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Abgefahrene Reifen - KH und Vollkasko?

Themenstarteram 5. Juni 2016 um 23:31

Wie sieht denn die Lage aus, wenn man mit abgefahrenen Reifen einen Unfall hat?

KH würde ich selber jetzt sagen, keinen Einfluss.

Schaden wird ganz normal bezahlt und auch keine Regressforderung der Versicherung, da keine Obliegenheitsverletztung.

Sehe ich das richtig?

Wie sieht es in der Kasko aus?

Wenn ich einen Tarif habe, bei dem keine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit vereinbart ist?

Wird dann voll bezahlt?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 6. Juni 2016 um 10:02:42 Uhr:

Das zieht hier aber wohl nicht. Die Regressmöglichkeiten in KH sind nun einmal festgeschrieben. Klick!

Das heißt sehr deutlich, dass der Versicherer korrektes Reifenprofil nicht als vertragliche Obliegenheit für den kfz-Haftpflichtversicherungsschutz vorschreiben kann. Er kann nicht teilregressieren.

Die Obliegenheiten hast Du etwas zu starr im Auge ;). Das sei Dir als Meinung auch unbenommen. Sachlich ist das aber nicht richtig. Evtl. hast Du § 5 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 KfzPflVV übersehen. Das ist kein Fall einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, sondern eine Gefahrenerhöhung durch Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die StVZO!!! :cool:. Da gibt es bis 5k€ Regressmöglichkeiten des Versicherers.

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KH ist klar. Kein Regress.

Kasko, sofern der Versicherer bedingungsgemäß auf den Einwand verzichtet, wird voll bezahlt.

Besteht kein Verzicht des Versicherers, wird gequotelt, sofern eine Ursächlichkeit nachgewiesen werden kann.

In der KH kommt in Bertracht, das wissentliche Betreiben mit diesem Mangel als Gefahrerhöhung mit entsprechenden Konsequenzen im Innenverhältnis zu sehen.

Wo findest Du das?

Ich kenne das nur, wenn man mit abgefahrenen Reifen einen Unfall hat, an dem man eigentlich nicht schuld ist, die Versicherer eine Teilschuld prüfen, wenn mit nicht abgefahrenen Reifen der Unfall vermeidbar gewesen wäre (Analog Winterreifen)

Das ist aber nicht der eigene Versicherer, sondern dann der gegnerische. Es gibt keinen Regress bei angefahrenen Reifen. Die Gefahrerhöhungen, die einen Regress ermöglichen, sind fest definiert (Alkohol, Drogen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, etc.). Abgefahrene Reifen gehören defintiv nicht dazu.

§§ 23-29 VVG kommen dafür im Innenverhältnis in Betracht. Wie gesagt: Konjunktiv. Muss nicht so kommen, kann aber. Ist selbstredend mit Nachweisproblemen auf der Versichererseite verbunden.

Das zieht hier aber wohl nicht. Die Regressmöglichkeiten in KH sind nun einmal festgeschrieben. Klick!

Das heißt sehr deutlich, dass der Versicherer korrektes Reifenprofil nicht als vertragliche Obliegenheit für den kfz-Haftpflichtversicherungsschutz vorschreiben kann. Er kann nicht teilregressieren.

Edit

sorry falscher threat

 

Themenstarteram 6. Juni 2016 um 10:13

Vielen Dank.

Mir gehts gerade um folgenden konkreten Fall.

Eine junge Bedienung von einem Lokal bei uns im Ort hat das Auto von ihrem Vater im Winter geschrottet.

Gegen einen Baum. Sie ist 21.

Gestern haben dann in einem Gespräch 2 Personen gemeint, die arbeitet jetzt deshalb so viel, weil die Versicherung nicht bezahlt. Sie wäre als Fahrerin nicht eingetragen gewesen und hätte abgefahrene Reifen gehabt.

Dass mit dem eingetragenen Fahrer dürfte bei den meisten Versicherungen ja nichts machen in VK

Aber wie es mit den reifen aussieht, da war ich mir nicht sicher.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 6. Juni 2016 um 10:02:42 Uhr:

Das zieht hier aber wohl nicht. Die Regressmöglichkeiten in KH sind nun einmal festgeschrieben. Klick!

Das heißt sehr deutlich, dass der Versicherer korrektes Reifenprofil nicht als vertragliche Obliegenheit für den kfz-Haftpflichtversicherungsschutz vorschreiben kann. Er kann nicht teilregressieren.

Die Obliegenheiten hast Du etwas zu starr im Auge ;). Das sei Dir als Meinung auch unbenommen. Sachlich ist das aber nicht richtig. Evtl. hast Du § 5 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 KfzPflVV übersehen. Das ist kein Fall einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, sondern eine Gefahrenerhöhung durch Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die StVZO!!! :cool:. Da gibt es bis 5k€ Regressmöglichkeiten des Versicherers.

am 6. Juni 2016 um 16:26

die Obels die in der KfzPflVV geregelt sind, sind die vertraglichen (28 VVG). Hier geht es um eine gesetzliche Obliegenheit.

Ihr sehe es grundsätzlich als Gefahrenerhöhung an mit den üblichen Folgen, weiß aber auch das hier im Forum mal ein Urteil gepostet wurde, dass in diesem Zusammenhang den Regress und / oder die Gefahrenerhöhte negierte.

Man sieht also ein typisches Beispiel für Fehleinschätzungen von Gerichten. Aber was nützt ist. Die sprechen nun mal Recht.

Wenn man ernstlich über das Thema nachdenkt, dürfte man nicht länger als zwei SEkunden dafür benötigen um zur Erkenntnis zu kommen das abgefahrene Reifen die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens signifikant erhöht und damit eine Gefahrenerhöhung darstellt.

Themenstarteram 6. Juni 2016 um 16:38

Ist dann überhöhte Geschwindigkeit auch eine Gefahrenerhöhrung?

Oder das überfahren einer roten Ampel?

Bei beiden Dingen ist die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens signifikant erhöht.

???

am 6. Juni 2016 um 17:03

eine (versicherungstechnische) Gefahrerhöhung muss im Risiko (dem Fahrzeug) begründet sein und nicht im Verhalten.

Aber klar hast Du recht: überhöhte Geschwindigkeiten oder das Überfahren einer roten Ampel erhöht die Gefahr eines Unfalls.

Themenstarteram 6. Juni 2016 um 17:36

Alles klar!

Danke für die Erklärung.

Hast du Erfahrung in der Praxis, wie abgefahrene Reifen im Schadensfall gehandhabt werden?

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