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Änderung der Neuwagengarantie

VW Golf 7 (AU/5G)
Themenstarteram 20. Februar 2017 um 19:49

Hallo,

ich habe eine Frage zur Neuwagengarantie und deren Änderung. Für meinen GTI habe ich eine solche abgeschlossen, für ein weiteres Auto in der Familie soll sie nun abgeschlossen bzw. verändert werden. Ein entsprechendes Angebot es Autohauses liegt nun vor. Folgendes:

Das Auto hat EZ 01/2016 und war auf das Autohaus zugelassen. 07/2016 wurde das Auto gebraucht erworben, die gesetzliche Gewährleistungsfrist wurde wie bei gebrauchten Pkw üblich auf ein Jahr beschränkt und läuft damit bis zum 07/2017. Zusätzlich gab der Verkäufer eine einjährige Anschlussgarantie oben drauf, die an sich bis 07/2018 läuft, aber die Maximalkilometerzahl von 30.000km wird bereits vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung erreicht werden. Heißt: Ab 07/2016 ist das Fahrzeug ohne Garantie/Gewährleistung.

Daher wurde der Verkäufer nun angeschrieben und dieser bietet nun den Abschluss einer 24-monatigen Neuwagen-Anschlussgarantie zum Zeitpunkt 02/2017 mit Beginn 07/2017 an. Nun habe ich schon gelesen, dass eine Neuwagenanschlussgarantie nicht verlängert werden könne. Jetzt ist es aber so, dass in unserem Fall die Neuwagenanschlussgarantie noch gar nicht läuft, da ja noch gesetzliche Gewährleistung bis zum 07/2017 besteht. Dann müsste der Abschluss einer 24-monatigen Anschlussgarantie doch möglich sein, obwohl ja bereits eine einjährige besteht, die aber noch gar nicht läuft, oder?

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12 Antworten

bei Ez 1 / 2016 hat das Auto bis 12/2017 ,also ganze zwei Jahre Garantie bzw gesetzliche neuwagen Gewährleistung !!! Es spielt keine Rolle ob es da einen Vorbesitzer gibt.

am 20. Februar 2017 um 20:50

Zitat:

@CelicaSt185 schrieb am 20. Februar 2017 um 20:53:33 Uhr:

bei Ez 1 / 2016 hat das Auto bis 12/2017 ,also ganze zwei Jahre Garantie bzw gesetzliche neuwagen Gewährleistung !!! Es spielt keine Rolle ob es da einen Vorbesitzer gibt.

Bitte unterscheiden zwischen: Gewährleistung (ab Kaufdatum), Herstellergarantie (zu Bedingungen des Herstellers, z.B. Erstzulasung) und Garantie von Dritten (Laufzeiten sind Vertragsbestandteil).

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt unabhängig ob Neuwagen oder Gebrauchtwagen in der Regel 24 Monate. Eine etwaige vertraglich fixierte Verminderung auf 12 Monate Gewährleistung kann unwirksam sein. Von daher immer den Kaufvertrag prüfen. Es ist erschreckend, wie selbst Händler mit den Begriffen "Gewährleistung" und "Garantie" jonglieren. Vorsatz oder Inkompetenz? Beides ist beunruhigend. Es stimmt allerdings, dass die Gewährleistung gefährliches Fahrwasser ist, denn nach einigen Monaten tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein und Ansprüche können gegen widerwillige Händler oftmals nur per Anwalt oder gar nicht durchgesetzt werden.

(editiert)

Fakt ist, alle mir bekannten Herstellergarantien bei PKW laufen ab Erstzulassung. Es sei denn, es gibt bestimmte Konditionen (z.B. Mercedes "Junge Sterne" oder ähnlich).

Ich vermute, dass eure Garantie schon seit der EZ läuft. Du solltest nochmal deinen Kaufvertrag prüfen und auch nachgucken, was im Serviceheft gestempelt wurde. Was ist das für eine Anschlussgarantie, wo noch VW Werksgarantie bis mindestens 12/2017 laufen müsste? Was für eine Anschlussgarantie wird jetzt angeboten? Ist es eine "VW-Garantie" oder die eines Dritten Versicherers?

 

Themenstarteram 20. Februar 2017 um 21:12

Zitat:

@Memphis9020 schrieb am 20. Februar 2017 um 21:50:24 Uhr:

Zitat:

@CelicaSt185 schrieb am 20. Februar 2017 um 20:53:33 Uhr:

bei Ez 1 / 2016 hat das Auto bis 12/2017 ,also ganze zwei Jahre Garantie bzw gesetzliche neuwagen Gewährleistung !!! Es spielt keine Rolle ob es da einen Vorbesitzer gibt.

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt unabhängig ob Neuwagen oder Gebrauchtwagen 24 Monate. IMMER! Eine vertraglich fixierte Verminderung auf 12 Monate Gewährleistung ist unwirksam. Der Händler kommt aus dieser Nummer nicht raus.

Das ist falsch. Bei Gebrauchtwagen kann die gesetzliche Gewährleistung auf ein Jahr reduziert werden, § 475 Abs. 2 BGB.

CelicaSt185 ist zumindest dahingehend zuzustimmen, dass die Herstellergarantie für Neuwägen tatsächlich bis zwei Jahre nach EZ läuft, weswegen wir nun noch eine Neuwagenanschlussgarantie abschließen können.

Ich will meine Frage auf wenige Worte konzentrieren:

Kann eine bereits abgeschlossene Anschlussgarantie nachträglich noch geändert werden, wenn bereits eine Anschlussgarantie existiert, diese aber noch nicht zu laufen begonnen hat?

am 20. Februar 2017 um 21:20

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 20. Februar 2017 um 22:12:43 Uhr:

Zitat:

@Memphis9020 schrieb am 20. Februar 2017 um 21:50:24 Uhr:

 

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt unabhängig ob Neuwagen oder Gebrauchtwagen 24 Monate. IMMER! Eine vertraglich fixierte Verminderung auf 12 Monate Gewährleistung ist unwirksam. Der Händler kommt aus dieser Nummer nicht raus.

Das ist falsch. Bei Gebrauchtwagen kann die gesetzliche Gewährleistung auf ein Jahr reduziert werden, § 475 Abs. 2 BGB.

CelicaSt185 ist zumindest dahingehend zuzustimmen, dass die Herstellergarantie für Neuwägen tatsächlich bis zwei Jahre nach EZ läuft, weswegen wir nun noch eine Neuwagenanschlussgarantie abschließen können.

Ich will meine Frage auf wenige Worte konzentrieren:

Kann eine bereits abgeschlossene Anschlussgarantie nachträglich noch geändert werden, wenn bereits eine Anschlussgarantie existiert, diese aber noch nicht zu laufen begonnen hat?

Nein. Der BGH teilt deine Rechtsauffassung nicht ganz. http://www.spiegel.de/.../...sfrist-durch-agb-unwirksam-a-1021610.html

(editiert)

Ich versteh dein Problem nicht. Du hast Garantie bis mindestens 12/2017 durch VW als Hersteller. Welche Anschlussgarantie hast du abgeschlossen (wer ist der Vertragspartner)? Ich würde mich dann mit diesem Vertragspartner (vielleicht ist es ja sogar die VW-eigene Versicherung) in Verbindung setzen und mich nicht auf den Händler verlassen.

PS: Vor allem verstehe ich dein Problem erst recht nicht mit dem Hintergrund, dass selbst wenn es nur 12 Monate Gewährleistung geben sollte, gerade die Herstellergarantie davon unberührt bleibt.

Das Urteil hat doch damit nichts zu tun! Da steht nur drin, dass singemäß die Verkürzung direkt im Vertrag ersichtlich sein muss!

am 20. Februar 2017 um 21:34

Zitat:

@Diabolomk schrieb am 20. Februar 2017 um 22:28:09 Uhr:

Das Urteil hat doch damit nichts zu tun! Da steht nur drin, dass singemäß die Verkürzung direkt im Vertrag ersichtlich sein muss!

Fraglich ist, ob diese "Verkürzung" (der Gewährleistung) auch tatsächlich wirksam ist. Das müsste man prüfen. Aber hier geht es ohnehin um etwas anderes. Die Garantie. Und ich bleibe dabei, die VW Garantie läuft bis mindestens 12/2017 und ich wüßte nicht, welche Garantie sich ab 07/2017 eigentlich anschließen sollte (zumindest keine von VW).

Für meinen Teil halte ich mich jetzt hier raus. Der Threadersteller antwortet ohnehin nicht auf meine Fragen. Welche Anschlussgarantie von welchem Anbieter auf Grundlage welcher Laufzeit sich hier anschließen soll und über welche Garantie wir eigentlich wirklich reden, erschließt sich mir nicht. Viel Erfolg noch.

warum ist die Werksgarantie verkürzt worden ?

Als ich mein "Welt-Auto" kaufte war es gut ein Jahr alt und hatte also noch Herstellergewährleistung oder -garantie. Ich habe mit dem Kauf eine Neuwagen-Anschlußgarantie für zwei Jahre abgeschlossen. Der Beginn der Garantie war das Ende der Herstellergewährleistung (bitte keine Diskussionen über Garantie oder Gewährleistung). Ist eigentlich ganz einfach....

Hoi,

EZ: 01/16

Somit bis 01/18 von VW direkt die Absicherung, bei einem Defekt das nicht Verschleißteil getauscht zu bekommen.

Anschlussgarantie kann somit von 1-3 Jahren dazu gekauft werden.

Das geht bei jedem VW Händler.

Das Geld wird direkt an die VW Versicherung überwiesen, bzw als monatliche Rate.

Ich verstehe das so, dass aktuell noch keine abgeschlossen wurde.

Um sicher zu gehen, fahre zu einem anderen Händler, die können mit deiner Fahrgestellnummer nachschauen, ob eine Verlängerung gebucht wurde.

Gruß

Themenstarteram 21. Februar 2017 um 8:28

Zitat:

@Memphis9020 schrieb am 20. Februar 2017 um 22:34:57 Uhr:

Zitat:

@Diabolomk schrieb am 20. Februar 2017 um 22:28:09 Uhr:

Das Urteil hat doch damit nichts zu tun! Da steht nur drin, dass singemäß die Verkürzung direkt im Vertrag ersichtlich sein muss!

Fraglich ist, ob diese "Verkürzung" (der Gewährleistung) auch tatsächlich wirksam ist. Das müsste man prüfen.

Das ergibt sich aus dem Gesetz, dass bei gebrauchten Sachen eine Verkürzung auf ein Jahr möglich ist: Umkehrschluss aus - wie bereits gepostet - § 475 Abs. 2 BGB.

Im Übrigen habe ich mich wohl für alle missverständlich ausgedrückt: Es geht mir nicht um die Länge der zweijährigen Neuwagengarantie o.ä.

Mir geht es um folgenden Umstand: Ich hatte hier im Forum irgendwo ein mal gelesen, dass eine nochmalige Verlängerung einer bereits bestehenden Anschlussgarantie nur in Form der wenig umfassenden Funktionsgarantie möglich sei. Man könne also nicht beim Neuwagenkauf eine einjährige Anschlussgarantie abschließen und kurz vor deren Ablauf noch einmal verlängern. Man könne in den ersten zwei Jahren ab EZ nur einmal eine Anschlussgarantie abschließen, nicht mehrfach.

Jetzt zum Fall in der Familie: Das Auto ist innerhalb ca. eines halben Jahres nach EZ beim örtlichen Zentrum erworben worden. Im Kaufvertrag steht drin, dass es zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung und zusätzlich zur zweijährigen Neuwagengarantie eine einjährige Anschlussgarantie gibt (also: Garantiezeit insgesamt 3 Jahre) Diese Anschlussgarantie soll aber auf drei Jahre ausgedehnt werden (also Garantiezeit insgesamt 5 Jahre). Jetzt stellt sich die Frage, ob dies angesichts des o.g. Umstandes möglich ist. Der Verkäufer meint ja, da sich da Auto ja noch in der Neuwagengarantie befindet und die erworbene Anschlussgarantie noch gar nicht begonnen hat zu laufen.

am 21. Februar 2017 um 8:35

Hallo, ich lese: die Garantie ist eine reine Händlergarantie, die mit der Herstellergarantieverlängerung nichts zu tun hat.

Eine Anschlussgarantie kann man bei Neubestellung eines Fahrzeuges nur mit dem Hersteller abschließen. Meine bisherige Erfahrung war, das ein Händler, der ein Fahrzeug angemeldet hat, keine Anschlussgarantie mehr verkaufen, aber auf eigene Kosten an den Käufer geben kann. Das soll lediglich einen Kaufanreiz bieten und hat mit VW nichts zu tun.

Änderung bei Neuwagenkauf, was die Herstellergarantieverlängerung betrifft: Die Garantie bleibt bei einem Verkauf beim Fahrzeug.

Das heißt, das Geld ist für den Verkäufer weg. Vorher galt bei Verkauf an Privat geht die Verlängerung auf den Käufer über, wenn im Kaufvertrag festgelegt, sofern es sich um einen Händler handelt, der das gebrauchte Fahrzeug kauft, erlischt die VW-Garantie und der bereits gezahlte Restbetrag wird an den Verkäufer zurückgezahlt

MfG

Themenstarteram 21. Februar 2017 um 8:54

Zitat:

@hermitderkohle schrieb am 21. Februar 2017 um 09:35:55 Uhr:

Meine bisherige Erfahrung war, das ein Händler, der ein Fahrzeug angemeldet hat, keine Anschlussgarantie mehr verkaufen, aber auf eigene Kosten an den Käufer geben kann. Das soll lediglich einen Kaufanreiz bieten und hat mit VW nichts zu tun.

Danke, das ist auch meine Vermutung. Im Kaufvertrag steht nämlich lediglich bei Sonderausstattung lapidar drin "Anschlussgarantie zusätzlich ein Jahr, max. 30.000". Es gibt keinen Versicherungsschein o.ä. Dann wäre alles ja kein Problem.

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