ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Abstandsblitzer mit PKW als LKW geblitzt

Abstandsblitzer mit PKW als LKW geblitzt

Themenstarteram 6. Mai 2014 um 23:40

Guten Abend ihr schlauen Internet-Menschen,

zu meiner großen Freude drückte mir mein Vater heute Abend ein Schreiben vom Bayrischen Polizeiverwaltungsamt in die Hand.

Neben einer wirklich mehr als gelungenen Aufnahme meiner Langnasigkeit war auch der Vorwurf einer Abstandsunterschreitung aufgeführt. :rolleyes:

Nun scheinen die lieben Bayern aber nicht gut über die von ihnen gefertigten Fahrzeuge informiert zu sein, da in dem freundlichen Brief mein kleiner, süßer A6 Avant als KFZ über 7,5 Tonnen bezeichnet wird.

Bei meiner momentanen Führerscheinsituation würde das sogar einen weiteren Verstoß bedeuten, da ich keinen LKW-Führerschein besitze. Das ist den Herren und Herrinnen aber ebensowenig aufgefallen, wie mir das hohe Gewicht meines Wagens aufgefallen ist.

Lange Rede, eigentliche Frage:

Ich wurde mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h und einem Abstand von 22 Metern gemessen, mit meinem "LKW" hätte ich aber 50 Meter abstand halten müssen. Mein PKW hätte aber meines Wissens nach nur "5/10 des halben Tachowertes" Abstand halten müssen. Nach Abzug der Toleranz müsste ich doch also eigentlich eine realistische Chance haben?

Da ich Fahranfänger bin (2 Monate bis zum Ende der Probezeit), wäre ein Punkteverstoß für mich mehr als ärgerlich. Aus eben genanntem Grund ist mein Wissen und meine Erfahrung aber auch beschränkt. Außerdem handelt es sich hierbei um meine erste Auseinandersetzung mit der Schutzmacht, abgesehen von 3 Verkehrskontrollen, eine davon mit dem Vorwurf der Autoschieberei als ich meinen Wagen von Hand abschließen musste, da die Batterie meiner Fernbedienung leer war...ich lasse mich also gerne belehren.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Danke für alle Antworten im Voraus!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Wie geht das bitte? Also ich bin zwar Perfekt aber 2 Fahrzeuge gleichzeitig fahren habe ich noch nicht geschafft.

Kann es sein das du ein Bierchen zu viel getrunken hast??? :) Es sei dir gegönnt .... aber bitte nicht beim schreiben ... ;)

Sag mal, stellst du dich eigentlich absichtlich dumm und zerstörst damit nahezu jeden Thread, in dem du mitschreibst? Oder nimmst du irgendwas, bevor du den Rechner anschaltest, um hierher zu surfen? Anders kann ich mir es einfach nicht mehr erklären, denn so viele Verständnisprobleme zu jedwedem Sachverhalt kann ein einzelner Mensch doch gar nicht haben :confused:

Um dich nicht völlig ahnungslos sterben zu lassen, mal die Erklärung, warum nach der Ähnlichkeit gefragt wurde: ggf. kann der Vater den Verstoß zugeben, denn er tritt nur einmal in Erscheinung in dem ganzen Verfahren. Also nix von wegen zwei Autos gefahren. Wäre das vordere Fahrzeug, gesteuert vom Vater, auch gemessen worden, dann sähe das vielleicht anders aus...aber so halt nicht...aber was schreib ich, das verstehst du ja doch wieder falsch (absichtlich oder nicht...).

51 weitere Antworten
Ähnliche Themen
51 Antworten

Du hast ja 14 Tage Zeit dagegen Einspruch einzulegen.

Korrekter Regelsatz in deinem Fall: 75€ und 1 Punkt - kein Fahrverbot.

7 Meter weniger und du hättest ein Fahrverbot.

am 7. Mai 2014 um 5:08

Du hättest den halben Tachowert einhalten müssen, nicht die Hälfte des halben Werts. 75€ + 28,50€ Gebühren + 1 Punkt, aber keine Probezeitmaßnahmen laut Verkehrsportal-Rechner.

Entweder halber Tachowert oder 5/10 (was das selbe ist) - aber nicht beides.

Sieht Dein Papa Dir denn nicht ähnlich?

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Du hättest den halben Tachowert einhalten müssen, nicht die Hälfte des halben Werts. 75€ + 28,50€ Gebühren + 1 Punkt, aber keine Probezeitmaßnahmen laut Verkehrsportal-Rechner.

Vorsicht, du mußt angeben, daß du in der Probezeit bist, erst dann gibt er darüber wirklich Auskunft...

Also Probezeit ja.

 

Und 5/10 des halben Tachowertes stimmt auch. (wird manchmal auch als "Viertel" bezeichnet) - ab da - und gleichzeitig über 80 km/h geht es mit den "teuren" Verstößen los.

Hier wäre wohl das richtig:

Zitat:

104606 Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von *)... km/h (101 - 130 km/h)

den erforderlichen Abstand von ...,.. m zum vorausfahrenden Fahrzeug

nicht ein. Ihr Abstand betrug **)...,.. m und damit weniger als

5/10 des halben Tachowertes. Toleranzen sind zu Ihren Gunsten

berücksichtigt.

A - 1 75,00

§ 4 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 12.6.1 BKat

Tab.: 704001

Quelle BTKATOWI KBA Stand 1.05.14

 

TE kann sich 5 € sparen wenn er sagt es war kein LKW...

(wobei ich nicht wirklich glaube, daß er als ü7,5t. bezeichnet wurde...)

 

ABER:

Zitat:

104636 Sie hielten als Führer des Lastkraftwagens (zulässige Gesamtmasse

über 3,5 t)/Kraftomnibusses *) bei einer Geschwindigkeit von mehr als

50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m zum

vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein.

B - 1 80,00

§ 4 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 15 BKat

TE könnte sich mal den rot markierten Buchstaben da ansehen...

Vielleicht wäre es ganz klug die 5 € mehr zu bezahlen... :D

am 7. Mai 2014 um 6:21

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Du hättest den halben Tachowert einhalten müssen, nicht die Hälfte des halben Werts. 75€ + 28,50€ Gebühren + 1 Punkt, aber keine Probezeitmaßnahmen laut Verkehrsportal-Rechner.

Wenn man seine Bildung nur von Autobahnplakaten hat, sollte man sich einfach mal zurückhalten.

Der Bußgeldkatalog sagt eindeutig:

"bei 5/10 des halben Tachowertes"

Im Fall des TE: Halber Tachowert entspricht 51. Davon 5/10 entsprechen 25.

Somit wurde der Abstand um 3m unterschritten. Also Punkt, 75€, kein Fahrverbot.

Nach deiner Logik "halber Tachowert" würde für den TE bedeuten 5/10 vom Tachowert.

Er war aber unter 30m und somit unter 3/10. Dafür würde er Punkt, 160€, 1 Monat Fußgänger bekommen.

Chris492 war bisher der Einzige, der das System verstanden hat.

@TE

Welche Toleranzen? In dem Schreiben sind bereits alle Toleranzen angerechnet worden. Dein Abstand war 3m zu gering. Du bekommst nen Punkt und fertig.

Bei deiner überheblichen Art hier zu schreiben vielleicht nicht mal das Schlechteste.

Da gibt es doch Schlimmeres. Er gibt immerhin zu, daß er beschränkt ist und ist doch nett und höflich.

 

Und ich sehe eine Lücke am Horizont. Wenn er wirklich das 1. Mal echten Ärger mit der Schutzmacht hat. :D

 

Und der Abstand war nicht nur 3 Meter zu gering... Er war 3 Meter zu gering um keine Punkte zu bekommen.

am 7. Mai 2014 um 6:52

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Wenn man seine Bildung nur von Autobahnplakaten hat, sollte man sich einfach mal zurückhalten.

Warum bist du so aggressiv?

Zitat:

Der Bußgeldkatalog sagt eindeutig: "bei 5/10 des halben Tachowertes". Im Fall des TE: Halber Tachowert entspricht 51. Davon 5/10 entsprechen 25. Somit wurde der Abstand um 3m unterschritten. Also Punkt, 75€, kein Fahrverbot. Nach deiner Logik "halber Tachowert" würde für den TE bedeuten 5/10 vom Tachowert. Er war aber unter 30m und somit unter 3/10. Dafür würde er Punkt, 160€, 1 Monat Fußgänger bekommen.

Chris492 war bisher der Einzige, der das System verstanden hat.

Ich versuch das mal so zu erklären, dass selbst du es kapierst:

Der TE schreibt "Mein PKW hätte aber meines Wissens nach nur "5/10 des halben Tachowertes" Abstand halten müssen." Diese Aussage ist schlicht falsch, weil der richtige Abstand der halbe Tachowert ist und nicht die Hälfte des halben Tachowerts. Das kannst du überall nachlesen, selbst auf Autobahnplakaten, die du ja scheinbar so gut kennst.

Zitat:

Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand so groß sein, dass angehalten werden kann, auch wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Was das im Einzelnen bedeutet hängt damit stark von Fahrgeschwindigkeit und Verkehrsverhältnissen ab. Nach gängigen Faustformeln gilt innerhalb geschlossener Ortschaften ein Sicherheitsabstand als ausreichend, der gleich der in 1 Sekunde gefahrenen Strecke (15 m bei 50 km/h oder 3 Pkw-Längen) ist, außerhalb geschlossener Ortschaften gleich der in 2 Sekunden gefahrenen Strecke (2-Sekunden-Test siehe unten; dies ergibt ähnliche Ergebnisse wie die Faustformel: Abstand gleich halber Tacho – bei 100 km/h also 50 m, entsprechend dem einfachen Abstand zwischen zwei Leitpfosten in Deutschland bzw. dem 1 1/2 fachen Leitpfostenabstand in Österreich).

Quelle

Wie du siehst, sagt die Faustformel, die du in der Fahrschule hättest lernen können, Abstand = halber Tachowert.

Was der Bußgeldkatalog für Strafen vorsieht, ist eine ganz andere Geschichte. Die Strafen gehen erst bei Unterschreiten von einem Viertel des Tachowerts an, zwischen der Hälfte und einem Viertel ist der Abstand also immer noch zu gering, dieses wird aber nicht verfolgt.

Du musst Beiträge schon lesen und – falls möglich – auch versuchen, sie zu verstehen, bevor du dein Gummihämmerchen auspackst und auf andere eindrischst.

 

@ Archduchess: Ich hatte das auf dem Handy getippt, das Feld "Probezeit" war da leider nicht vorhanden. Du hast natürlich Recht, es gibt wohl Aufbauseminar, Verlängerung Probezeit usw.

birscherl:

Kein Problem.

Wegen dem Abstand hast du auch recht - so halb... ;)

Ich habe das auch schon geschrieben. Der Abstand war eindeutig zu gering. Er war nicht nur 3 Meter zu gering.

 

Aber - das mit dem 5/10 vom halben Tacho kennzeichnet die Grenze ab der es richtig teuer wird. ;)

 

Vorher ist das auch schon bußgeld/verwarngeldwürdig, durchaus, aber ab "Viertel" wird es kritisch.

Beispiel für "über 5/10"/keine Erwähnung) - und unter 80 km/h:

Zitat:

104100 Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von *)... km/h (bis 80 km/h)

den erforderlichen Abstand von ...,.. m zum vorausfahrenden Fahrzeug

nicht ein. Ihr Abstand betrug **)...,.. m. Toleranzen sind zu Ihren

Gunsten berücksichtigt.

(A - 0) 25,00

§ 4 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 12.1 BKat

am 7. Mai 2014 um 7:12

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Ich habe das auch schon geschrieben. Der Abstand war eindeutig zu gering. Er war nicht nur 3 Meter zu gering.

Aber - das mit dem 5/10 vom halben Tacho kennzeichnet die Grenze ab der es richtig teuer wird. ;) Vorher ist das auch schon bußgeld/verwarngeldwürdig, durchaus, aber ab "Viertel" wird es kritisch.

Beispiel: …

Rischtisch. Aber das will der Elchsucher in seinem Überschwang ja nicht begreifen, dass das zwei Paar Stiefel sind ;-)

In deinem Beispiel wären das übrigens 35 € (kein Punkt usw.), weil er über 100 km/h gefahren ist.

Richtig, das wäre dann Tatbestand Nr. 104112 :)

Findet sich doch alles. ;)

 

 

Meinst du meine Idee mit dem B könnte funktionieren?

Ich denke, daß man so einen Fehler - wenn er denn vorliegt - durchaus nicht erkennen muß als Laie.

 

 

@TE:

Bitte das ganze mal abschreiben was genau vorgeworfen wird!

am 7. Mai 2014 um 7:26

Augen zu und durch, dann könnte das schon klappen. Wenn bezahlt wurde, ist der Fall zu und wird nicht weiter geprüft. Hätte den Vorteil, dass dann (trotz 3 Punkte nach alter Regelung) keine Probezeitmaßnahmen anstehen. 5 € mehr wären dafür ein guter Tarif ;)

Themenstarteram 7. Mai 2014 um 12:28

Erstmal vielen Dank für die ganzen Antworten.

@Elchsucher

"@TE

Welche Toleranzen? In dem Schreiben sind bereits alle Toleranzen angerechnet worden. Dein Abstand war 3m zu gering. Du bekommst nen Punkt und fertig.

Bei deiner überheblichen Art hier zu schreiben vielleicht nicht mal das Schlechteste."

Danke für dein großes Verständnis, tut mir sehr, sehr, sehr Leid wenn meine Art zu schreiben für dich überheblich klingt und du mir somit eine Probezeitverlängerung und ein Aufbauseminar wünscht. Das wird mich definitiv lehren nächstes mal einfach ein Thema mit der Überschrift " Ey Fo..e, was kostet mich den?!" zu verfassen. Zu meiner mehr als nötigen Verteidigung sei gesagt das meine Mutter Sprachförderlehrerin ist und mein Vater Redakteur, ich also zu einem gewissen Schreib- und Sprachstil erzogen wurde. Ich schäme mich auch sehr oft dafür und dein Vorwurf reißt alte Wunden auf! Ich wünsche dir trotzdem eine gute Fahrt, gute Ernte und gute Laune. :)

An alle besser gelaunten und sexuell ausgelasteten:

In dem Schrieb steht:

Sehr geehrter Herr...

Ihnen wird vorgeworfen am 03.04.2014 um 10.59 in Buxheim, A7, Ri. Füssen, Abschnitt 980, km 1.130 als Füher/in und Halter/in des Kfz über 7,5t Fabrikat AUDi, Kennzeichen: HI-XL-.... folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Sie hielten als Führer eines Lastkraftwagens (zulässige Gesamtmasse über 3,5t) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein.

Verletzten Vorschriften:

§ 4 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 15 BKat

Bemerkungen (insbes. Tatfolgen)

Festgestellter Abstand bei 102 km/h = 22 Meter

Archiv 103_1 0022

Verkehrskontrollsystem VKS3

Beweismittel:

Video, Foto

Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen: Ich bin eingentlich ein sehr umgänglicher und bodenständiger Mensch und fahre trotz der kurzen Zeit die ich meinen Führerschein habe relativ viel und sicher. Das hübsche Foto ist auf einer Fahrt in den Skiurlaub entstanden, bei der ich mit meinem Vater Kolonne gefahren bin. Mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit bin ich also meinem Vater beim Versuch an ihm dranzubleiben zu dicht aufgefahren. Das mildert natürlich nicht mein Vergehen, ist aber vielleicht förderlich für das Verständnis. :)

Danke

@Kowalski,

Dein erstes Mail hatte ich so verstanden, daß das Schreiben an Deinen Vater gegangen ist (wohl weil das Auto auf ihn zugelassen ist?)

Aber auch, falls das Schreiben direkt an Dich gegangen ist, denk' mal nach, ob tatsächlich du gefahren bist, oder Dein Papa.

Deshalb nochmals meine Frage - siehst Du Deinem Papa ähnlich?

Themenstarteram 7. Mai 2014 um 12:52

Eine gewisse Ähnlichkeit ist vorallem beim Haaransatz nicht zu leugnen, außerdem hat der Fahrzeugführer eine große Sonnenbrille auf.

Der Wisch ist direkt an meinen Vater gegangen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Abstandsblitzer mit PKW als LKW geblitzt