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abnehmbare AHK - demontage Pflicht

Themenstarteram 6. Februar 2007 um 15:14

abnehmbare AHK - Demontage Pflicht?

 

Hallo,

kurze Frage:

Mir ist gesagt worden, dass man eine abnehmbare Anhängerkupplung immer demontieren muss, wenn man sie gerade nicht benutzt. Stimmt das?

Danke.

Beste Antwort im Thema

Meine AHK ist auch abnehmbar, stammt von Brink, ist nicht abschliessbar...und wird von mir zwischen den Anhänger-Aktionen nur selten abgenommen.:D

Damit sind wir wieder beim Thema...und ich trinke trocken, weich und herb...:D

Trockenen Rotwein, weichen Scotch und herbes Pils...:D

Und zum Bremsseil sage ich nur...ich habe garkeine Möglichkeit, wie die Kugel, um das Seil anzuhängen!!!

Keine Öse, Keine Schlaufe, kein Haken!

Und das Beste ist, ich rege mich darüber nicht auf.

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Kann ich mir nicht vorstellen.

Jap, aber nur wenn diese die Sicht auf das Kennzeichen verdeckt. Diese Pflicht haben z.B. die Fiesta fahrer.

 

MFG Sebastian

am 6. Februar 2007 um 17:05

Servus

es kann zu Problemen bei einem Unfall kommen,wenn der durch die angebrachte abnehmbare AHK Schaden höher ist als wenn er ohne wäre. Manche Versicherungen legen sich da Quer...

Gruss

Zitat:

Original geschrieben von lilienwolf

Servus

es kann zu Problemen bei einem Unfall kommen,wenn der durch die angebrachte abnehmbare AHK Schaden höher ist als wenn er ohne wäre. Manche Versicherungen legen sich da Quer...

Gruss

Das ist richtig. Ein Fußgänger der hinter dem Auto stürzt, sich gerade aufrappeln will, kann durch die Hängerkupplung beim Rückwärtssetzen das Genick gebrochen bekommen.

Ohne AHK hätte derselbe Mensch möglicherweise nur eine Beule am Kopf.

... wo hast du deine Erkenntnis her, wo steht es geschrieben?

am 6. Februar 2007 um 19:20

Ja,

das steht bei mir in der Einbauanleitung

( ford mondeo)

Zitat:

Original geschrieben von Tempomat

Das ist richtig. Ein Fußgänger der hinter dem Auto stürzt, sich gerade aufrappeln will, kann durch die Hängerkupplung beim Rückwärtssetzen das Genick gebrochen bekommen.

Diese Meinung teile ich nicht. Wie sieht es dann mit einer starren AHK aus, die immer am Auto dran ist? Einziger Grund ist die AHK bei Nichtgebrauch abzunehmen, und das steht auch in der Gebrauchsanleitung meines Wagens, dass das Nummernschild durch die AHK nicht verdeckt ist.

Man ist verpflichtet eine abnehmbare Anhängerkupplung bei nichtgebrauch abzunehmen wegen der erhöhten Schadensgefahr. Da starre AHK nicht abnehmbar sind entfällt diese Verpflichtung....

Über Logik brauch man nicht zu Diskutieren...ist halt so die Vorschrift...

Ich würde es den Leuten empfehlen es zu machen, da im Schadensfall sie eine Teilschuld mit tragen könnten

italo

am 6. Februar 2007 um 20:38

moment....

dann bin ich ja, da meine nahk fest ist ein pottentieller MÖRDER ;)

spass beiseite, das mit dem kennzeichen klingt logisch, und wenn kein schloss an der abnehmbaren ahk ist, wer weiß, ob man nicht irgendwann plötzlich mal 2 da angebaut hat... oder ungewollt auch keine... ;)

Greez

Zitat:

Original geschrieben von Italo001

Man ist verpflichtet eine abnehmbare Anhängerkupplung bei nichtgebrauch abzunehmen wegen der erhöhten Schadensgefahr. Da starre AHK nicht abnehmbar sind entfällt diese Verpflichtung....

Über Logik brauch man nicht zu Diskutieren...ist halt so die Vorschrift...

Da ich in meinem bisherigen Leben gelernt habe, dass es nichts gibt, was es nicht gibt, interessiert mich doch, wo diese Nötigungsvorschrift steht.

Es gibt in diesem Fall zwei Bezüge.

1. §60 Abs. 1 Stvzo der das Verdecken des Kennzeichens behandelt...

Sinngemäß: Nichts darf das Kennzeichen (auch nur teilweise) verdecken! Sollte die abnehmbare AHK das tun, muß sie bei Nichtbenutzung abgenommen werden. Das Anbringen einer starren AHK ist in diesem Fall (verdecktes KZ) nicht zulässig.

Das bedeutet für mich, dass die AHK nicht abgenommen werden muß, wenn das KZ nicht verdeckt ist.

ABER!

2. §30c (1) Stvzo Vorstehende Außenkanten

"Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."

Das Hervorstehen einer abnehmbaren AHK könnte also als vermeidbar eingestuft werden, weil sie eben im Gegensatz zur starren AHK problemlos entfernt werden kann.

Das wiederum bedeutet für mich, dass die AHK abgenommen werden muß.

Auf diese Aussage stützen sich wahrscheinlich auch die o.g. Versicherer...

 

Am Ende bleibt es wohl eine Auslegungssache...(wie so vieles im deutschen Gesetzeswirrwar :( )

Ich würde sie halt einfach abmachen. Sind doch nur zwei Handgriffe...

In meiner Bedienungsanleitung steht auch, dass die Kupplung bei Nichtgebrauch wegzuklappen ist. Es ist aber kein Grund angegeben, verdeckt wird nichts.

Na ja, wenn jemand einen Strick drehen will ?!?!

In meiner Bedienungsanleitung steht auch nur:

..... Klappen Sie den Kugelhals ein, wenn Sie die Anhängervorrichtung nicht benutzen.

 

http://www4.mercedes-benz.com/.../N25C5C.html#N22F32

Aber, ich klappe das Teil weg wenn ich es nicht brauche, Basta!

Zitat:

Original geschrieben von Jeanne-Tommy

Es gibt in diesem Fall zwei Bezüge.

1. §60 Abs. 1 Stvzo der das Verdecken des Kennzeichens behandelt...

Sinngemäß: Nichts darf das Kennzeichen (auch nur teilweise) verdecken! Sollte die abnehmbare AHK das tun, muß sie bei Nichtbenutzung abgenommen werden. Das Anbringen einer starren AHK ist in diesem Fall (verdecktes KZ) nicht zulässig.

Das bedeutet für mich, dass die AHK nicht abgenommen werden muß, wenn das KZ nicht verdeckt ist.

ABER!

2. §30c (1) Stvzo Vorstehende Außenkanten

"Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."

Das Hervorstehen einer abnehmbaren AHK könnte also als vermeidbar eingestuft werden, weil sie eben im Gegensatz zur starren AHK problemlos entfernt werden kann.

Das wiederum bedeutet für mich, dass die AHK abgenommen werden muß.

Auf diese Aussage stützen sich wahrscheinlich auch die o.g. Versicherer...

Kein Wunder, dass in Deutschland die Vorschriftenwut so grassieren kann.

Scheint auch daran zu legen, das sogar Betroffene wetteifern, um den Vorschriftenwirrwach noch tiefgründiger auszuführen.

Für mein Verständnis ist eine zugelassene AHK, nicht ein herausragend Verkehrsgefährdendes Teil.

Da könnte z.B. eine Bohnenstange oder überstehende Kisten auf dem Dach usw. aber nicht dieses kleine Knöpfle, denn es ist am Auto zugelassen.

Und die Versicherungen werden sich darum die Bohne kümmern. Das würde ja bedeuten, dass ich unmittelbar vor dem An- oder Abhängen eines Hängers die AHK zu entfernen habe, um damit ja keinen Meter mich im öffentlichen Strassenverkehr zu bewegen.

Leute, deutsche, bitte!

Zitat:

Original geschrieben von Tempomat

...Für mein Verständnis ist eine zugelassene AHK, nicht ein herausragend Verkehrsgefährdendes Teil....

Das Verständnis des Polizisten, der dem Verkehrsteilnehmer in einem anderen Forum eben deswegen ein Ordnungsgeld aufdrückte, war offensichtlich ein Anderes (ob richtig oder falsch, sei hier mal dahin gestellt).

Der gute Mann wehrt sich leider immer noch per Anwalt gegen die Strafe, nur entschieden ist da wohl noch nichts.

Und:

Zitat:

Original geschrieben von Tempomat

... Das würde ja bedeuten, dass ich unmittelbar vor dem An- oder Abhängen eines Hängers die AHK zu entfernen habe, um damit ja keinen Meter mich im öffentlichen Strassenverkehr zu bewegen....

Ja, das würde es wohl bedeuten...(wenn es eine abnehmbare AHK ist...)

...und auch ich könnte mir über derart unsinnige Auslegungen die Haare raufen bzw. habe ich dafür nur sehr wenig Verständnis.

Es wurde gefragt und ich habe versucht wissenswertes zusammen zu tragen - auslegen kann das jetzt jeder für sich selbst.

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