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Alle wollen wandeln doch können die das einfach Herr Doktor ?

Themenstarteram 2. April 2005 um 15:10

Fall:

Herr B. Mitglied im Motortalk „least“ einen neuen BMW 530dA in „Vollaustattung“.

Als Vertragsform wird ein BMW Leasingvertrag verwendet, der lediglich Gerichtsstand, Leasingrate, Fahrzeug, Rückgabetermin, Gewährleistungsabtretung usw. enthält.

Herr B. ist glücklich, den nur für 700 Euro monatlich fährt er jetzt einen 5er, Vertragsdauer 36 Monate, Laufleistung 12000 km per Anno.

Nach circa 6000 Km bemerkt er seltsame Anfahrprobleme, die Automatik ruckelt im ersten Gang und das Navi stürzt manchmal ab und das Telefon unterbricht immer wieder die Verbindung.

Herr B. ist traurig und postet seinen Unmut immer wieder in Motortalk und will immer „Wandeln“.

1. Stellen Sie heraus, welche Rechte Herr B. bezüglich der aufgetretenen Mängel hat. Gehen Sie dabei auch zunächst auf den Charakter dieses Rechtsgeschäfts auch anhand der Rechtsnormen ein.

2. Wäre die Rechtslage (nur kurze Meinung) anders wenn Herr B. den Wagen „gekauft“ hätte, hier soll es keine Rolle spielen ob Herr B. „Barzahler“ ist oder ob er den Wagen kreditfinanziert

3. lohnt sich aus eurer Sicht, Lösung, Leasing überhaupt für Privatleute wenn man die Gewährleistungsbestimmungen gegen steuerrechtliche Ersparnisse abwägt.

 

Ja liebe Freunde, diesen Fall kennt doch jeder, interessant ist es alle mal... wer Lust hat kann sich doch an der „Lösung“ dieses Falles beteiligen.

Nicht nur Juristen sind gefragt, auch ihr Studenten und „Rechtskundigen“ anderen.....

Eine Lösung soll keinen „Rat“ enthalten sondern nur objektiv den Fall nach obigen Fragen behandeln...PS. Werte wie Leasing Rate sind erfunden

Ich biete auch eine Lösung

- lustig wären auch natürlich Kommentare bezüglich der Richtigkeit meiner Lösung.

Thema nicht of topic, da dieser Fall häufiger aufgetreten ist.

Mit freundlichen Grüßen der

BMWExtremist

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10 Antworten
am 2. April 2005 um 15:38

Ich denke, daß der Wagen von einer BMW fachgerecht repariert werden sollte und dem Kunden in der Zwischenzeit ein mindestens "genausoguter" (also mind. ein 5er) BMW zur Verfügung gestellt werden sollte. Da das Auto geleast wurde und ein Leasing kein reiner Mietvertrag ist, denke ich, daß hier nicht einfach der Wagen getauscht werden kann.

Themenstarteram 2. April 2005 um 15:42

Zu 1:

 

Es liegt nach Aufgabenstellung ein Leasingvertrag vor. Der Leasingvertrag wiederum ist ein Mietvretrag, auf den grundsätzlich Mietrecht anzuwenden ist.

Leasingtypisch ist wohl der Umstand, dass sich die “ BMW Leasing“ den Wagen vom Werk BMW bestellt, Eigentümer wird und an den Kunden dann vermietet. Dabei sei vorangestellt, dass der Mieter Herr B, Leasingnehmer(LN) die Wartung des Fahrzeugs zu übernehmen hat, während vom Leasinggeber die für in geltenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den LN(B) in einer bestimmten Abtretungskonstruktion übereignet werden. Sonst müsste ja der LG selbst sich wegen jeder Kleinigkeit an BMW selbst richten.

Nach § 535 BGB (1) liegt ein Mietvertrag vor in dem sich der LG, die BMWLEASING verpflichtet dem LN, Herrn B. den Gebrauch des BMW während der 36 Monate zu gewähren. Der LG hat dabei den BMW dem B. in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Der B. bestätigt diesen, meist bei Empfang des Fahrzeugs durch seine Unterschrift. Weiter müsste der LG den BMW in diesem Zustande erhalten; Doch hier ist wohl eine im Vertrag andere Regelung getroffen. Generell ist es für das Recht der Schuldverhältnisse bedeutsam, dass seine Normen weitgehend dispoitiv sind, also etwas anderes vereinbart werden kann, als im Gesetz steht.

Das heißt hier B. muss den BMW in obigem Zustand erhalten, die Servicetermine wahrnehmen, Reparaturen durchführen lassen sofern sich der Zustand verschlechtert.

Soweit nichts anderes bestimmt ist muss B. nach § 535 BGB die 700 Euro Miete an die BMW Leasing bezahlen.

Doch der BMW 530d scheint mit Sachmängeln behaftet zu sein. Bei Mangel an der Mietsache könnte nach §536 (1), wenn der Mangel nicht unerheblich ist, die Miete gemindert werden, bis der die Tauglichkeit wieder hergestellt ist. Die Minderung müsste allerdings angemessen sein. Nur der Anfahrfehler und das Ruckeln stellt einen erheblichen Mangel dar. Doch sind bei Streit zwischen LN und LG die Leasingraten „weiter zu zahlen“, weil bei der Abtretungskonstruktion die „Auseinandersetzung den Mangel im Verhältnis LN und Lieferanten“ zu erfolgen hat. Behält der LN die Leasingraten dennoch ein, so riskiert er eine Klage des „LG“, die dann, wenn er selbst Klage gegen den Lieferanten erhebt (auf Rückabwicklung gem. § 148 ZPO) bis zum Abschluss des Rückabwicklungsprozesses ausgesetzt wird. (Reiner-Kaute a.a.O., S. 2319).

Durch die Abtretungskonstruktion stehen die käufertypischen Rechte bei Mangel aus §437 ff., den die BMW Leasing gegen den Hersteller BMW, hätte dem B. zu.

Durch den Kauf nach §433 (1) muss die Sache frei von Sachmängeln sein. Ein Mangel ist dann gegeben, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Benutzug eignet §433 Nr.2, hier würden das abstürzende Navi und das Telefon subsumiert. Trotz Anfahrprobleme ist das Auto allerdings für die vorausgesetzte Verwendung, das Fahren geeignet (§433 Nr1). Nur ist diese eine Beschaffenheit, die nicht bei Sachen gleicher Art üblich ist. Dies hieße ja, dass alle 530D ruckeln. Also liegt auch hier ein Mangel vor. Das Gesetz wertet an dieser Stelle nicht ob ein Mangel geringfügig oder schwer ist. Fest steht, dass es sich nach §434 um Mängel handelt. Nach § 437 hätte der B. verschiedene Rechte:

- er kann Nacherfüllung verlangen

- vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern( letzteres ist warsch. nicht möglich da B. den Kaufpreis nicht gezahlt hat sondern der Leasinggeber. Bleibt deshalb hier außer acht.)

- Schadensersatz im Sinne §§280 ff. verlangen

Diese Ansprüche verjähren im übrigen ins 2 Jahren §438 (3). Dieser Umstand wird häufig als Garantiezeit bezeichnet obwohl sie von einer aus einem Vertrag erwachsenden Garantie sich doch erheblich unterscheidet. Eine vertragliche Garantie gibt BMW seine Neukunden nicht.

§ 439 (1) B kann nach seiner Wahl also die Mängel beseitigen lassen oder die Lieferung eines neuen BMW 53Od verlangen. ABER: Der Verkäufer als hier der Hersteller kann die Neulieferung eines 530d verweigern, weil sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Der Wert des Mangels steht in keinem Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges, deshalb wird der Verkäufer die oft gewünschte „Wandlung“ rechtens ablehnen. §439 (3)

Also muss der Fahraussetzer und das Navi und die anderen Kleinigkeiten erst mal repariert werden.

Doch das eigentliche Rücktrittsrecht findet sich in §323 I, er nennt die Vorrausetzungen für einen Rücktritt, die sind zum einen ein wirksamer gegenseitiger Vertrag, eine Pflichtverletzung des Schuldners, eine angemessene Frist, erfolgloser Fristablauf .

Ein Schuldverhältnis wird nach §311 nur durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten also dem Hersteller dem BMW Werk und dem Leasingnehmer begründet. Ein Vertrag liegt aber nicht vor. Nur zwischen der BMW Leasing und dem Hersteller besteht ein Kaufvertrag. Zwischen B. und der BMWLeasing besteht ein Leasingvertrag.

Das heißt einen Rücktritt vom Vertrag kann B. von dem Hersteller BMW nicht verlangen sondern nur die Nachbesserung durch seinen Erfüllungsgehilfen, eine BMW Werkstatt.

B könnte aber nach §§ 280, 282 Schadensersatz fordern.

Der Mietgegenstand enthält einen Mangel der den vertragsgemäßen Gebrauch des Autos einschränkt §535(1). Die BMW Leasing hat aber nach §280 nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Trifft dies zu, kann B. also den ihm durch den Ausfall entstandenen Schaden verlangen: z. B. die Taxifahrt nach Hause wenn der Wagen liegen bleibt, einen Leihwagen während der Reparaturzeit.

Nach §§ 281 kann B. von der Leasinggesellschaft auch noch Schadensersatz statt der Leistung fordern. Dazu muss die Leistung fällig sein, das ist sie mit dem Leasingvertrag. Er muss wieder eine angemessene Frist zu Nachbesserung bestimmen. Repariert dann der BMW Leasinggbger nicht kann B. unter den Voraussetzungen des § 281 den Wagen ablehnen wenn der kein Interesse mehr an der Leistung hat. Er müsste dann nach §§ 346-348 den Wagen zurückgeben. Der Gesetzgeber hat aber auch hier der Interessen beider Vertragspartner Rechnung betragen und bestimmt in § 281, dass man dies nur verlangen kann wenn die Pflichtverletzung erheblich ist!

Dies ist sie aber augenscheinlich nicht. Denn eine Anfahrschwäche die durch simple Softwarelösungen zu beseitigen sein könnte und den Fahrkomfort nur unwesentlich einschränkt und ein abstürzendes Navi sind keine erheblichen Pflichtverletzungen.

Erheblich wären Motorschaden nicht behebbar usw.

Insgesamt sehe ich als Laie keine Möglichkeit wegen dieser Dinge von einem Leasingvertrag zurückzutreten.

Zu 2.

Die Rechte des Käufers sind beim Kauf klar geregelt und wurden bei der Schuldrechtsreform erneut gestärkt. Der Käufer hat nur den BMW Händler zum Vertragspartner, an ihn muss er sich unabhängig von dessen Meinung wenden wenn Mängel zu beklagen sind. Ihm gegenüber kann er seine Rechte geltend machen. Die Rechtslage ist bei Mängeln eindeutig und kann weniger durch vertragstechnische Winkelzüge kompliziert werden. Bei „Käufern“ gilt vor allem die günstige Regelung nach § 440 BGB in der eine Fristsetzung zum Rücktritt nicht nötig ist sofern, die Nachbesserung fehlgeschlagen, oder ihm nicht mehr zuzumuten ist ( Auto bleibt ständig liegen). Nach zweimaligen Nachbessern gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen und damit ist ein Rücktritt § 323 BGB ff. möglich. Ausnahme: wenn sich aus der Art des Mangels was anderes ergibt; zum Beispiel bei Softwareproblemen.

Zu 3. Nachdem ich mich mit dem Thema Leasing auseinander gesetzt habe, bin ich nicht der Meinung, das Leasing etwas für Privatpersonen oder kleinere Selbstständige ist. Neben rein betriebswirtschaftlichen Erwägungen, wie Bilanzierung des Anlagevermögens in der Bilanz des Leasinggebers und Passivierung der Leasingrate als Aufwand in der GUV des LNs, ist vor allem zu berücksichtigen, ob dieser rechnerische Mehrwert den auch finanziellen Verlust, Ärger und Aufwand deckt, den einem ein Leasingvertrag im Falle von Mängeln am Leasinggegenstand beschert. Für den Laien ist das Vertragsgebilde nicht bis in alle Ecken zu durchschauen. Seine Rechte wird man ohne anwaltliche Vertretung nicht durchsetzen können.

Daneben stärkt das neue Schuldrecht die Rechte des Käufers, der Eigentümer wird. Im Falle eines oder mehrer Mängel kann also sogar eine Kreditfinanzierung dem Leasing vorgezogen werden. Es ist für den Kauf unerheblich, ob finanziert wurde oder nicht, denn davon werden Verbraucherrechte nicht betroffen.

Die heutige Werbung suggeriert dem Verbraucher ein günstiges Geschäft. Reklamen wie „Leasen sie den neuen 5er“ für nur 399 Euro kann man schon öfter entdecken. Für den Absatz eines Modells kann Leasing durchaus förderlich sein. Den Privatkundeninteressen und deren Rechte bei Mängeln kann diese Form der Finanzierung nach meiner Meinung nur im Weg stehen.

Themenstarteram 2. April 2005 um 15:44

Zitat:

Original geschrieben von ZettaQuattro

Ich denke, daß der Wagen von einer BMW fachgerecht repariert werden sollte und dem Kunden in der Zwischenzeit ein mindestens "genausoguter" (also mind. ein 5er) BMW zur Verfügung gestellt werden sollte. Da das Auto geleast wurde und ein Leasing kein reiner Mietvertrag ist, denke ich, daß hier nicht einfach der Wagen getauscht werden kann.

äh genau das wollt ich auch sagen, nur hab ich es noch ein bischen ausgebaut!

:-)))

am 2. April 2005 um 15:48

Zitat:

Original geschrieben von 530iFahrer

äh genau das wollt ich auch sagen, nur hab ich es noch ein bischen ausgebaut!

:-)))

ein bischen ??? :D :D :D ;)

am 2. April 2005 um 20:23

Amen

?

Themenstarteram 3. April 2005 um 11:09

@E-bug

?

Ok, hast du einen Fehler endeckt, oder teilst du meine Meinung nicht?

die Message ist:

"die viel beschriebene Wandlung ist eine Ausdruck der nicht mehr existent ist!"

Der Käufer, der Eigentümer wird, ist insgesamt durch neue käuferfreundliche Regelungen besser gestellt als der Mieter (Leaser) und wird seinen Anspruch schneller durchsetzen und auch bei kleineren häufigen Fehlern schneller obsigen, siehe oben

 

Das merkt man auch hier im Post: Oft wandelt Mercedes,BMW von "sich aus" Fahrzeuge, die Besitzer dieser sind meist Eigentümer: Gegen die wäre ein Rechtsstreit nicht unbedingt von Erfolg gekrönt.

Da du einer derer bist die man anlocken kann wenn im Thread "Wandlung, Problem, oder sonstiges steht" hab ich eingentlich gedacht du könntest mehr als ein "?" zu dem Thema beitragen oder bist du nur am

"Meckern"

interessiert und willst dich, und verzeih diese Unterstellung, die ich gerne im Falle der Unwahrheit widerrufe, nur von einem ungünstigen Leasingvertrag lösen.

Ich unterstelle das mal: weil normalerweise sind sochle Probleme mit einem gekauftem Fahrzeug schneller behoben als man hier zig tausend Posts schreiben kann.

Nichts für ungut aber mich interssieren halt auch solche Themen.

PS: Passt mal auf; oft wollen sich unglückliche Leaser auch durch Anzeigen wie:

Biete Leasingvertragübernahme für 5... noch xkm frei für... im Monat. Zahle noch Betrag x drauf.(vgl. AutoMotorSport)

Bei solchen Angeboten vorsicht...

Denn wer will schon teures Geld monatl. hinlegen für was das nicht so funktioniert wie..... die anderen 90% die fehlerfrei über Jahre laufen.

Im Vorfeld schon mal: sorry;

Ich hör jetzt auf und stell nur noch technische Fragen. Aber ich find das gehört eben auch zum Autokauf dazu.

Und meine Meinung ist nicht unbedingt richtig, das heißt wer lust und noch Zeit hat kann sich gerne an der Aufgabe beteiligen und meine Meinung korrigieren..... Ist doch mal was anderes!

Tschüs

muss jetzt noch Formel 1 gucken

Der BMW-Fundamentalist

nicht das ich gegen leasing wäre, ist für mich die genialste Absatzpolitishe Maßnahme überhaupt. Wenn der Umsatz sinkt (p*m), auf Grund eines Rückgangs im Barzahlergeschäft kann die Menge durch den Verkauf von Nuefahrzeugen an Leasinggesellschaften gepushed werden. Für Unternehmen schön, doch.....(ich weiß schon... ich muss weg!)

Zitat:

Da du einer derer bist die man anlocken kann wenn im Thread "Wandlung, Problem, oder sonstiges steht" hab ich eingentlich gedacht du könntest mehr als ein "?" zu dem Thema beitragen oder bist du nur am

"Meckern"

Einige Deiner Postings erwecken bei mir den Eindruck, Du wolltest Dich über das Pech anderer Mitglieder lustig machen.

Nichts zu sagen ist oft die bessere Form der Antwort.

Vielleicht erfolgt hier ja auch nur deshalb keine substantive Antwort, weil die Beantwortung solcher Fragen in die Hände eines fähigen Anwaltes im Rahmen einer Beratung gehört und nicht durch eine "Rechtsberatung mit gefährlichem Halbwissen" ersetzbar ist. Darum ist so etwas eigentlich ja auch gar nicht erlaubt ;-)

Bei einer Chance von 50:50 auf mein richtiges Vertragsverhältnis zu tippen, lagst Du leider auch völlig daneben.

Ein schmunzelnder

e-bug

Also, um den Gaul mal von hinten aufzurollen:

Zu 3.

Ich habe mich sehr lange und schon über Jahre mit dem Thema BMW Finanzierung beschäftgt.

Generell ist Leasing ja keine schlechte Sache, man darf sich nur nicht über den Tisch ziehen lassen. 700 ois für einen 5er empfinde ich als unverschämt. BMW bietet z.B. auch Select Finanzierungen an, da wird das Fahrzeug gekauft und zu einem festgeschriebenen Festpreis zurückgekauft. Ähnlich wie Leasing, nur da es anfänglich ein Kauf ist, ist der volle Vorsteuerbetrag abziehbar und die Abschreibung wird voll angerechnet, da es sich ja um Firmenvermögen handelt. Das Argument, das vorgebracht wurde, das sich Leasing für Privat und kleine gewerbliche Betriebe nicht lohnt kann ich nicht bestätigen.

Die BMW Bank bietet teilweise sehr attraktive Finanzierungsmöglichkeiten an, die auch für einen Privaten interressant sind !!!

Eine rechtliche Würdigung einer Wandlung/Rückabwicklung des Kaufvertrages ist sehr schwierig, denn wenn das Gericht Gutachter hinzuzieht, die zu dem Ergebnis kommen, dass der Mangel "Stand der Technik" ist, dann holt sich der Kläger in der Regel "heiße Ohren" vor Gericht ab.

Ein sehr umfangreiches und komplexes Thema, dass hier in einigen Sätzen nicht gelöst werden kann.

Habe die Ehre !!!

Themenstarteram 4. April 2005 um 19:24

klasse! danke für eure posts.

mfg

der .-)))

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