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Angebot eines Autohändlers als Restwert zulässig? / Schmerzensgeld nach Schleudertrauma?

Themenstarteram 18. Juli 2009 um 15:26

Hallo,

ich fahre aktuell noch einen Golf IV (Bj. 2000 / 170 tkm), leider ist mir vor etwa einem Monat jemand im Feierabendverkehr mit etwa 40 km/h draufgefahren.

Da man optisch auf den ersten Blick nicht viel gesehen hat, außer einem Schaden an dem hinteren Stoßfänger, habe ich vorsichtshalber einen Gutachter eingeschaltet.

Das Gutachten hat den aktuellen Wert meines Autos auf 4100€ festgelegt und den Restwert auf 1800€.

Da ich auf Grund des festgestellten Schadens fürs Abwracken entschieden habe, kam eine Reparatur (ca. 3500€) nicht in Frage.

Somit hätte ich eigenltich von der Versicherung die Differenz erhalten, also 2300€ und natürlich mein Auto.

Etwa 2 Wochen nachdem das Gutachten bei mir angekommen war, kam ein schreiben der Versicherung des Unfallverursachers.

Dort wurde mir erklärt, dass Sie einen Käufer für das Auto gefunden hätten, der bereit ist 2265€ für das Auto zu zahlen.

Daher bekomme ich laut der Versucherung nur noch die Differenz von 1835€ als Entschädigung, was fast 500€ weniger sind.

Zusätzlich hat die Versicherung noch einen Bounus von 450€ angeboten, wenn ich das Auto nicht reparieren lasse.

Damit würden sich zwar die beiden Werte angleichen, aber nicht komplett.

Meine Frage ist nun, ob es überhaupt rechtens ist, dass die Versicherung so handelt, oder ist sie an den vom Gutachter festgelegten Preis gebunden?

Es wäre ja möglich, dass ich am Ende sogar die 450€ Bounus und die 2300€ bekomme, was natürlich ideal wäre.

Ebenso würde mich interessieren, ob es eine exakte Regelung für die Höhe von Schmerzensgeld gibt.

Ich war nach dem Unfall im Krankenhaus und es wurde ein Schleudertrauma festgestellt. Da ich studiere habe ich mich jedoch nicht krankmelden lassen, da dies nicht notwendig gewesen wäre.

Die Versicherung hat mir 100€ Schmerzensgeld angeboten. Ist dies angemessen oder zu wenig?

Danke und Grüße, Compro

P.S.

Wenn es dazu Urteile gibt, würde ich mich über einen Link dazu freuen.

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10 Antworten

Hi,

 

zum Schmerzensgeld:

Es gibt keine Tabelle, in der für bestimmte Diagnosen ein bestimmter Wert angegeben wird. Das wäre etwas zu einfach.

 

Es gibt Urteilssammlungen, in denen die von der Rechtsprechung konkret ausgeurteilten Beträge bei bestimmten Verletzungsbildern gesammelt wurde (z.B. Hacks-Ring-Böhm oder A. Slizyk).

 

Dort wirst Du für eine HWS Distorsion Haufenweise Urteile zwischen 0 EUR und vierstelligen Beträgen finden.

Insofern hilft das bei dieser "Allerwelts-Geschichte" nicht wirklich weiter.

 

Das Schmerzensgeld soll der Art und dem Umfang der Verletzungen angemessen sein. Dazu sind neben der reinen Diagnose auch Faktoren wie Art und Dauer der Behandlung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und vieles andere zu berücksichtigen.

 

Nur geringe, kurzfristige Beeinträchtigungen, die sich nicht wesentlich auswirken, rechtfertigen gar kein Schmerzensgeld. (Bsp: Kurzzeitige Kopfschmerzen nach dem Unfall sind eher als Bagatelle bzw. Alltagsbeschwerde einzustufen).

 

Aufgerund der ernormen Zahl der Menschen, die nach einem Unfall über Nacken- und Kopfschmerzen klagen, sind Versicherungen in diesem Bereich dazu übergegangen, sehr genau hinschauen und insbesondere bei kleinen Schäden eher die Forderung zurückweisen: Der Anspruchsteller hat dann den konkreten Nachweis zu führen, dass er unfallbedingt an der HWS verletzt wurde.

Dies ist nicht einfach und geht häufig auch nach hinten los, wenn der Gutachter im Prozess zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unfallbedingtheit der angegebenen Beschwerden nicht nachvollziehbar ist. Mal eben nach dem UNfall zur

 

Ergo: Angebot annehmen und keine Ablehnung riskieren ist sicher kein schlechtes Vorgehen.

Alternativ: dort anrufen und nachfragen, ob noch was drin ist, wenn die Sache damit erledigt ist.

Gruß

Hafi

 

am 18. Juli 2009 um 16:14

Zur Gutachtenabrechnung:

Der Versicherer kann ein höheres Restwertgebot einholen und es bei der Abrechnung zugrunde legen. Aufgrund der 450,- Extra-Euro fällt Dein "Nachteil" relativ gering aus.

 

Ich gehe mal davon aus, daß der Gutachter von Dir beauftragt wurde und der Wiederbeschaffungswert laut Gutachten somit nicht anzuzweifeln ist.

Zitat:

Original geschrieben von KF-Fuzzi

Zur Gutachtenabrechnung:

Der Versicherer kann ein höheres Restwertgebot einholen und es bei der Abrechnung zugrunde legen. Aufgrund der 450,- Extra-Euro fällt Dein "Nachteil" relativ gering aus.

Ich gehe mal davon aus, daß der Gutachter von Dir beauftragt wurde und der Wiederbeschaffungswert laut Gutachten somit nicht anzuzweifeln ist.

Klar kann die Versicherung des UG´s andere und höhere Restwerte einholen, nur der Wert des vom Geschädigten beauftragten Gutachters ist bindend.

Hierzu gibt es eine Menge an Urteilen, denn die Versicherer holen ihre Restwertangebote zumeist über Onlinebörsen ein, in die der Geschädigte keinen Einblick hat.

Beispiel:

BGH

06.04.1993

AZ: VI ZR 181/92

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

(Aus den Gründen: ...Der Geschädigte darf sich bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen...).

AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)

1. Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. 2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).

Restwerturteil des BGH

Leitsätze zur Entscheidung des BGH vom 12.07.2005 - Restwert

 

Der Restwert ist auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der KH-Versicherer muss nicht über den Verkauf informiert werden. Der KH-Versicherer trägt die Beweislast, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden können.

 

Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/

Aktenzeichen: VI ZR 132/04

 

Relevant ist das Ganze lediglich bei fiktiver Abrechnung, beispielsweise wenn Du selbst reparieren willst oder das Fahrzeug so weiterfahren möchtest. Willst Du das Auto sowieso loswerden, gebe es an den Restwertanbieter, den die Versicherung vorschlägt, der muss dann die Summe von 2265,00 € bezahlen und die Versicherung übernimmt den Rest zu den 4100,00 € WBW Deines Golfs.

Alle anderen (merkwürdig anmutenden) Abrechnungsmethoden sind nicht legal und denke immer daran, dass man sich an einen Unfallschaden nicht bereichern darf.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Man sollte aber korrekterweise auch die vom BGH aufgestellten Ausnahmen nicht unerwähnt lassen:

Die Anrechnung eines höheren Restwerts ist durchaus zulässig, wenn das Fahrzeug tatschlich veräußert werden soll und der höhere Restwert mühelos und ohne eigene Recherche realisiert werden kann.

Und genau das ist heute die Regel:

Der Geschädigte bekommt -gegebenenfalls- zeitnah ein besseres Restwertangebot mit allen Kontaktdaten des Aufkäufers.

Er muss also keinen ihm schwer zugänglichen Sondermarkt bemühen, sondern lediglich zum Telefonhörer greifen, genauso wie er es auch muss, wenn er den ursprünglichen, geringeren Restwert realisieren will.

Will er wirklich verkaufen, entsteht ihm kein Nachteil, wenn er die eine oder die andere Nummer anruft.

Gruß

Karim

am 18. Juli 2009 um 23:09

HAllo es giebt glaube eine tabelle für verletzungen ! zu DM zeiten waren für STH 2500 DM angesetzt! Und ja die versicherung kann sich ein angebot holen aus Deutschland für deinen unfallwagen! sobald auserhalb aus deutschland ein gebot vorliegt ist es nicht rechtens! mfg ps. Anwalt fragen der wird dir die tabelle bestätigen habe damals 2500 DM bekommen für schleudertrauma und 5000 DM für meinen angebrochenen lendenwirbel ( got sei dank aber verheielt und keine spätfolgen!! mfg

Da glaubst Du falsch.

Lies bitte weiter oben nach. Da steht, was es für Tabellen gibt und wie ein Schmerzenensgeld ermittelt wird.

Darfst Du mir ruhig glauben, ich mach das den ganzen Tag...:cool:

 

 

Der Restwert ist auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der KH-Versicherer muss nicht über den Verkauf informiert werden. Der KH-Versicherer trägt die Beweislast, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden können.

Dem ist nunmal so, wer anders handelt, darf es ja gerne tun, muss es aber nicht. Der SV muss 3 Restwerte auf dem regionalen Markt einholen, logisch, dass evtl. auch dort ein Höherer erzielbar ist. Der ausserregionale Markt ist somit ausgeschlossen. Hier geht es aber mehr um die merkwürdige Abrechnungsform, wie durch den Themenstarter erläutert und die muss so nicht akzeptiert werden.

Was Schmerzengelder anbelangt wird zwar immer wieder von sogenannten Tabellen geredet, doch sollte dabei ein guter RA Dein bester Freund sein, denn der versucht anhand der Krankenakte das Optimum für Dich rauszuholen. Der Rest ist wie so oft eine gerichtliche Geschichte.

am 18. Juli 2009 um 23:20

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Da glaubst Du falsch.

Lies bitte weiter oben nach. Da steht, was es für Tabellen gibt und wie ein Schmerzenensgeld ermittelt wird.

Darfst Du mir ruhig glauben, ich mach das den ganzen Tag...:cool:

Dann kannst du mir ja helfen und mir vieleicht sagen warum nach 3 monaten meine versicherung meinen selbstverschuldeten unfall trotz vollkasko net zahlen will anscheinend und alles weiter rauszögert???

Aber bitte hier antworten.

am 19. Juli 2009 um 15:45

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

...

Was Schmerzengelder anbelangt wird zwar immer wieder von sogenannten Tabellen geredet, doch sollte dabei ein guter RA Dein bester Freund sein, denn der versucht anhand der Krankenakte das Optimum für Dich rauszuholen. Der Rest ist wie so oft eine gerichtliche Geschichte.

Da sieht es aber aus meiner Sicht schlecht für den TE aus!

Er schreibt doch selbst, dass keine Krankschreibung erfolgte. Dies wird so auch in der Krankenakte stehen!

= auch dein guter RA wird wohl kaum Glück haben mit dem Schmerzengeld!

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