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ALU-Felgen Volvo S40 - T5 - 16"

Themenstarteram 16. September 2009 um 10:46

Hallo Zusammen,

ich habe mir inzwischen Winterreifen gekauft:

GOODYEAR 205/55 R 16 91H ULT.GRIP 7+

Nun suche ich noch passende Felgen dazu... ich habe im Internet schon einige Stunden gesucht nach passenden Felgen... komme aber mit ABE oder Teielgutachten nicht so ganz zurrecht. *schäm*

Ein Beispiel diese Felge hat diese ABE

http://gutachten.bmf-application.com/ronal/45731.pdf

und deises Gutachten ist dabei

http://gutachten.bmf-application.com/.../41071511-108-5-63-45-.pdf

Was bedeutet das nun? Eintragen bzw, wie läuft soetwas ab? Über ein bisschen Hilfe würd ich mich freuen.

 

Gruß Lukas

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9 Antworten

Auszug aus der ABE Seite3:

Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde

zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder

Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.Im

Auszug aus den Auflagen für 205/55R16 Reifen.

11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

 

Da bei der Reifengröße kein 11A vermerkt ist, braucht nichts abgenommen und eingetragen werden.

Vorausgesetzt, du hast ein Serienfahrwerk.

Siehe 11G

Du musst aber die ABE und das Gutachten im Fahrzeug mitführen.

Themenstarteram 17. September 2009 um 5:28

OK Frage 1 -

"Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde

zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder

Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind."

 

Ich verstehe das so, das eine Besichtigung NICHT erforderlich ist, wenn die im Gutachten aufgeführten reifen/felgengröße in meinen Papieren NICHT genannt sind....

Aber irgendwie ergibt das für mich so keinen sinn (dumm vllt *g*)

Sinn würde es doch machen, wenn es NICHT erforderlich ist bzw sie schon in den Fahrzeugpapieren stehen oder?

 

und was mir noch aufgefallen ist, serienmäßig habe ich 17" drauf -

dazu

76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 17-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.

 

Bezieht sich das nur auf die "momentan" bereifung oder heisst das ;) ich darfs nich benutzen?

"... wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder

Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind."

Die Felgengröße einschl. ET stimmt wahrscheinlich nicht mit den in den Fahrzeugpapieren aufgeführten überein.

Außerdem gilt die ABE nicht nur für VOLVO S40.

"76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 17-Zoll-Rädern ausgerüstet sind."

Das gilt nur, wenn in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) unter Ziffer 32 und 50 keine kleineren Größen als 17 zoll aufgeführt sind. Im Fahrzeugschein steht normalerweise die kleinste Reifengröße.

 

 

Themenstarteram 18. September 2009 um 4:35

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

"... wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder

Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind."

Die Felgengröße einschl. ET stimmt wahrscheinlich nicht mit den in den Fahrzeugpapieren aufgeführten überein.

Außerdem gilt die ABE nicht nur für VOLVO S40.

"76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 17-Zoll-Rädern ausgerüstet sind."

Das gilt nur, wenn in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) unter Ziffer 32 und 50 keine kleineren Größen als 17 zoll aufgeführt sind. Im Fahrzeugschein steht normalerweise die kleinste Reifengröße.

hm darüber hab ich mir auch schon gedanken gemacht, also im Fahrzeugschein stehen 16 - Zoll, drauf sind 17 Zoll und im COC sind 16-18 Zoll aufgeführt....

hm.... also bis jetzt hatten alle Alu-Felgen die ich so im Internet gesehen habe, entweder gar keine ABE/GUtachten oder diese 76U Auflage - wieso auch immer diese Auflage überhaupt da ist??

"... wieso auch immer diese Auflage überhaupt da ist??"

Ganz einfach: Es gibt wahrscheinlich PS-stärkere Modelle, die eine verstärkte Bremsanlage haben.

Verstärkte Bremsanlage bedeutet größerer Bremsscheibendurchmesser.

Zu groß für 16 Zoll Räder. Und bei diesen Modellen steht auch keine 16 Zoll Größe imehr m COC.

Themenstarteram 19. September 2009 um 9:19

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

"... wieso auch immer diese Auflage überhaupt da ist??"

Ganz einfach: Es gibt wahrscheinlich PS-stärkere Modelle, die eine verstärkte Bremsanlage haben.

Verstärkte Bremsanlage bedeutet größerer Bremsscheibendurchmesser.

Zu groß für 16 Zoll Räder. Und bei diesen Modellen steht auch keine 16 Zoll Größe imehr m COC.

in meinen COC Papieren stehen aber 16 Zoll drin - deshalb bin ich so verwundert.

Wenn 16 Zoll in den COC drin stehen, dann darfst Du diese auch fahren.

Wenn die Alus die gleiche Größe und gleiche ET haben, Kopie der COC mitführen.

Wenn Breite der Felge und die ET bei den Alus abweichen, ABE /Gutachten mitführen, wo dein Fahrzeug aufgeführt ist.

TÜV- Abnahme ist dann erforderlich, wenn Du z.B. mit den Felgen keine Reifengröße lt. COC fährst (Beispiel lt. COC 205/55R16), sondern 205/45R16, und diese Größe nicht im COC eingetragen ist.

Wenn Du die gleiche Reifengröße wie in der COC genannt (z.B. 205/55R16) auf deinen Alus fährst, und dein Fahrzeug für diese Reifengröße bei dieser Alufelge im Verwendungsbereich des Gutachtens aufgeführt ist, dann ist alles Paletti.

Also, wenn die genannte Reifengröße für diese Felge im Gutachten mit der Reifengröße in Deiner COC übereinstimmt, dann braucht nichts eingetragen werden.

Die evl. auflagen sind natürlich zu beachten (Schneeketten, Befestigungsmaterial etc...)

.

Das ist mein Kenntnis-Stand.

Wenn ich da was falsch sehe, ich lerne gerne dazu....

Themenstarteram 19. September 2009 um 14:12

Ok habe ich soweit verstanden, aber was bezweckt die Auflage 76U

76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 17-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.

Ist serienmäßig das, was ich auf meinem Auto habe? Aktuell 17"

Oder das, was in dem KFZ Schein steht? - 16"

Wie WICHTIG ist diese Auflage denn überhaupt? da ja die serienmäßigen Reifen so einfach gar nicht herauszufinden sind oder?

 

Danke Tom für deine Ausführungen ;)

Zitat:

Original geschrieben von PFCLukas

Ok habe ich soweit verstanden, aber was bezweckt die Auflage 76U

76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit mindestens 17-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.

Ist serienmäßig das, was ich auf meinem Auto habe? Aktuell 17"

Oder das, was in dem KFZ Schein steht? - 16"

Dein Fahrzeug zählt aber nicht dazu, da bei Dir nicht nur serienmäßig 17 ", sondern auch 16" in der COC angegeben sind.

Die Auflage bezieht sich ja nicht nur auf Deinen Fahrzeugtyp, es mag Fahrzeuge geben, die lt. COC nur 17 " oder größer fahren dürfen ....

Mindestens 17 " heisst für mich: keine 16 ", sondern 17 " und größer.

Wenn aber 16" Reifen in deinen Standardpapieren angegeben sind, dann trifft meiner Meinung nach die Auflage 76U bei Dir nicht zu.

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