1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Anhänger beim Anhängen in Auto gerollt - welche Versicherung ist zuständig?

Anhänger beim Anhängen in Auto gerollt - welche Versicherung ist zuständig?

Themenstarteram 2. Dezember 2008 um 9:46

Hallo,

Ich hab versucht einen (gemieteten) Anhänger an das Auto meines Kumpels zu hängen, wobei der Anhänger aber von einem Bordstein runtergerollt ist und mit der Kupplung in das Heck des Wagens, wo er eben seine Spuren hinterlassen hat (an der Stossstange eine Delle). Kann ich das über die Privathaftpflicht regeln?

Gruss

Beste Antwort im Thema

Queris, der absolute Laie;) hat hier Recht.

Der Schaden wird über die Privathaftpflichtversicherung des TE abgewickelt und reguliert.

In der Privathaftpflichtversicherung gilt die sog. "Kleine Benzinklausel" - und diese umfasst Anhänger ausdrücklich NICHT (anders ist das in der sog. "Grossen Benzinklausel" , welche u.a. bei Firmenverträgen Anwendung findet)!

Somit ist der Anhänger eindeutig im Rahmen der PHV mitversichert.

 

So, für die restliche Erklärung zitiere ich einfach mal den AHB-Kommentar von Späte, der hat das nämlich recht anschaulich dargestellt:

"Solange der Anhänger mit dem Kfz verbunden ist, besteht allerdings Deckung über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs, sodass eine Doppelversicherung besteht.

Diese ( Doppelversicherung) sollte aber in Kauf genommen werden. Denn eine völlige Beseitigung der Deckung für Kfz-Anhänger in der PHV hätte Deckungslücken zur Folge, z. B. im Falle von Schäden wegen mangelnder Verkehrssicherung des abgestellten Anhängers, wenn der KH-Versicherer des Zugfahrzeugs nicht deckungspflichtig ist, oder wenn eine Propangasflasche in einem Wohnwagen explodiert. Im Falle einer Doppelversicherung hat der GDV empfohlen, den Haftpflichtschaden vom KH-Versicherer zu regulieren ohne dass dieser den PH-Versicherer beteiligt

 

Es greift hier auch kein stillschweigender Haftungsausschluss aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses, denn die erwiesene Gefälligkeit stellt für den Gefälligkeitsnehmer (Geschädigten) keinen wirtschaftlichen Wert dar.

 

Somit ist erst zu prüfen, ob der Anhänger über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt.

-Ja: Diese reguliert

-Nein: Die PHV des TE reguliert.

 

12 weitere Antworten
Ähnliche Themen
12 Antworten

Queris, der absolute Laie;) hat hier Recht.

Der Schaden wird über die Privathaftpflichtversicherung des TE abgewickelt und reguliert.

In der Privathaftpflichtversicherung gilt die sog. "Kleine Benzinklausel" - und diese umfasst Anhänger ausdrücklich NICHT (anders ist das in der sog. "Grossen Benzinklausel" , welche u.a. bei Firmenverträgen Anwendung findet)!

Somit ist der Anhänger eindeutig im Rahmen der PHV mitversichert.

 

So, für die restliche Erklärung zitiere ich einfach mal den AHB-Kommentar von Späte, der hat das nämlich recht anschaulich dargestellt:

"Solange der Anhänger mit dem Kfz verbunden ist, besteht allerdings Deckung über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs, sodass eine Doppelversicherung besteht.

Diese ( Doppelversicherung) sollte aber in Kauf genommen werden. Denn eine völlige Beseitigung der Deckung für Kfz-Anhänger in der PHV hätte Deckungslücken zur Folge, z. B. im Falle von Schäden wegen mangelnder Verkehrssicherung des abgestellten Anhängers, wenn der KH-Versicherer des Zugfahrzeugs nicht deckungspflichtig ist, oder wenn eine Propangasflasche in einem Wohnwagen explodiert. Im Falle einer Doppelversicherung hat der GDV empfohlen, den Haftpflichtschaden vom KH-Versicherer zu regulieren ohne dass dieser den PH-Versicherer beteiligt

 

Es greift hier auch kein stillschweigender Haftungsausschluss aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses, denn die erwiesene Gefälligkeit stellt für den Gefälligkeitsnehmer (Geschädigten) keinen wirtschaftlichen Wert dar.

 

Somit ist erst zu prüfen, ob der Anhänger über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt.

-Ja: Diese reguliert

-Nein: Die PHV des TE reguliert.

 

Ich bin absoluter Laie, aber ich sage jetzt mal, genau dafür ist die private Haftpflicht doch da.

Und ich als absoluter Laie denke: Genau dafür ist die PHV nicht da.

Ich denke ein Anhänger hat nicht ohne Grund eine eigene Versicherung. Ob die nun aber bei " Bedienfehler " ausserhalb des Fahrbetriebes eintritt vermag ich nicht zu sagen.

Gruß,

Joschi

Sicherlich nicht... das ist ein Schaden der bei Gebrauch von Kfz entstanden ist, dafür ist die Kfz Haftpflicht zuständig und nicht die priv. Haftpflicht!

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von bmw318ti

Sicherlich nicht... das ist ein Schaden der bei Gebrauch von Kfz entstanden ist, dafür ist die Kfz Haftpflicht zuständig und nicht die priv. Haftpflicht!

Gruß

Richtig. Deine Private Haftpflicht wird den Schaden nicht zahlen wollen. Außerdem muss deine Private noch die Gefälligkeittsklausel haben.

Queris, der absolute Laie;) hat hier Recht.

Der Schaden wird über die Privathaftpflichtversicherung des TE abgewickelt und reguliert.

In der Privathaftpflichtversicherung gilt die sog. "Kleine Benzinklausel" - und diese umfasst Anhänger ausdrücklich NICHT (anders ist das in der sog. "Grossen Benzinklausel" , welche u.a. bei Firmenverträgen Anwendung findet)!

Somit ist der Anhänger eindeutig im Rahmen der PHV mitversichert.

 

So, für die restliche Erklärung zitiere ich einfach mal den AHB-Kommentar von Späte, der hat das nämlich recht anschaulich dargestellt:

"Solange der Anhänger mit dem Kfz verbunden ist, besteht allerdings Deckung über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs, sodass eine Doppelversicherung besteht.

Diese ( Doppelversicherung) sollte aber in Kauf genommen werden. Denn eine völlige Beseitigung der Deckung für Kfz-Anhänger in der PHV hätte Deckungslücken zur Folge, z. B. im Falle von Schäden wegen mangelnder Verkehrssicherung des abgestellten Anhängers, wenn der KH-Versicherer des Zugfahrzeugs nicht deckungspflichtig ist, oder wenn eine Propangasflasche in einem Wohnwagen explodiert. Im Falle einer Doppelversicherung hat der GDV empfohlen, den Haftpflichtschaden vom KH-Versicherer zu regulieren ohne dass dieser den PH-Versicherer beteiligt

 

Es greift hier auch kein stillschweigender Haftungsausschluss aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses, denn die erwiesene Gefälligkeit stellt für den Gefälligkeitsnehmer (Geschädigten) keinen wirtschaftlichen Wert dar.

 

Somit ist erst zu prüfen, ob der Anhänger über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt.

-Ja: Diese reguliert

-Nein: Die PHV des TE reguliert.

 

am 2. Dezember 2008 um 18:50

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Somit ist erst zu prüfen, ob der Anhänger über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt.

Meins Wissens ist eine gültige Haftplichtversicherung des Anhängers Voraussetzung für seine Zulassung, ohne welche er sich wiederum nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten darf.

Gruß situ

 

Zitat:

Original geschrieben von situ

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Somit ist erst zu prüfen, ob der Anhänger über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt.

Meins Wissens ist eine gültige Haftplichtversicherung des Anhängers Voraussetzung für seine Zulassung, ohne welche er sich wiederum nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten darf.

Gruß situ

Stimmt.

Laut meiner Anhängerversicherung ist die aber wohl nur für Schäden, die durch den abgestellten Anhänger entstehen. Z.B. wenn der durch Wind weggeweht wird. Darum kostet die auch nur 15 Euro/Jahr

Zitat:

Original geschrieben von situ

 

Meins Wissens ist eine gültige Haftplichtversicherung des Anhängers Voraussetzung für seine Zulassung, ohne welche er sich wiederum nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten darf.

Gruß situ

Stimmt soweit, es gibt aber auch zulassungsfreie Anhänger (welche demnach auch keine Haftpflichtversicherung benötigen), z.B. für Land- und Fortswirtschaft.

Früher galt die Zulassungsfreiheit auch mal für sog. Sportanhänger, soweit ich weiss, sind diese aber mittlerweile zulassungs- und auch Tüv-pflichtig.

 

Zitat:

Original geschrieben von querys

 

Laut meiner Anhängerversicherung ist die aber wohl nur für Schäden, die durch den abgestellten Anhänger entstehen. Z.B. wenn der durch Wind weggeweht wird. Darum kostet die auch nur 15 Euro/Jahr

Stimmt fast;)

Sofern der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und hierbei ein Schaden verursacht wird, greift die Haftpflicht des Zugfahrzeuges hierfür.

Für ALLE anderen Fälle (wie z.B. für den vorliegenden) greift die Haftpflicht des Anhängers.

 

 

am 3. Dezember 2008 um 8:07

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

[

Früher galt die Zulassungsfreiheit auch mal für sog. Sportanhänger, soweit ich weiss, sind diese aber mittlerweile zulassungs- und auch Tüv-pflichtig.

Seit wann das? TÜV-pflichtig ja schon lange, aber da fuhren die auf BE und eigenem Kennzeichen (was objektiv wohl nur Probleme macht vor allem in den Zulassungstellen). Ich habe noch vor einem halben Jahr in D einen Sportanhänger gekauft und exportiert da war noch nix mit Zulassungspflicht.

Alex

Zitat:

Original geschrieben von Amen

 

Seit wann das? TÜV-pflichtig ja schon lange, aber da fuhren die auf BE und eigenem Kennzeichen (was objektiv wohl nur Probleme macht vor allem in den Zulassungstellen). Ich habe noch vor einem halben Jahr in D einen Sportanhänger gekauft und exportiert da war noch nix mit Zulassungspflicht.

zu beachten:

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

soweit ich weiss, (!!!) sind diese aber mittlerweile zulassungs- und auch Tüv-pflichtig.

gelöscht

Deine Antwort
Ähnliche Themen