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911 als Umzugsgut

Porsche
Themenstarteram 18. April 2011 um 17:10

Hallo Leute,

da mein Schwager (Deutscher Staatsangehöriger) ab 2012 wieder beruflich aus USA zurückkehren wird, habe ich mir folgendes überlegt, bin aber keinesfalls sicher, ob das klappt, daher frage ich hier nach.

Er kauft einen 911er (997) dort (Kalifornien-LA) und lässt Ihn auf sich zu und fährt die Karre gelegentlich. Das wäre kein problem, da er dort einen eigenen Dienstwagen hat. Für das Auto zahlt man dort deutlich weniger als hier, schon aufgrund des niedrigeren Listenpreises.

Sagen wir er käme am 1.1.2012 nach Deutschland zurück, dann hätte er den Porsche dort schon von heute bis Januar neun Monate lang auf sich angemeldet:

1. Nach dem was ich weiß, müsste er dann darauf bei der Einfuhr nach Deutschland keinen Importzoll und auf den Wert nochmal Mehrwertsteuer zahlen, sondern es fielen nur die Transportkosten an. Weil er das Auto länger als sechs Monate dort besessen hat. Und weil es dann als Umzugsgut durchgeht.

2. In Deutschland darf er es mindestens 12 Monate nicht weiterverkaufen.

Wenn er es nach der Frist aus 2. an mich verkauft, wäre dann alles zollrechtlich erledigt oder wie ist das Euerer Meinung nach?

Sonderfrage: Angenommen er muß zwischenzeitlich wieder in die USA zurückgehen, behält aber seinen Zweitwohnsitz in D-könnte ich das Auto dennoch nach 12 Monaten kaufen?

Da die Situation so ist wie beschrieben würde ich diese gerne nutzen...

Besten Dank vorab!

Beste Antwort im Thema

Ich habe vor einiger Zeit mal dieselbe Überlegung angestellt, da ich aber flexibel bin, habe ich angedacht, mir selber ein Wohnung in USA zu nehmen und dann das Auto nach einem Jahr nach Deutschland zu bringen.

Ich habe den Zoll hier in Deutschland angemailt und folgende Antwort erhalten:

"Sehr geehrter Herr XXX,

Sie können das Fahrzeug unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen abgabenfrei als ÜBERSIEDLUNGSGUT nach

Deutschland einführen:

Die Abfertigung von Waren als Übersiedlungsgut richtet sich nach den Art. 2-10 der Zollbefreiungsverordnung und ist an

gewisse Voraussetzungen gebunden:

- Sie müssen Ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Regelfall mindestens zwölf auf einander folgende Monate außerhalb des

Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.

Der »gewöhnliche Wohnsitz« einer Person ist dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person liegt. Das ist

regelmäßig der Ort, an dem sie ihre persönlichen und beruflichen Bindungen hat.

Bei doppeltem Wohnsitz außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer

Person der Ort, zu dem sie wegen persönlicher Bindungen enge Beziehungen hat bzw. beabsichtigt, solche aufzubauen. Die

Ausführung eines beruflichen Auftrags, der Besuch einer Schule / Universität bewirkt allein nicht die Verlegung des

gewöhnlichen Wohnsitzes.

- Die Waren müssen von Ihnen v o r der Aufgabe Ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland während einer bestimmten

Mindestfrist (in der Regel 6 Monate) benutzt worden sein.

- Nach der Einfuhr müssen die Waren mindestens 12 Monate zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung

oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen die Einfuhrabgaben!).

 

Werden Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, so ist anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen

Behörde nachzuweisen, dass das Fahrzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen

war.

 

Hinweis zur Kfz-Steuer:

Im Drittland zugelassene Fahrzeuge, die bei deutschen Grenzzollstellen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich

freien Verkehr - z.B. als Übersiedlungsgut - angemeldet werden, unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz

(KraftStG) der deutschen Kraftfahrzeugsteuer, sofern sie auf eigener Achse in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.

Eine Steuerbefreiung für Fahrten bis zum Zulassungsort im Inland sieht das KraftStG nicht vor. Die Steuer ist

unmittelbar vor Ort fällig. Nach Zahlung der Steuer stellt die Grenzzollstelle eine Steuerkarte mit Quittung als

Versteuerungsnachweis aus.

Das Fahrzeug ist schriftlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die Beantragung ist die

Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung

(Vordruck 0350) zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass Sie sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihre

Zulassungsstelle/TÜV zur Anmeldung des KFZ beim Zollamt ausstellen lassen.

Die Vordrucke finden Sie auf unserer Homepage: www.zoll.de im "Formularcenter": Vordurck 0060,

"Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers"

 

Ausländische Zollbestimmungen liegen mir nicht vor. Informationen können Sie unter www.zoll.admin.ch/d/news/news.php

erhalten.

Welche Kennzeichen nach der Ankunft in Deutschland erforderlich sind, klären Sie bitte mit der zuständigen

Kfz-Zulassungsstellungsstelle.

Weitere Ausführungen zu den Bestimmungen zum Thema "Übersiedlungsgut" können Sie auch unter:

http://www.zoll.de/.../index.html

abrufen.

Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für "Übersiedlungsgut" nicht erfüllt werden, sind für das Fahrzeug

Einfuhrabgaben zu erheben: Drittlandszollsatz : 10%, Einfuhrumsatzsteuer: 19%. Wie eine Zollanmeldung zu erfolgen hat

und welche Unterlagen bei der Zollanmeldung zur Überführung des PKW in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen sind,

finden Sie unter dem Pfad www.zoll.de > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung <.

 

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Toepfer

Informations- und Wissensmanagement Zoll

Zentrale Auskunft

Carusufer 3-5

01099 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:

Tel.: 0351/44834-510

Fax: 0351/44834-590

E-Mail: info.privat@zoll.de

Internet: www.zoll.de

Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll

Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr"

Anscheinend muss dein Bekannter das Auto noch mindestens 12 Monate nach Überführung auf sich anemeldet haben. Also Vorsicht!

Wenn du genauere für dich zutreffende Antworten vom Zoll haben willst, dann email doch die beim Zoll an, sind doch schon von deinen Steuern bezahlt.

Mach ich immer so.

Viel Spass

18 weitere Antworten
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18 Antworten

hallo,

das ist grundsätzlich eine gute idee. ich weiss allerdings nicht, wie es bei nicht-eu-ländern läuft. wenn du zb. ein auto aus deutschland als umzugsgut mit nach spanien nehmen willst, muss das mindestens 12 monate auf dich zugelassen sein, sonst ist es kein umzugsgut.

ich würde mich da genau erkundigen, im internet gibt´s bestimmt etwas darüber.

im zweifelsfall würde ich mich beim deutschen zoll erkundigen, unter welchen bedingungen man ein auto aus usa als umzugsgut einführen kann.

viel erfolg,

harald

Von der Schweiz nach Deutschland funktioniert das ungefähr so wie Du es beschrieben hast.

Das mit den 12 Monaten nicht verkaufen ist mir neu.

Du musst Deinen Fernseher oder die Rolf Benz Couch ja auch nicht 12 Monate behalten, wenn Du sie verkaufen möchtest.

Wüsste auch nicht in welchem Dokument das festgehalten sein sollte.

Gruss

Stefan

PS: Innerhalb der EU ist ja eh kein Problem ein Auto zu kaufen, das muss man nicht auf einen Bekannten der umzieht hoffen.

Themenstarteram 18. April 2011 um 18:35

danke, das mit den 12 Monaten gilt meines Wissens, weil als Umzugsgut keine Import und Märchensteuer aufgeschlagen wird, das Fahrzeug steht offiziell unter zollrechtlicher Überwachung.

Verkauft man es dennoch währenddessen könnte/wird? der Zoll kommen und diese Kosten nachfordern.

Was ich mich mehr frage ist, was passiert, falls er wieder nach USA zurückgeht, nicht daß dann der Zoll klingelt..

am 18. April 2011 um 18:57

na ob sich das mit dem Wertverlust ausgeht? 18 Monate sind schon ne Menge Zeit.. klar, du zahlst beim Einkauf weniger, aber den Discount musst du beim Wiederverkauf auch weitergeben.

Ich würde das genau durchrechnen - oder zahlt den ersten Teil dein Schwager und du dann nur den aktuellen Zeitwert nach den 18 Monaten?

ich glaube nicht, das die 9 monate reichen um ihn als umzugsgut rüber zu bekommen, frag doch beim zoll einfach mal nach. ich denke es müssen 2 jahre sein, lass mich aber gen belehren.

hp

Themenstarteram 18. April 2011 um 19:25

da er das auto nicht viel fahren würde wird er das mit meinem geld sofort bezahlen. wertverlust in 18 monaten wäre nicht das thema.

ich muß halt warten bis er wieder rüberkommt, bzw umzieht, das ist der nervige teil daran..

beispiel

2008er 2s cabrio, weiss/cocoa, 21' meilen mit allen extras ca. 49.000€ inkl. us steuern und container.

-->kriegt man hierzulande nicht unter 70k€

Ich habe vor einiger Zeit mal dieselbe Überlegung angestellt, da ich aber flexibel bin, habe ich angedacht, mir selber ein Wohnung in USA zu nehmen und dann das Auto nach einem Jahr nach Deutschland zu bringen.

Ich habe den Zoll hier in Deutschland angemailt und folgende Antwort erhalten:

"Sehr geehrter Herr XXX,

Sie können das Fahrzeug unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen abgabenfrei als ÜBERSIEDLUNGSGUT nach

Deutschland einführen:

Die Abfertigung von Waren als Übersiedlungsgut richtet sich nach den Art. 2-10 der Zollbefreiungsverordnung und ist an

gewisse Voraussetzungen gebunden:

- Sie müssen Ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Regelfall mindestens zwölf auf einander folgende Monate außerhalb des

Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.

Der »gewöhnliche Wohnsitz« einer Person ist dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person liegt. Das ist

regelmäßig der Ort, an dem sie ihre persönlichen und beruflichen Bindungen hat.

Bei doppeltem Wohnsitz außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer

Person der Ort, zu dem sie wegen persönlicher Bindungen enge Beziehungen hat bzw. beabsichtigt, solche aufzubauen. Die

Ausführung eines beruflichen Auftrags, der Besuch einer Schule / Universität bewirkt allein nicht die Verlegung des

gewöhnlichen Wohnsitzes.

- Die Waren müssen von Ihnen v o r der Aufgabe Ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland während einer bestimmten

Mindestfrist (in der Regel 6 Monate) benutzt worden sein.

- Nach der Einfuhr müssen die Waren mindestens 12 Monate zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung

oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen die Einfuhrabgaben!).

 

Werden Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, so ist anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen

Behörde nachzuweisen, dass das Fahrzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen

war.

 

Hinweis zur Kfz-Steuer:

Im Drittland zugelassene Fahrzeuge, die bei deutschen Grenzzollstellen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich

freien Verkehr - z.B. als Übersiedlungsgut - angemeldet werden, unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz

(KraftStG) der deutschen Kraftfahrzeugsteuer, sofern sie auf eigener Achse in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.

Eine Steuerbefreiung für Fahrten bis zum Zulassungsort im Inland sieht das KraftStG nicht vor. Die Steuer ist

unmittelbar vor Ort fällig. Nach Zahlung der Steuer stellt die Grenzzollstelle eine Steuerkarte mit Quittung als

Versteuerungsnachweis aus.

Das Fahrzeug ist schriftlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die Beantragung ist die

Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung

(Vordruck 0350) zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass Sie sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihre

Zulassungsstelle/TÜV zur Anmeldung des KFZ beim Zollamt ausstellen lassen.

Die Vordrucke finden Sie auf unserer Homepage: www.zoll.de im "Formularcenter": Vordurck 0060,

"Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers"

 

Ausländische Zollbestimmungen liegen mir nicht vor. Informationen können Sie unter www.zoll.admin.ch/d/news/news.php

erhalten.

Welche Kennzeichen nach der Ankunft in Deutschland erforderlich sind, klären Sie bitte mit der zuständigen

Kfz-Zulassungsstellungsstelle.

Weitere Ausführungen zu den Bestimmungen zum Thema "Übersiedlungsgut" können Sie auch unter:

http://www.zoll.de/.../index.html

abrufen.

Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für "Übersiedlungsgut" nicht erfüllt werden, sind für das Fahrzeug

Einfuhrabgaben zu erheben: Drittlandszollsatz : 10%, Einfuhrumsatzsteuer: 19%. Wie eine Zollanmeldung zu erfolgen hat

und welche Unterlagen bei der Zollanmeldung zur Überführung des PKW in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen sind,

finden Sie unter dem Pfad www.zoll.de > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung <.

 

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Toepfer

Informations- und Wissensmanagement Zoll

Zentrale Auskunft

Carusufer 3-5

01099 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:

Tel.: 0351/44834-510

Fax: 0351/44834-590

E-Mail: info.privat@zoll.de

Internet: www.zoll.de

Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll

Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr"

Anscheinend muss dein Bekannter das Auto noch mindestens 12 Monate nach Überführung auf sich anemeldet haben. Also Vorsicht!

Wenn du genauere für dich zutreffende Antworten vom Zoll haben willst, dann email doch die beim Zoll an, sind doch schon von deinen Steuern bezahlt.

Mach ich immer so.

Viel Spass

Das kann ich mir vom Ablauf her nicht vorstellen.

Wer kontrolliert welche Waren (kompletter Hausrat) noch mindestens 12-Monate genutzt werden.

Beim Auto kann ich das noch nachvollziehen, aber sonst nicht umsetzbar.

Zitat:

Nach der Einfuhr müssen die Waren mindestens 12 Monate zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung

oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen die Einfuhrabgaben!).

 

Zitat:

Original geschrieben von A3 1.9 TDI

Das kann ich mir vom Ablauf her nicht vorstellen.

Wer kontrolliert welche Waren (kompletter Hausrat) noch mindestens 12-Monate genutzt werden.

Beim Auto kann ich das noch nachvollziehen, aber sonst nicht umsetzbar.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, wie das der Zoll überwachen will, besonders bei privaten Verkäufen. Aber es geht da ums Gesetz, um auf der sicheren Seite zu sein, müsste man das befolgen. Würde ich mich daran halten? Bei Privatverkauf? Eher nicht.

Zitat:

Original geschrieben von bimota

Zitat:

Original geschrieben von A3 1.9 TDI

Das kann ich mir vom Ablauf her nicht vorstellen.

Wer kontrolliert welche Waren (kompletter Hausrat) noch mindestens 12-Monate genutzt werden.

Beim Auto kann ich das noch nachvollziehen, aber sonst nicht umsetzbar.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, wie das der Zoll überwachen will, besonders bei privaten Verkäufen. Aber es geht da ums Gesetz, um auf der sicheren Seite zu sein, müsste man das befolgen. Würde ich mich daran halten? Bei Privatverkauf? Eher nicht.

bei einem verkauf wird ein auto umgemeldet, ist also jederzeit nachvollziehbar. ich weiss aber nicht, ob 12 monate bei einem verkauf gelten. viel wichtiger ist der besitz des fahrzeuges im ausland vor der einfuhr und das werden sicherlich 12 monate sein. ist es weniger, gilt es nicht als umzugsgut und wird normal verzollt und versteuert.

gruss,

harald

Zitat:

Original geschrieben von moranidesign

 

bei einem verkauf wird ein auto umgemeldet, ist also jederzeit nachvollziehbar. ich weiss aber nicht, ob 12 monate bei einem verkauf gelten. viel wichtiger ist der besitz des fahrzeuges im ausland vor der einfuhr und das werden sicherlich 12 monate sein. ist es weniger, gilt es nicht als umzugsgut und wird normal verzollt und versteuert.

gruss,

harald

Du hast schon recht. Es ist nachvollziehbar. Nur - wird es gemacht? Auf der einen Seite ist da die Anmeldung und auf der anderen Seite der Zoll. Die Frage ist doch, ob bei einer Ummeldung diese Angabe an den Zoll weitergegeben wird und ob da einer sitzt, der explizit diese 12 Monate überwacht.

Ich habe da so meine Zweifel. Aber man weiß ja nie was da so mit unseren Steuergeldern gemacht wird. Ob da einer einen Stuhl warmhält und bundesweit bis zum Schwitzen Ummeldungen überwacht?

Bei einem Import muss man schon genau kalkulieren. Bei Import aus den USA kommt ja noch der Transport (wenn nicht Umzugsgut vom Staat oder Firma bezahlt) dazu (dürfte zur Zeit so bei 2500 € liegen), eventuelle Umrüstung (Tüv) und wenn es in einem Container transportiert wird, wie ist der Einfluss der Salzluft auf das Auto (immerhin so ungefähr 3-4 Wochen auf See) und wie gehen die Transporteure damit um?

Im Endeffekt habe ich mich dagegen entschieden.

Die Unwägbarkeiten waren es mir nicht wert.

am 19. April 2011 um 10:27

Zitat:

Original geschrieben von moranidesign

viel wichtiger ist der besitz des fahrzeuges im ausland vor der einfuhr und das werden sicherlich 12 monate sein. ist es weniger, gilt es nicht als umzugsgut und wird normal verzollt und versteuert.

son Käse...

der TÜV Süd sagt eindeutig, dass 6 Monate Besitz im Ausland und dann die Zulassung in Deutschland auf den selben Halter reichen

http://www.tuev-sued.de/.../umzugsgut

Auch der Zoll schreibt, dass Übersiedlungsgut mindestens 6 Monate im Besitz des Begünstigten (des Übersiedlers) gewesen sein muss. 12 Monate beziehen sich auf die Gesamtdauer des Aufenthalts, nicht den Besitzzeitraum

Zitat:

Original geschrieben von ancalagon

 

Auch der Zoll schreibt, dass Übersiedlungsgut mindestens 6 Monate im Besitz des Begünstigten (des Übersiedlers) gewesen sein muss. 12 Monate beziehen sich auf die Gesamtdauer des Aufenthalts, nicht den Besitzzeitraum

Komisch, die Antwort die ich erhielt:

"...

- Nach der Einfuhr müssen die Waren mindestens 12 Monate zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen die Einfuhrabgaben!"

Und bei deinem link (zoll) steht:

"...So darf er sie zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - keiner anderen Person überlassen, d.h. er darf sie insbesondere nicht:

verleihen,

verpfänden,

vermieten,

verkaufen oder

verschenken."

 

Ich lese da raus, dass es tatsächlich 12 Monate sind.

Aber ich bin kein Rechtsverdreher, sollte man sich entscheiden, als Übersiedlungsgut ein Auto mitzubringen, dann kann ich nur empfehlen, sich selbst mit den Details beim Zoll rechtsverbindliche Auskunft einzuholen.

Alles was wir hier schreiben ist doch nur Meinung und nicht rechtsverbindlich.

Also, für eine verbindlichen Auskunft Zoll anschreiben, dafür zahlen wir ja Steuern.

am 19. April 2011 um 11:46

Zitat:

Original geschrieben von bimota

Ich lese da raus, dass es tatsächlich 12 Monate sind.

Aber ich bin kein Rechtsverdreher, sollte man sich entscheiden, als Übersiedlungsgut ein Auto mitzubringen, dann kann ich nur empfehlen, sich selbst mit den Details beim Zoll rechtsverbindliche Auskunft einzuholen.

Alles was wir hier schreiben ist doch nur Meinung und nicht rechtsverbindlich.

Also, für eine verbindlichen Auskunft Zoll anschreiben, dafür zahlen wir ja Steuern.

mit ging es um die Zeit des Besitzes VOR der Umsiedlung (also die Zeit des Besitzes im Ausland).. und da sind es eben nur 6 Monate statt der behaupteten 12 Monate. Mit dem Wiederverkauf in Deutschland habe ich mich nicht beschäftigt..

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