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Anhänger auf den Bordwänden beladen (dabei Deichsel verbogen)

Barthau Fahrzeugtransporter QM
Themenstarteram 6. April 2016 um 18:41

Hallo, ich habe mir kürzlich ein neues 750kg Anhänger aus dem Baumarkt gekauft im Zuge meiner Baustelle zuhause. Nun zu meinen Problem. Ich habe beim Transportieren von Rigips Platten meine Deichsel verbogen.

Ich habe die Platten wegen der Größe auf die Bordwände geladen.Ist dies Gestetzlich zulässig?

Ich habe natürlich das zugelassene Gewicht nicht überschritten.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@thoritz schrieb am 8. April 2016 um 00:37:10 Uhr:

...

Der Aufbau und die Holme eines Baumarkthängers sind erkennbar schwächer dimensioniert als die eines Premiumhängers. Dennoch kann man 20 Jahre problemlos damit transportieren, wenn man eben NICHT solche Harakiritransporte macht.

Die Hänger sind für Grünschnitt weg bringen, die Winterreifen zur Tanke und zum Einlagern fahren... gebaut. Dafür kosten sie nur die Hälfte ....

Also ich kann bestätigen ,dass diese Anhänger für mehr als zum Wintereifen oder Grünschnitt transportieren geeignet sind.

Wir haben uns vor ca. 11 Jahren für so einen (750kg) entschieden wegen Umbau unseres Hauses ,weil wir auch dachten ,danach ist der Schrott.

Aber für ca. 500€ wäre es dann kein großer Verlust.

Die "Bitch" lebt heute noch ,und das nach allerlei Bauschutt ,Dachpfannen ,Bruchsteinen ,Kies ,Beton/Zementsäcken ,Sand ,Mutterboden ,Holz/Brennholz ,Rüttelplatte ,Betonmischer usw usw...

Dabei wurde der Anhänger bestimmt auch das ein oder andere mal mit dem ein oder anderen Zentner überladen ,und auch nicht mit Samthandschuhen angefasst....:rolleyes:

Und ich fühlte mich nicht einmal unsicher beim Transport ,oder habe mir Sorgen gemacht das die Bodenplatte nicht hält o.ä.

Die Bodenplatte und auch das restliche Chassis sind bis heute I.O.

Lediglich vor 2-3 Jahren mussten die Radlager erneuert werden ,und die Halterung für das Stützrad war hin.

Selbst die Plane auf dem Aufbau ist noch ok ,und nirgends durchgescheuert oder rissig.

Ich will überhaupt keinen so teueren Markenanhänger (mehr) haben ,denn für einen (von den Daten her gleichwertigen) Markenhänger ca. 1500€ auszugeben ,ist für mich reine Geldverbrennung.

Dafür bekomme ich bis zu drei Billiganhänger ,die zusammen garantiert länger halten als der eine teure/bessere.

Aber jeder so wie er mag ,

Für mich ist ein Anhänger kein Prestigeobjekt ,wo ein großer Name draufstehen muss ,oder die Seitenteile aus doppelwandigem Alu sein müssen.;)

Der Beweis steht in unserer Einfahrt.:)

mfg

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86 Antworten
am 6. April 2016 um 19:14

...die Ladungssicherung war bestimmt eine einzige Katastrophe... http://www.klsk.de/index.php?id=1652#c13283 und wenns die Deichsel verbogen hat, die Lastverteilung ebenfalls. Die Stützlast war bestimmt jenseits von Gut und Böse.

Wie die Beladung genau auszusehen hat dazu gibts keine Gesetze... das geht nach dem sog. "Stand der Technik"... worunter fast jeder Polizist im Falle einer Kontrolle etwas anderes versteht. Grundsätzliche Sachen kann man aber z.B. bei den Königsbergern und deren Fallbeurteilungen nachlesen... http://www.klsk.de/index.php?id=652

Der Gesetzgeber sagt dazu nur...

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Warum sollte es nicht zulässig sein? Du kannst auch eine Kirche auf deinen Dachgepäckträger laden, wenn die Dachlast dafür ausgelegt ist.

Wenn die Rigipsplatten allerdings die Deichsel verbogen haben, war die ganze Geschichte wohl schwer kopflastig, und ich denke auch dass das Gesamtgewicht überschritten wurde.

mfg

edit:

ein Gast war schneller und ausführlicher. ;)

Themenstarteram 6. April 2016 um 19:20

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 6. April 2016 um 21:15:13 Uhr:

Warum sollte es nicht zulässig sein? Du kannst auch eine Kirche auf deinen Dachgepäckträger laden, wenn die Dachlast dafür ausgelegt ist.

Wenn die Rigipsplatten allerdings die Deichsel verbogen haben, war die ganze Geschichte wohl schwer kopflastig, und ich denke auch dass das Gesamtgewicht überschritten wurde.

mfg

edit:

ein Gast war schneller und ausführlicher. ;)

Gesamtgewicht wurde nicht überschritten die Platten waren mittig geladen

Themenstarteram 6. April 2016 um 19:23

Zitat:

@gast356 schrieb am 6. April 2016 um 21:14:47 Uhr:

...die Ladungssicherung war bestimmt eine einzige Katastrophe... http://www.klsk.de/index.php?id=1652#c13283 und wenns die Deichsel verbogen hat, die Lastverteilung ebenfalls. Die Stützlast war bestimmt jenseits von Gut und Böse.

Wie die Beladung genau auszusehen hat dazu gibts keine Gesetze... das geht nach dem sog. "Stand der Technik"... worunter fast jeder Polizist im Falle einer Kontrolle etwas anderes versteht. Grundsätzlich Sachen kann man aber z.B. bei den Königsbergern und deren Fallbeurteilungen nachlesen... http://www.klsk.de/index.php?id=652

Der Gesetzgeber sagt dazu nur...

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Es war auch kein Gesetzes Verstoß in der Hinsicht.

am 6. April 2016 um 19:36

...ich kann mir schon denken worauf das hier rauslaufen sollte... am liebsten würdest Du hören, dass Du der Gute bist und Deine Laderei natürlich in Ordnung war und willst dass der Verkäufer dieser Schrottschüssel -tschuldigung, aber anders kann man diese Baumarktdinger nicht nennen- auf Gewährleistung oder Garantie Deinen Totalschaden bezahlt.

Die Dinger sind genau auf das ausgelegt, was sie nach Bauartgenehmigung für das zul.GG., das in den Papieren steht aushalten müssen, Sicherheiten sind bis aufs Mindeste -gerade was vielleicht der Gesetzgeber im Zulassungsverfahren für diese Bauart fordert- ausgereizt... da genügts halt dann, wenn mal ein paar Kilo mehr als zulässig geladen werden oder die Lastverteilung nicht optimal ist und das Ding gibt irgendwo nach.

Dass an der Beladung irgendetwas nicht gepaßt hat ist schon dadurch bewiesen, dass es die Deichsel verbogen hat... also entweder mit zuviel Stützlast geladen oder zu kopflastig wie Go}][{esZorN vermutet hat, so dass die Fahrdynamik z.B. Bremsmanöver eine Nickbewegung hervorgerufen haben und so die Deichsel überlastet wurde.

@jhonny:

dann hast du entweder die Stützlast heillos überschritten oder der Anhänger war Schrott. ;)

Oder hast du die Deichsel seitlich verbogen? Oder hattest du ihn vorher ausgeliehen und nach der Rückgabe nicht genau drauf geachtet? Wäre alles nichts Neues...

Wenn du ihn neu gekauft hast, er abgenommen ist und du da nicht gerade tonnenweise Material falsch aufgeladen hast, kann deine Version eigentlich nicht ganz hinkommen.

mfg

Themenstarteram 6. April 2016 um 19:56

Ich habe es niemanden verliehen das Ding ist etwas mehr als ein halbes Jahr alt. Ich habe einen großen Auftrag an den Platten geholt und wegen den Gewicht die Abholung aufgeteilt. ich weiß genau wann schluß ist.Wenn ich es mit Absicht überladen hätte würde ich hier nicht fragen. Mir geht's darum ob man auf den Bordwänden laden darf oder nicht.

Image

Ich wollte dir ja auch nicht ans Bein pinkeln, Friede.

Dann versuche ich es so: Bevor die Deichsel sich verbiegt, müssten die Bordwände ja schon komplett krumm sein.

Die Deichsel ist ein tragendes Teil, die Bordwand nicht. Klar kannst du darauf was laden, sofern die LaSi gegeben ist, was natürlich dann auch die Stärke der Bordwände mit einbezieht. Wenn du was drauflädst und beim runterzurren falten sie sich zusammen, ist das nicht so gut. ;)

mfg

Themenstarteram 6. April 2016 um 20:15

Da ist ja das Komische daran wenn ich es überladen hätte müssten doch die Bordwände als erstes nachgeben. Ich finde das Ding ist eine Fehlkonstruktion. Siehe Böckmann Anhänger (im Anhang)beim Globus der hat noc ein Mittelholm.ich denke der ing.der das Konstruiert hat wird sich dabei was gedacht haben. Der Hersteller hat mir geschrieben das Laden auf den Bordwänden sei nicht zulässig,aber es spricht doch nichts dagegen wenn es die Zugelassene Gesamtgewicht nicht überschreitet.

Image

Sicher das der nicht schon so ausgeliefert wurde? Die Deichsel ist am Rahmen verschraubt und macht dann einen Knick um der gewollt und notwendig ist. Da sehen die knickstellen nicht schön verarbeitet aus, aber die Deichsel liegt schön am Unterboden an, was ja beim Knicken durch Last wohl anders aussehen würde.

am 6. April 2016 um 20:50

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 6. April 2016 um 22:06:01 Uhr:

...beim runterzurren falten sie sich zusammen, ist das nicht so gut. ;)

mfg

Niederzurren kannste bei so einer Ladung und dann noch auf die Bordwände geladen vergessen. Um bei so einer Ladung die nötige La-Si-Kräfte zu erreichen muß Du entweder zwischen jede der Platten Anti-Rutsch-Matten legen oder mit richtig kräftigen Spanngurten Kräfte aufbringen die den ganzen Anhänger auseinanderreißen... hier (klick) so ein Beispiel, in dem Fall Stahl auf Stahl, beschissener Reibungskoeffizient erfordert ungeahnte Niederzurrkräfte... sogar bis zum Exitus eines Sattelaufliegers.

Hier ein interessanter Fall zum Thema Plattenladungen... in dem Fall noch ein wenig fieser, Spanplatten - http://www.klsk.de/index.php?id=1700#c15137

Solche Ladungen kann man eigentlich nur Direktzurren... Bild (klick), (orange, das Blaue wäre Niederzurren... gegen seitliches Verrutschen zusätzlich gut einsetzbar, aber keinesfalls als einzige Sicherungsmaßnahme) wobei man die Platten in geeigneter Weise zu einem Packet zusammenbündeln muß, dass sie sich nicht gegeneinander verschieben können.

Das Laden ist halt nicht mit ich schmeiß das Zeug einfach drauf getan... da muß man sich überlegen, welches Bauteil man mit welchen Kräften / Lasten belasten darf. Wenn ich 5 Tonnen Bretter flächig auf eine Ladefläche packe, dann ist das was anderes als wenn ich eine Stahlbramme oder ein Stahlcoil mit 5 Tonnen als punktförmige Last auf den Ladeboden stelle... ohne weitere Maßnahmen, wie ne Coilmulde oder lastverteilende Hölzer gibts da nur ein Loch im Boden. ... http://www.klsk.de/index.php?id=3268#c32467

Und genau so ists halt auch, wenn man eine Last auf Bordwände legt... bei unseren Baustellenkippern mit Stahlbordwänden ists kein Problem da mal ein halbes Packet Kanthölzer draufzupacken... aber z.B. die gesamt zulässige Last an Ladung -8 bis 9 Tonnen- würde ich da auch nicht oben drauflegen wollen.

Themenstarteram 6. April 2016 um 20:56

Wohin genau haben die Kräfte in meinem Fall hingewirkt? Ich habe die Platten an den inneren befestigungs Ösen fest gemacht.Die Platten sind kein Millimeter vertuscht oder ähnliches.

Nabend,

es wäre ja zu erwarten gewesen, dass die Deichsel durch eine Nickbewegung z.B. beim starken Bremsen nach oben knickt. In deinem Fall ist sie nach unten geknickt und das ist schon selten.

Vermutlich hast Du das durch das Verzurren ausgelöst oder verstärkt. Beim Anfahren will die schwere hohe Last nicht in Gang kommen und der Hängerkasten will nach hinten kippen.

Die Zugkräfte aus den Gurten verstärken das und der dünne Boden hat dem nichts entgegen zu setzen.

Auch wenn ein 750er Hänger ca. 620 kg Zuladung hat, gilt das nur für auf der ganzen Fläche aufliegende Last.

Sonst müsste man im Extremfall auch einen Bolzen mit 600kg Druck auflegen können. Das der fast ohne Widerstand durchstanzt sollte klar sein.

Baumarkthänger sind ok und haben ihre Daseinsberechtigung. Aber bei sochlen lebensgefährlichen Transporten kommen selbst die besten 750er an ihre Grenzen. Und die kosten schnell Mal fast das Dreifache...

Grüße

Thorsten

Zitat:

@jhonny B schrieb am 6. April 2016 um 20:41:25 Uhr:

Hallo, ich habe mir kürzlich ein neues 750kg Anhänger aus dem Baumarkt gekauft im Zuge meiner Baustelle zuhause. Nun zu meinen Problem. Ich habe beim Transportieren von Rigips Platten meine Deichsel verbogen.

Ich habe die Platten wegen der Größe auf die Bordwände geladen.Ist dies Gestetzlich zulässig?

Ich habe natürlich das zugelassene Gewicht nicht überschritten.

Das wundert mich bei einem Baumarkt-Anhänger, (womöglich Stema) nun wieder nicht!

Da machen viele schon keinen guten Eindruck mehr, bevor sie überhaupt verkauft sind!

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