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Abnehmbare Anhängerkupplung bei nichtnutzung abnehmen?

Ford Kuga DM2
Themenstarteram 19. April 2012 um 18:23

Moin :)

nun, der Titel sagt ja schon alles aus! ;)

Habe mir ein Angebot bei meinem FFH für das nachrüsten einer abnehmbaren Anhängerkupplung geholt, welche (lt. Aussage des Meisters) mit der Werksseitig verbauten identisch ist. Könnte bitte mal jemand in seinen Papieren (Fahrzeugschein? ABE?) nachschauen, ob die Kupplung ohne Hängerbetrieb abgenommen werden muß?

Danke und Gruß

RalfCux

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19 Antworten

Hallo,

also ich würde Sie abnehmen wenn nicht bentuzt, meine war mal angrostet durch flugrost. war nicht schön hab 2 Mann gebraucht um Sie wieder ab zu bekommen.

Gruß

Björn

Zitat:

Original geschrieben von RalfCux

Moin :)

 

nun, der Titel sagt ja schon alles aus! ;)

Habe mir ein Angebot bei meinem FFH für das nachrüsten einer abnehmbaren Anhängerkupplung geholt, welche (lt. Aussage des Meisters) mit der Werksseitig verbauten identisch ist. Könnte bitte mal jemand in seinen Papieren (Fahrzeugschein? ABE?) nachschauen, ob die Kupplung ohne Hängerbetrieb abgenommen werden muß?

 

Danke und Gruß

RalfCux

Moin

In den Papieren steht nichts dergleichen. Gesetzlich ist wohl auch nichts vorgeschrieben. Nur die Versicherung könnte Schwierigkeiten machen, wenn Dir hinten Einer draufbrummt, da der Schaden mit Sicherheit geringer ausfallen würde,als wenn Du die Kupplung abgenommen hättest. Das sind meine Informationen und deswegen nehme ich sie bei Nichtgebrauch ab (dafür ist sie ja auch da!)

Gruß tutuma

sehe das wie mein Vorredner.

wenn du eine abnehmbare AHK montierst machst du das ja nicht um sie immer dran zu lassen. Das hättest du sonst günstiger mit der Festen haben können.

Eine Vorschrift, dass eine abnehmbare zu demintieren ist gibt es nicht. Auch kann die Versicherung dir da keine Vorwürfe machen. Ansonsten müßte darüber etwas in den Vertragsbedinungen stehen. Habe schon etliche beruflich durchgelesen, aber Einschränkungen zu abnehmbarer AHK nie gefunden.

Themenstarteram 19. April 2012 um 22:08

Zitat:

Original geschrieben von LJ1 .

 

Eine Vorschrift, dass eine abnehmbare zu demintieren ist gibt es nicht. Auch kann die Versicherung dir da keine Vorwürfe machen. Ansonsten müßte darüber etwas in den Vertragsbedinungen stehen. Habe schon etliche beruflich durchgelesen, aber Einschränkungen zu abnehmbarer AHK nie gefunden.

Das wollte ich wissen! Selbstverständlich wird es bei mir die Regel sein, die Kupplung bei nichtgebrauch zu demontieren. Es ging mir nur um das "Was wäre wenn..." Das einzigste Argument zum "Zwang-Demontieren" wäre dann wohl, das man das Kennzeichen nicht verdecken darf. Aber das ist ja beim Kuga kaum möglich. ;)

am 20. April 2012 um 6:26

Ich habe eine abnehmbare Westfalia Monoflex AHK.Dort steht in der Montageanleitung folgendes !

 

"Bei Fahrt ohne Anhänger bzw.Lastträger muss die Kugelstange abgenommen und immer der Verschlusssopfen in das Aufnahmerohr eingesezt werden.Dies gilt besonders, wenn durch die Kugel die Sichbarkeit des amtlichen Kennzeichens bzw.der Beleuchtungseinrichtung eingeschränkt wird."

Zudem hat jeder Bürger eine Schadensminderungspflicht und diese greift auch bei der Anhängerkupplung. (im Fall eines Unfalls)

Cabrio1234

am 20. April 2012 um 6:36

Die ABE sagt es ganz deutlich : Bei nicht benutzen ist diese zu entfernen. Habe leider auch schon mitbekommen das einer eine Teilschuld bekommen hatte weil die Abnehmbare Kugel am Fahrzeug war.

Moin,

Cabrio12324 hat ja was zur Schadensminderungspflicht geschrieben.

Auch wenn''s sich blöde anhört, da bei einem Unfall der Träger

sowieso meist krumm ist...........

.........aber man kennt ja die Versicherungen.

Die würden, u.U., dann den Agrar-Haken nicht zahlen

Ausserdem steht's im KUGA-Handbuch:

Wenn er nicht gebraucht wird, muss der Kugelkopfarm zum Transport

sicher im Kofferraum befestigt sein.

Ich versuche den Haken sofort abzunehmen.................

Zitat:

Original geschrieben von cabrio1234

......

Zudem hat jeder Bürger hat eine Schadensminderungspflicht und diese greift auch bei der Anhängerkupplung. (im Fall eines Unfalls)

Cabrio1234

Die Aussage ist völlig richtig. Nur darfst du eines nicht verwechseln. Schadenminderungspflicht und Scharfe und abstehnde Gegenstände am Fahrzeug.

Die Schadenminderungspflicht musst du beachten, wenn du einen Schaden hast, also nach Schadeneintritt. In diese Minderungspflicht fällt z.B. einen Leihwagen nur in einer Nummer kleiner zu nehmen, nur zu mieten wenn du ihn unbedingt benötigst, kein Gutachten in Auftrag gibst bei einem Schaden lt. FFH von unter ca. 1200,-€ etc.

Da andere ist am Fahrzeug abstehende Gegenstände. Hierzu zählt ja auch die AHK. Ich habe noch nicht gehört, dass nur weil einer seine noch dran hatte, weil er z.B. den Schlüssel irgendwie verlegt hatte, eine Mithaftung bekommt. Wenn es zu einem Schaden kommt, dann ist doch hier der Hintermann aufgefahren. Der sieht doch dass der Vordermann eine AHK hat und dass dies böse enden kann.

Lt. Versicherungsvertrag bist du nicht verpflichtet eine abnehmbare AHK bei Nichtgebrauch zu entfernen. Die Bedienungsanleitung hat nichts mit der Versicherung zu tun. Darin wird ledigleich beschrieben, was erforderlich ist um das Fahrzeug, hier die AHK, in ordentlichem Zustand zu halten, so das es zu keinen Problemen mit dem Fahrzeugteil kommt.

am 20. April 2012 um 8:00

Zitat:

Original geschrieben von LJ1 .

Zitat:

Original geschrieben von cabrio1234

......

Zudem hat jeder Bürger hat eine Schadensminderungspflicht und diese greift auch bei der Anhängerkupplung. (im Fall eines Unfalls)

Cabrio1234

Die Aussage ist völlig richtig. Nur darfst du eines nicht verwechseln. Schadenminderungspflicht und Scharfe und abstehnde Gegenstände am Fahrzeug.

Die Schadenminderungspflicht musst du beachten, wenn du einen Schaden hast, also nach Schadeneintritt. In diese Minderungspflicht fällt z.B. einen Leihwagen nur in einer Nummer kleiner zu nehmen, nur zu mieten wenn du ihn unbedingt benötigst, kein Gutachten in Auftrag gibst bei einem Schaden lt. FFH von unter ca. 1200,-€ etc.

Da andere ist am Fahrzeug abstehende Gegenstände. Hierzu zählt ja auch die AHK. Ich habe noch nicht gehört, dass nur weil einer seine noch dran hatte, weil er z.B. den Schlüssel irgendwie verlegt hatte, eine Mithaftung bekommt. Wenn es zu einem Schaden kommt, dann ist doch hier der Hintermann aufgefahren. Der sieht doch dass der Vordermann eine AHK hat und dass dies böse enden kann.

Lt. Versicherungsvertrag bist du nicht verpflichtet eine abnehmbare AHK bei Nichtgebrauch zu entfernen. Die Bedienungsanleitung hat nichts mit der Versicherung zu tun. Darin wird ledigleich beschrieben, was erforderlich ist um das Fahrzeug, hier die AHK, in ordentlichem Zustand zu halten, so das es zu keinen Problemen mit dem Fahrzeugteil kommt.

In Deinem letzten Punkt gebe ich zu bedenken das der Hersteller die ordnungsgemäße Nutzung vorgibt und die Versicherung auch nur dies abdeckt.

cabrio1234

am 20. April 2012 um 8:21

Ich stelle mir mal folgendes vor (natürlich ausgedacht, aber nur um es zu verdeutlichen):

Man hilft einem Bekannten bei einem Umzug innerhalb der Stadt.

Strecke Luftlinie, sagen wir mal 5km.

Dieser Freund ist Anhängersammler. Bevorzugt 750kg Modelle. So an die 100 werdens inzwischen wohl sein.

Die müssen natürlich mit umziehen und mit zwei Fahrzeugen braucht es dazu 50 Fahrten.

Da soll man also für die fünf Kilometer Leerfahrt die AHK abnehmen?

Das kanns ja nicht sein.

Oder anderes, aber eher realistisches Beispiel:

Man fährt in den Urlaub mit Wohnanhänger.

Am Urlaubsort bleibt der Anhänger fest stehen, und die im / am Wohnwagen transportierten Fahrräder werden mittels einer Halterung auf der AHK transportiert.

An manchen Tagen nimmt man die Räder mit. An manchen Tagen fährt man nur mit dem Auto los.

Für den Fahrradträger ist aber nun am Urlaubsort kein Platz im Wohnwagen wo er auf der Anreise verstaut war. Also muss er auch wenn er nicht genutzt wird am Auto bleiben.

Also muss man die AHK dran lassen, obwohl man sie weder für Anhänger noch Fahrräder braucht.

Grüßt Euch,

Die Abnehmbare AHK ist nur dann abzunehmen, wenn die AHK das Nummernschild verdeckt! (Aussage Polizei) Versicherungstechnisch habe ich auch noch nie was davon gehört, dass die Abnehmbare AHK abgenommen werden muß, um den Schaden zu minimieren.

Gruss matthes

Zitat:

Original geschrieben von matthes007

Grüßt Euch,

Die Abnehmbare AHK ist nur dann abzunehmen, wenn die AHK das Nummernschild verdeckt! (Aussage Polizei) Versicherungstechnisch habe ich auch noch nie was davon gehört, dass die Abnehmbare AHK abgenommen werden muß, um den Schaden zu minimieren.

Gruss matthes

und @ Deichkind 2.0

Ganz meine Meinung!!

Mein Kuga hat auch eine abnehmbare AHK. Ich mache sie in der Regel nicht ab, wenn ich weiss, daß ich ein ein paar Tagen den Haken eh wieder benötige.

Wer mir hinten drauf fährt ist selber Schuld, habe da vor 15 Jahren die Erfahrung gemacht, daß die gegnerische Versicherung keine Probleme machte.

am 30. April 2012 um 8:12

Die StVZO sagt dazu:

Zitat:

§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß

1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,......

§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme

(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

Bei den Teilen, die im §30c (1) genannt sind, handelt es sich nicht nur um scharfkantige Teile, sondern um alle vorstehenden Teile. Das wichtigste an dem Passus ist das unvermeidbar .

Wenn eine AHK abnehmbar ist, dann wäre ev. Gefährdung/Schädigung vermeidbar gewesen. Es muss dabei noch nicht mal eine konkrete Gefährdung vorliegen. Es langt eine abstrakte ( es könnte sein, dass....).

Und somit muss sie bei Nichtbenutzung demontiert werden.

Gruß

sportage0505

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