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Als privater Verkäufer vom Verkauf an einen Händler zurücktreten ?
Hallo Forum,
mich interessiert folgendes: ich habe einen Wagen bei Autoscout angeboten. Ein Händler in weiter Ferne wollte ihn haben, weil er einen Kunden dafür hat. Also hat er mir einen Vertrag als PDF mit seiner Unterschrift geschickt. Ich habe diesen gedruckt, unterschrieben, gescannt und zurückgeschickt. Betrag steht auch wie vereinbart im Kaufvertrag.
So nun habe ich ein wesentlich besseres Angebot von einem Käufer. Ist der Vertrag für mich bindend ? Was kann der Händler machen wenn ich ihm sage, er bekommt das Auto doch nicht ? Eine Anzahlung hat er nicht geleistet, da ja alles per Mail ging.
Bitte keine moralischen Vorwürfe, sondern nur Fakten, oder Erfahrungen. Danke.
Lapsy
Beste Antwort im Thema
danke für eure Tipps. Hab den Wagen an den Händler verkauft. Ehrlich währt am längsten
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35 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Lapsy
Hallo Forum,
So nun habe ich ein wesentlich besseres Angebot von einem Käufer. Ist der Vertrag für mich bindend ? Was kann der Händler machen wenn ich ihm sage, er bekommt das Auto doch nicht ? Eine Anzahlung hat er nicht geleistet, da ja alles per Mail ging.
Bitte keine moralischen Vorwürfe, sondern nur Fakten, oder Erfahrungen. Danke.
Lapsy
Hallo Lapsy.
0. Aus welchem Land kommt der Händler? Falls Deutschland:
1. Wie alt ist der Vertrag? (Rücktritts-/Widerrufsrecht lt. Fernabsatzgesetz evtl. noch gültig)
2. Am besten : Kommunikation. Wenn noch kein Geld geflossen ist, solltest Du den Händler ansprechen und ihn bitten, den Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen zu stornieren. Keine Garantie, daß er sich drauf einlässt, aber es ist einen Versuch wert.
Gruß
0. Deutschland
1. 2 Tage
2. sicher die beste Idee. Mich interessieren nur voarb meine Möglichkeiten. Soweit ich weiss hat er schon einen Flug gebucht. Ich würde auch die Stornokosten übernehmen.
Zitat:
Original geschrieben von Lapsy
Soweit ich weiss hat er schon einen Flug gebucht. Ich würde auch die Stornokosten übernehmen.
No need -pardon: Nicht nötig. Bei dem dargestellten Vertragsabschluß müsste Dein Vortrag eigentlich unter das FernAbsG fallen.
ACHTUNG: Keine Rechtsberatung!
Die Widerrufsklausel sollte Dir Auskunft geben.
Hat der Vertrag keine - um so besser.
Das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz gilt aber nur für den Käufer, nicht für den Verkäufer - und im übrigen auch nur bei gewerblichen Händlern, die an private Käufer verkaufen.
Deshalb sind z.B. Sofortkäufe und Auktionen z.B. bei der e-Bucht von privat auch bindend.
Wenn der Vertrag keine Widerrufsklausel besitzt, wird der Händler auf dem Kaufvertrag bestehen können. Deshalb: Versuche, dich mit ihm zu einigen - vielleicht akzeptiert er es ja.
Zitat:
Original geschrieben von motorcaster
Das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz gilt aber nur für den Käufer, nicht für den Verkäufer - und im übrigen auch nur bei gewerblichen Händlern, die an private Käufer verkaufen.
Deshalb sind z.B. Sofortkäufe und Auktionen z.B. bei der e-Bucht von privat auch bindend.
Wenn der Vertrag keine Widerrufsklausel besitzt, wird der Händler auf dem Kaufvertrag bestehen können. Deshalb: Versuche, dich mit ihm zu einigen - vielleicht akzeptiert er es ja.
Ja. Stimmt. Mein Fehler.
Bin Gottseidank kein RA
Zitat:
Original geschrieben von Lapsy
Hallo Forum,
mich interessiert folgendes: ich habe einen Wagen bei Autoscout angeboten. Ein Händler in weiter Ferne wollte ihn haben, weil er einen Kunden dafür hat. Also hat er mir einen Vertrag als PDF mit seiner Unterschrift geschickt. Ich habe diesen gedruckt, unterschrieben, gescannt und zurückgeschickt. Betrag steht auch wie vereinbart im Kaufvertrag.
So nun habe ich ein wesentlich besseres Angebot von einem Käufer. Ist der Vertrag für mich bindend ? Was kann der Händler machen wenn ich ihm sage, er bekommt das Auto doch nicht ? Eine Anzahlung hat er nicht geleistet, da ja alles per Mail ging.
Bitte keine moralischen Vorwürfe, sondern nur Fakten, oder Erfahrungen. Danke.
Lapsy
Vom Grundsatz bist Du an den Vertrag gebunden. Dafür sind Verträge schließlich da.
Angenommen, Du hättest mit dem Wagen jetzt einen Unfall mit Totalschaden, könnte der Vertrag auch nicht erfüllt werden. Für diesen Fall gibt es im Gesetz (welcher §, weiß ich nicht, aber auf jeden Fall im BGB) den Sachverhalt der Unmöglichkeit. Das BGB besagt allerdings auch, dass Du schadenersatzpflichtig bist. Das gilt für die Flugstornokosten (willst Du ja übernehmen), aber auch für den ggf. entgangenen Gewinn, wenn er bereits einen Kunden hat. Könnte also eine teure Tasse Tee werden. Falls Dir also irgend jemand rät, dem Käufer etwas von Totalschaden vorzugaukeln, kann der Schuss nach hinten losgehen.
Sowas habe ich vor 5 Jahren erlebt. Vorvertrag unterschrieben. Als der Händler oder sein Einkäufer vorbeikamen, wurden Mängel am Wagen gefunden(Steinschläge, angeblich Unfall usw), die garnicht vorhanden waren. Da ich mit dem Preis nicht runtergehen wollte, hat der Händler den Vertrag für nichtig erklärt....
danke für eure Tipps. Hab den Wagen an den Händler verkauft. Ehrlich währt am längsten
Gute Einstellung. Verhandelt wird bis zur Unterschrift, danach wird das erfüllt, worauf man sich geeinigt hat.
Zitat:
Original geschrieben von Rheinostfriese
Gute Einstellung. Verhandelt wird bis zur Unterschrift, danach wird das erfüllt, worauf man sich geeinigt hat.
Sehr gut!
Das sollte als Leitsatz für ein Jura-Wiki herhalten.
Man könnte sich mit diesem Satz als § 1 Unmengen von Gerichtsstunden sparen!
Naja, an sich ist das ja nur das Abstraktionsprinzip in einfache Worte gepresst.
Verpflichtungsgeschäft -> Erfüllungsgeschäft
Trotzdem danke für die Blumen
Wie sieht das ganze aus wenn nur per Sms vereinbart wurde, dass "unter Vorbehalt der Besichtigung des Fahrzeuges" ein Kaufpreis vereinbart wurde, das ganze ohne Unterschrift?
Es gibt keine Vorschriften für Kaufverträge. Letztendlich beweist eine SMS aber gar nichts, denn die kann jeder mit deinem Handy geschickt haben.
Ein Unterschrift bzw. die Schriftform ist bei den wenigsten Verträgen gesetzlich gefordert.
Ein mündlich geschlossener Vertrag ist genau so bindend wie ein schriftlicher, halt nur schwer zu beweisen.