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AGBs zum Bestellvertrag EU-Import

Hi Leute,
ich möchte mir einen Seat Leon Cupra 300 als EU-Import bestellen und habe von dem Importeur einen Bestellvertrag bekommen und bin etwas mit den AGBs überfordert. Vorallem weiß ich nicht, wie ich Pkt. IV werten soll. Bedeutet das, wenn der Wagen nicht die Ausstattung oder Farbe hat, in dem ich das Ganze bestelle, muss ich den Wagen trotzdem Kaufen?
Hat vielleicht schon jemand Erfahrungen gemacht und kann mir weiterhelfen?
Könnt ihr mir eventuell ein Tip geben, ob ich diesen Vertrag so unterschreiben sollte?
Danke für eure Hilfe!
Hier die AGBs:
I. Vertragsabschluss
Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden oder nachträglicher Vertragsänderungen bedürfen der
Schriftform. Der Vertrag gilt als angenommen, wenn der Verkäufer die Annahme des Fahrzeuges schriftlich durch eine AB bestätigt, oder die Lieferung ausgeführt hat.
Übertragungen von Rechten und Pflichten, sowie Ansprüche aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
II. Preise
Der Preis der Kraftfahrzeuge versteht sich soweit nicht anders vermerkt inkl.. der gültigen Mehrwertsteuer, ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Teile zur
entsprechenden Preisanpassung (siehe auch §VII).
III. Zahlung
Die Zahlung kann nur in bar oder mit unwiderruflich bankbestätigtem Scheck bei Übergabe des Fahrzeugs vorgenommen werden.
IV. Lieferung
Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Die dadurch entstehenden Preisanpassungen sind zu akzeptieren. Fahrzeuge können eine ausländische Tageszulassung haben. EU-Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern, binnen Frist von 6 Wochen zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Kaufvertrag zurücktreten Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die vorgenannten Termine und Fristen zum Lieferverzug um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Lieferaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Führt eine entsprechende Störung (z.B. Exportstop, sowie Kontingentierung oder organisatorische Umstände durch den Hersteller) zu einer Unmöglichkeit der Auslieferung, kann der Verkäufer sofort vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Abnahme des Fahrzeugs hat innerhalb von 5 Tagen nach Mitteilung über die Bereitstellung des
Fahrzeugs am Lager zu erfolgen. Bleibt der Käufer nach Ablauf einer Karrenzzeit von weiteren 10 Tagen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die vertraglichen Leistungen abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Nach Ablauf der Karenzzeit werden in jedem Fall ab dem 6. Tag der Bereitstellung 6,– e/Tag Standgebühren verrechnet. Die Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger Anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höher oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragtem gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, in XXXXX Xxxxxxxx.

V. Garantie
Der Umfang der Garantie richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Herstellers/ Garantiegebers.
VI. Weiteres
Die Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag
Eigentum des Verkäufers und dürfen nur mit dessen Genehmigung weiterverkauft werden. In diesem Fall ist die Session anzuzeigen. Gleichzeitig tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Verkauf an den Verkäufer ab.
VII. Fernabsatzgesetz Im Sinne des Fernabsatzgesetzes darf das Fahrzeug innerhalb der gesetzlichen Frist vor Rückgabe nicht zugelassen werden, ansonsten wird eine Wertminderung von 30 % in Abzug gebracht. Gleiches gilt für alle Fahrzeuge die bereits zugelassen wurden.
VIII. Vertragsrücktritt
Der Verkäufer ist berechtigt bei Preiserhöhungen durch den Vorlieferanten oder infolge von
Währungsschwankungen von insgesamt über 2 % nach Vertragsabschluss, ersatzlos vom Vertrag
zurückzutreten. Der Käufer kann bei Übernahme der Mehrkosten einen neuen Vertrag auf gleicher Basis abschließen.
IX. Datenbanken
Keine Haftung für die Richtigkeit der Preise sowie der Ausstattung der Fahrzeuge in den Datenbanken.

Beste Antwort im Thema

Um die gestellte Frage direkt zu beantworten: Ich denke im begrenzten Umfang schon.
Eine ähnliche Klausel hat man aber auch bei Bestellungen direkt beim deutschen Vertragshändler. Die Klausel zielt darauf ab, dass der Besteller (Käufer) des Fahrzeugs dieses auch abnehmen muss, wenn der Hersteller nach Abgabe der Bestellung Änderungen in die Serienfertigung einfließen lässt. So kann z.B. eine bestimmte Farbe ab dem Beginn eines neuen Produktionszykluses wegfallen und durch einen meist ähnlichen Farbton ersetzt werden. Die Klausel bedeutet aber nicht, dass wenn "weiß" nicht mehr angeboten wird, man das Fahrzeug in "schwarz" oder "rot" abnehmnen muss, da dies wegen der erheblichen Abweichung nicht mehr zumutbar wäre.
Mich würde an der Klausel IV. deren Satz 3. eher stören, denn der bedeutet, dass man eventuell ein Fahrzeug als 2. Halter übernimmt. Da könnte der Preisvorteil des EU-Imports gegenüber dem Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs mit Tageszulassung direkt beim Vertragshändler schnell aufgezehrt sein. Je nach Typ und Modell gibt es auf Tageszulassungen direkt beim Händler in DE gekauft ebenfalls zwischen ca. 18 -38 % Rabatt.

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Um die gestellte Frage direkt zu beantworten: Ich denke im begrenzten Umfang schon.
Eine ähnliche Klausel hat man aber auch bei Bestellungen direkt beim deutschen Vertragshändler. Die Klausel zielt darauf ab, dass der Besteller (Käufer) des Fahrzeugs dieses auch abnehmen muss, wenn der Hersteller nach Abgabe der Bestellung Änderungen in die Serienfertigung einfließen lässt. So kann z.B. eine bestimmte Farbe ab dem Beginn eines neuen Produktionszykluses wegfallen und durch einen meist ähnlichen Farbton ersetzt werden. Die Klausel bedeutet aber nicht, dass wenn "weiß" nicht mehr angeboten wird, man das Fahrzeug in "schwarz" oder "rot" abnehmnen muss, da dies wegen der erheblichen Abweichung nicht mehr zumutbar wäre.
Mich würde an der Klausel IV. deren Satz 3. eher stören, denn der bedeutet, dass man eventuell ein Fahrzeug als 2. Halter übernimmt. Da könnte der Preisvorteil des EU-Imports gegenüber dem Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs mit Tageszulassung direkt beim Vertragshändler schnell aufgezehrt sein. Je nach Typ und Modell gibt es auf Tageszulassungen direkt beim Händler in DE gekauft ebenfalls zwischen ca. 18 -38 % Rabatt.

Unseriös.
Finger weg!
Wer gesetzeswidrige AGB (Preiserhöhungsklausel) verwendet, ist nicht wert, dass man mit ihm Geschäfte macht.

Okay, danke!
Könnt ihr einen EU-Importeur empfehlen?

Preiserhöhung und Änderungen am Liefergegenstand: das waren auch Themen in der 1976er-ARD-Fernsehserie "PS" mit Gert Baltus und Günther Pfitzmann. Baltus als Familienoberhaupt der Familie Schmitting lässt sich im Autohaus einen eigentlich etwas zu großen/teuren Wagen verkaufen; als der dann endlich kommt, hat er das bestellte Schiebedach nicht und ist obendrein nochmals deutlich teurer geworden. Zum fehlenden Schiebedach meinte der Verkäufer dann nur "ach so ja, hm, Sie haben leider die Zusatzklausel nicht vereinbart". Familie Schmitting zahlt und ärgert sich noch weitere 4 Episoden über den ständig defekten Amalfi CS 1800 ;-)
Ich wäre bei den AGBs auch eher zurückhaltend und würde die Klauseln vergleichen mit denen vom Wettbewerb. Wenn das Bauchgehfühl nicht stimmt --> nicht kaufen.

Habe Februar 2020 Q3 bestellt,im April wurden die Preise runtergesetzt zum Vorteil der Kunden.
Kann ich den Vorteil auch beanspruchen.Auto wurde imSeptember 2020 geliefert.Ich bekomme keine Detallierte Rechnung.
Bitte eine Info.

Nein, Vertrag ist Vertrag.

Zitat:

@Taxihelga schrieb am 4. Oktober 2020 um 15:38:41 Uhr:


Ich bekomme keine Detallierte Rechnung.

Welche Details vermißt du

konkret

in der Rechnung, welche du erhalten hast?

:confused:
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