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angeblich 2 wirtschaftlicher Totalschaden
Wir haben vielleicht ein Problem mit unserer Versicherung.
Wir haben vor einem halben Jahr ein Auto gekauft für 1800 Euro.
Wir hatten einen leichten Wildschaden, der sich bei unserem Auto 15 Jahre als wirtschaftlichen Totalschaden herausgestellt hat.
Erst Kostenvoranschlag machen lassen. Dann hat die Versicherung noch nen Gutachter geschickt.
Alles schien gut.
Das Geld, was rausgekommen ist, hätte gut gereicht.
Nun bekomme wir nen Anruf von unserer Versicherung, das das Auto 2008 von unserem Vorbesitzer angeblich schon einmal als wirtschaftlicher Totalschaden abgerechnet worden ist.
Was würde das für uns bedeuten?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Im übrigen ist hier auch wesentlich, ob die Unfallfreiheit explizit im Vertrag bestätigt wurde oder ob der Unfall nicht offenbart und daher Unfallfreiheit angenommen wurde.
Wenn du des Lesens (und nicht nur des Googelns) mächtig wärst und noch dazu in der Lage, die Postings hier intellektuell und geistig zu überreissen, dann würde sich ganz schnell erschliessen, dass der TE das Fahrzeug explizit als "unfallfrei" erworben hat.
Somit handelt es sich um eine verbindliche Zusage des Verkäufers in Bezug auf die Eigenschaft des Fahrzeuges (ob die nun mündlich oder schriftlich erfolgte, spielt ÜBERHAUPT keine Rolle in Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der Zusage!).
Bevor du hier also mit deinem Googlewissen andere dumm von der Seite anplärrst, solltest du geistig dazu in der Lage sein, gewisse Sachverhalte zu verarbeiten.
DANN darfst du hier wieder einen auf wichtig machen.
T.
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18 Antworten
Hi,
meiner Meinung nach (natürlich ohne Gewähr) würde das einen etwas niedrigeren Zeitwert und damit eine etwas niedrigere Erstattung der Versicherung bedeuten, da das Auto ja vor dem Unfall schon ein "Unfallwagen" mit dementsprechender Wertminderung war. Inwiefern bei 1800 Euro ein Unfall noch eine Rolle spielt, mag ich nicht schätzen.
Joe.
Wir haben für nen Mazda 626 GE Bj.96 mit einer Kilometerlaufleistung von 128000 vor 8 Monaten 1800 Euro gezahlt.
Uns trifft doch keine Schuld
war denn das fahrzeug bei kauf fachgerecht repariert? gibts nachweise? du bist jetzt in der nachweispflicht, dass der erste totalschaden behoben wurde, ansonsten sieht es düster aus -.-
egal wie die versicherung sich entscheidet, sofern du das kfz als unfallfrei erworben hast, würde ich umgehend einen anwalt einschalten und den verkäufer verklagen^^
viel glück!
Zitat:
Original geschrieben von puhbaer36
Nun bekomme wir nen Anruf von unserer Versicherung, das das Auto 2008 von unserem Vorbesitzer angeblich schon einmal als wirtschaftlicher Totalschaden abgerechnet worden ist.
Und weiter?
Was hat man noch gesagt?
Will man nun gar nichts bezahlen oder was?
Etwas mehr Infos sind hier schon erforderlich, wenn du eine qualifizierte Auskunft willst.
Mit Vermutungen und Spekulationen kommen wir hier nicht weiter und helfen tun sie auch keinem.
morgen weiß ich mehr, was die versicherung sagt.
verklagen nach 8 monaten, geht das überhaupt?
selbst der gutachter, der den wert des wagens geschätzt hat, und ihn genau geprüft hat,
hat nichts mehr von einem hagelschaden gesehen.
man sieht gar nichts von irgendwelchen einschlägen.
also muß er fachgerecht instandgesetzt worden sein.
Zitat:
Original geschrieben von puhbaer36
morgen weiß ich mehr, was die versicherung sagt.
Ebend - und dann meldest du dich ggf. nochmals hier.
Zitat:
Original geschrieben von puhbaer36
also muß er fachgerecht instandgesetzt worden sein.
Dann warten wir einfach mal ab, was die Versicherung sagt.
Was mich hier noch interessieren würde ist, unter welchen Umständen das Fahrzeug gekauft wurde.
Ist im Kaufvertrag auf den (wohl doch erheblichen) Vorschaden hingewiesen worden?
Welche Hand war der Wagen
Bei einem 15 Jahr alten Wagen für 1800€ welcher evtl. schon durch mehrere Hände gewandert ist, wird das ganze evtl. gar nicht so einfach den schwarzen Peter zu suchen
Ein Totalschaden bei so einem Wagenwert von 1800€ ist ja auch mal schnell erreicht...
Schreib uns mal was die Versicherung regulieren will?
Versicherung hat sich leider noch nicht gemeldet.
Das Auto ist jetzt dritte Hand. Der Opa hat das Auto 10 Jahre gefahren.
Also, wer den schwarzen Peter hat ist klar.
Der 80 jährige Opa hat angeblich vergessen seinem Schwiegersohn, der uns das Auto verkauft hat, mitzuteilen, das das Auto schon mal einen Hagelschaden hatte.
Wir haben das Auto als Unfallfrei erworben. ( Uns wurde also der " erhebliche Schaden " verschwiegen )
Es ist ja komischerweise nix an dem Auto zu sehen.
Keine einzige Delle.
Das Auto ist scheckheft gepflegt und wurde uns sogar mit einer 1 jährigen Mobilitätsgarantie verkauft.
Deswegen haben wir gerne 1800 Euro dafür gegeben.
Das wird jetzt vom SV der Versicherung abhängen, wie der diesen Schaden beim WBW berücksichtigt.
Du kannst nur erst einmal abwarten und Tee trinken.
Gruß
Delle
Ob es rechtens ist oder nicht aber ich würde dann die diff. welche von der Verischerung in Abzug gebracht wird wegen des Vorschadens genau von diesem Vorbesitzer verlangen
Achtung --> so würde ich es machen, also meine Meinung...
@Golf5Gti:
Deine Auffassung ist nicht falsch.
Juristisch haben wir es hier mit dem Fehlen einer im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaft (nämlich der Unfallfreiheit des Fahrzeuges) zu tun - geregelt in § 459 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Derartiges löst umfangreiche Ansprüche des Käufers aus.
Entweder kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises verlangen, oder gar die Wandelung (also Rückgabe des Fahrzeuges gegen das Geld - hierbei muss aber ein Abschlag für die gefahrenen Kilometer vorgenommen werden) des Vertrages.
Ferner kommt sogar ein Schadenersatzanspruch i.S. § 463 BGB in Betracht - vom BGH bestätigt.
Die (billige) Ausrede "davon hab ich nix gewusst" zählt in solchen Fällen gar nichts.
Es bleibt jetzt immer noch abzuwarten, welche Zahlung die Versicherung vornimmt - dann sieht man weiter.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
@Golf5Gti:
Deine Auffassung ist nicht falsch.
Juristisch haben wir es hier mit dem Fehlen einer im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaft (nämlich der Unfallfreiheit des Fahrzeuges) zu tun - geregelt in § 459 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ferner kommt sogar ein Schadenersatzanspruch i.S. § 463 BGB in Betracht - vom BGH bestätigt.
Hier werden unzutreffende Paragraphen zitiert. Beispiel gefällig?
aktuelle Fassung des § 463
„Voraussetzungen der Ausübung
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat“ .
Der hier zutreffende Paragraph ist 434.
Offensichtlich ist noch nicht bekannt, dass es seit 2002 (Inkrafttreten der Schuldrchtsreform) eine neue Fassung des BGB gibt und damit sich die Nummerierung geändert hat. Bei Nutzung von Google anstatt alter Skripten aus den Ausbildungsjahren wäre das sofort aufgefallen.
Im übrigen ist hier auch wesentlich, ob die Unfallfreiheit explizit im Vertrag bestätigt wurde oder ob der Unfall nicht offenbart und daher Unfallfreiheit angenommen wurde.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Im übrigen ist hier auch wesentlich, ob die Unfallfreiheit explizit im Vertrag bestätigt wurde oder ob der Unfall nicht offenbart und daher Unfallfreiheit angenommen wurde.
O.
Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. Und wenn auf befragen Unfallfreiheit bestätigt wurde, dann ist das eine zugesicherte Eigenschaft.
Und diese Frage stellt eigentlich jeder beim Autokauf.
Und jeder vorgefertigte Kaufvertrag, sei es vom ADAC oder auch sonst von wem, enthält diesen Passus.
Man muss da nur ein Kreuz machen.
Bei Google kann man das auch nachlesen
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Im übrigen ist hier auch wesentlich, ob die Unfallfreiheit explizit im Vertrag bestätigt wurde oder ob der Unfall nicht offenbart und daher Unfallfreiheit angenommen wurde.
Wenn du des Lesens (und nicht nur des Googelns) mächtig wärst und noch dazu in der Lage, die Postings hier intellektuell und geistig zu überreissen, dann würde sich ganz schnell erschliessen, dass der TE das Fahrzeug explizit als "unfallfrei" erworben hat.
Somit handelt es sich um eine verbindliche Zusage des Verkäufers in Bezug auf die Eigenschaft des Fahrzeuges (ob die nun mündlich oder schriftlich erfolgte, spielt ÜBERHAUPT keine Rolle in Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der Zusage!).
Bevor du hier also mit deinem Googlewissen andere dumm von der Seite anplärrst, solltest du geistig dazu in der Lage sein, gewisse Sachverhalte zu verarbeiten.
DANN darfst du hier wieder einen auf wichtig machen.
T.