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Ab wann zum Gutachter ?

Themenstarteram 3. Januar 2007 um 19:30

Hallo leute !

Hab kurz eine Frage !

Mir ist letztens einer in die Tür meines Geparkten autos Gefahren...

Es entstand eine Delle / Knick.

Die Tür ist hinüber und muss Erneuert werden !

Mir wurde von der gegnerischen Versicherung empfohlen einen Gutachter einzuschalten.

Ist das denn Nötig wegen einer Tür ?

Zahlen die das denn überhaput ?

 

Audi 80 2,0 B4 / Bj. 1994 / 160 Tkm

Gruss

TurboGeorge

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16 Antworten
am 3. Januar 2007 um 19:53

Hi,

bitte schau in die FAQ - dort insbesondere den Link www.unfallweb.de --> der ist für exakt solche Fragen gedacht.

Persönlich:

Lass ein Gutachten anfertigen - je nach Situation wird der von dir gewählte Gutachter entscheidne können ob ein Kurzgutachten reicht.

Grüße

Schreddi

Themenstarteram 3. Januar 2007 um 19:55

und muss ich für so ein gutachten löhnen ?

hab in die faq geschaut

dort steht ab einem schaden von 1500 dm...

am 3. Januar 2007 um 22:05

Eine eigentliche Bagatellgrenze gibt es nicht.

Unser oberstes Gericht der BGH hat sich so ausgedrückt:

Zitat:

b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines RA Senatsurteil v. 8.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlicher denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines SV für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 udn 61, 346, 349; Geigel / Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 3. Kap., Randnummer 111).

Eine Bagatelle liegt vor, wenn ein Laie erkennt, das ein Bagatellschaden vorliegt. D.h. leichte Kratzer und kleine Dellen.

Eine zu erneuernde Tür ist definitiv keine Bagatelle.

Welche Farbe hat dein Fahrzeug? Oftmals müssen, bei Erneuerung der Tür die beiden angrenzenden Flächen beilackiert werden. Dazu müssen alle äußeren Anbauteile an diesen Teilen ab- und anmontiert werden.

Wer soll den Wert vor dem Unfall = Wiederbeschaffungswert festlegen.

Wer den Wert des Fahrzeug im beschädigten Zustand = Restwert ermitteln.

So erklärt das unser Bundesministerium der Justiz:

Zitat:

3. Abrechnung für Schäden nach Verkehrsunfällen

Bei KfZ-Schäden kann der Autobesitzer auch künftig selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden dann selbst repariert oder unrepariert lässt (sogenannte fiktive Abrechnung), oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und dann die Rechnung vorlegt.

Der Schadensersatzpflichtige bzw. die Versicherung, die den Schaden ausgleichen muss, soll jedoch künftig die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann zahlen müssen, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto nicht reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und soll die auch nicht ersetzt bekommen.

Beispiel: Herr Müller und die Beulen im Auto

Herr Schmidt schrammt mit seinem Moped die offene Tür von Herrn Müllers Auto. Folge: eine große Beule. Herrn Schmidt entschuldigt sich für seine Unaufmerksamkeit und bietet sofort an, den Schaden auszugleichen. Herr Müller entscheidet sich dafür, ein Gutachten über den Schaden zu besorgen, aber weiter mit der Beule zu fahren, weil sie ihn nicht weiter stört. (Er hätte auch eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragen können. Beides geht auch künftig) Das Gutachten weist aus, dass die Reparatur 1000 Euro kosten würde, die Kosten für das Gutachten selbst belaufen sich auf 100 Euro plus MwSt: Herr Müller kann den gutachtlich festgestellten Schaden mit den Gutachten-Kosten (einschl. MwSt dafür) von Herrn Schmidt ersetzt verlangen. Da Herr Müller die Mehrwertsteuer für die Reparatur gar nicht zahlt, muss Herr Schmidt diesen Betrag nach dem neuen Recht auch nicht ersetzen. Würde Herr Müller sich dafür entscheiden, die Beule in einer Werkstatt reparieren zu lassen, dann würde auf den Betrag von 1000 Euro die entspr. MwSt anfallen; diese könnte er dann von Herrn Schmidt natürlich auch nach dem neuen Recht verlangen.

Grüße

G.o.

am 3. Januar 2007 um 22:16

Die Schadenhöhe musst DU beziffern und Beweissichern bei Unstimmigkeiten nützt dir ein Kostenvoranschlag und selbst gefertigte Bilder herzlich wenig.

Man sagt auch ein Gutachten gehört zu den zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten und da man in Deutschland per Gesetz bei einem unverschuldeten Unfall so gestellt werden muss als hätte ein Unfallereignis nie stattgefunden ist dir das Gutachten von der zahlungspflichtigen Versicherung zu bezahlen.

Lies dir unbedingt die 10 wichtigen Punkte in Schreddis www.unfallweb.de durch.

Grüße

G.o.

Zitat:

Original geschrieben von TurboGeorge

hab in die faq geschaut

dort steht ab einem schaden von 1500 dm...

So?

Wo steht das da?

Und wenn Du das KORREKT belegt hast,

dann schreibe ich Dir vielleicht etwas dazu.

P.S.:

Ein dort aufgeführter Link stellt das ganz gut dar.

Sogar in EUR. :D

Themenstarteram 3. Januar 2007 um 23:27

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kosten für die Instandsetzung unter DM 1000,- bis 1500,- liegen und die Schäden für einen Laien erkennbar gering sind

----------------------------------------------------

bitte schön

das ist der text aus unfallweb.de

hab die frage gestellt,,, da es mir sehr suspekt erschien als die vs sagte ich solle zum gutachter !

leute es handelt sich doch nur um eine tür !

der wagen hat die farbe gomera perleffkt. (grün)

also im klartext ich soll und darf zum gutachter ? wegen einer tür ?

und die kosten dafür trägt der verursacher ? klingt alles nicht nachvollziehbar für mich !

am 4. Januar 2007 um 0:23

Na, dann mal ein mögliches Szenario:

Der Werkstattmeister sagt: "Da muss eine neue Tür rein und beilackiert werden. "

Er macht einen Kostenvoranschlag und schickt diesen mit drei Bildern ein. Dein Fahrzeug wird nach Kostenvoranschlag gerichtet.

2 Tage später kommt das Schreiben der Versicherung.

" Wir haben den Kostenvoranschlag durch unseren Gutachter prüfen lassen. Eine Erneuerung der Türe war nicht erforderlich eine Instandsetzung hätte völlig ausgereicht. Somit sind auch keine Kosten für Beilackierung zu erstatten."

So und jetzt?

Geh mal mit repariertem Fahrzeug vor einen Richter mit Kostenvoranschlag (Rechnung)und durch die Werkstatt gefertigte Lichtbilder.

Grüße

G.o.

Dein Auto war zum Schadenzeitpunkt 12 Jahre alt. Aufgrund deiner angegebenen Farbe ist das von Gutachteronline angesprochene Beilackieren sicher so notwendig wie das Amen in der Kirche.

Du kannst hier je nach Werkstattlohn mit Reparaturkosten zwischen 1.300 und 1.500 Euro in einem Fachbetrieb rechnen.

Der Wiederbeschaffungswert dürfte sich je nach Zustand deines Autos in einem Bereich zwischen 2.000 und 2.500 Euro bewegen.

Nun reichst du einen KVA über meinetwegen 1.300 Euro ein.

Und hier das Antwortschreiben der Versicherung:

Sehr geehrter Herr Anspruchsteller,

aufgrund des Fahrzeugalters war eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes erforderlich. Die hierbei ermittelten Werte haben ergeben, dass an Ihrem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Wir rechnen daher wie folgt ab:

WBW : 2.000,00 Euro

Restwert: 1.300,00 Euro

Wir zahlen an Sie aus: 700,00

Die Kosten für den von Ihnen in Auftrag gegebenen KVA können wir nicht übernehmen, da dieser zur Regulierung nicht verwendet werden kann.

Wir bedanken uns für Ihre Gutgläubigkeit und die von Ihnen gesetzte Steilvorlage zur Schadensteuerung

Ist das jetzt nachvollziehbar für dich? ;)

@ Dellenzähler

eine kleine Steigerung ist noch möglich:

WBW incl. Mwst.

ach ja, habe ich ganz vergessen sorry!

sind jetzt sogar 19% welche die Versicherung hier in Abzug bringen kann. :D

Themenstarteram 5. Januar 2007 um 5:08

Danke für eure Tipps !

Habt mir weitergeholfen...

MfG

TurboGeorge

Zitat:

Original geschrieben von TurboGeorge

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kosten für die Instandsetzung unter DM 1000,- bis 1500,- liegen und die Schäden für einen Laien erkennbar gering sind

----------------------------------------------------

Zitat:

10 wichtige Punkte

 

1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Gutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (erkennbarer Einfachschaden mit Kosten unter 500,- bis 800,- Euro), dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

Ich selbst empfehle bei solchen Schäden dennoch ein Kurzgutachten durch einen kompetenten Gutachter erstellen zu lassen.

am 5. Januar 2007 um 12:20

Hallo,

wenn man es genau betrachtet ist die Bagatellschadensgrenze - eine nicht existente Luftnummer!

Grüße

G.o.

Themenstarteram 7. Januar 2007 um 18:18

Vielen Dank !

Wollte das eigentlich Freundschaftlich Regeln mit dem Gegner, da er sich ziemlich kooperativ gezeigt hat bis Vorgestern.

Wollte ein KV machen, da das Geld davon reichen würde für eine Instandsetzung und es billiger für ihn wäre !

Jetzt lügt er aber ! Er wirft mir vor das ich Falschgeparkt habe und aufeinmal sind Zeugen da !? Ausserdem BESTEHT seine VS auf ein Gutachten und weigert sich ein KV mir auszubezahlen, da die Instandsetzungskosten warscheinlich höher liegen werden als der Wert ? :rolleyes:

Geht ab zum Anwalt... Termin für Gutachten steht !

Ich versteh die Leute nicht... Wozu sind wir Versichert ?

Fairness und Warheit... kennt sowas überhaupt noch?

mfg

giovanni aka turbogeorge der viel pech hat!

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