geschrieben von Skipper1965

ach soo, ich komm nicht mal in die 125er Klasse... :mad:

Und man hört sie gar nicht, wenn Kettchen neben mir steht...... a net schlecht....:)

hjou un meine is ja legal... mach Dir keine Sorgen!;)

Zitat:

Original geschrieben von SBForum_steuerkette

meine sind legal!!! Nur das Ansauggeräusch stört...:D

aber sicher doch, mir surren heut noch die Ohren!!!:D:D:D

Gruß

HD100

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