1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Wohnmobile & Wohnwagen
  5. Anhänger und Führerschein

Anhänger und Führerschein

Themenstarteram 26. Mai 2008 um 12:04

Hi,

ich wollt mich mal informieren, ich bin noch nicht 18 bzw. 17, also darf ich noch nicht Auto fahren, aber ich brauche einen Anhänger für mein Hobby. Da wollt ich wissen was ich dann alles fahren darf, max. Nutzlast, darf ich mit dem heutigen Führerschein auch einen Anhänger mit 2 Achsen fahren oder muss ich dann wieder einen speziellen Schein machen?

Und ich würde den mit einem Wohnmobil oder normalen PKW ziehen, gibts da Unterschiede, dass ich mit einem Fahrzeug einen Hänger nicht ziehen darf, aber mit dem anderen schon?

Danke schon mal für die Antworten!

mfg

Ähnliche Themen
10 Antworten

Hmm, erstens wirst du das alles noch ausführlich lernen wenn du den Führerschein Klasse B machst ;), und ja für einen mehrachsigen Änhänger brauchst du auf alle Fälle BE wenn du mit mehrachsig nicht eine "Tandemachse" (Doppelachse in der Mitte des Anhängers) meinst. Meist sind aber gerade diese Tandemachser halt mit einem hohen Zulässigem Gesamtgewicht so das es wenige Kombinationen mit PKW geben wird die ein Fahren nur mit Klasse B zulassen!

Übrigens sind solche fälle nur konkret mit konkreten Angaben über die Gewichte zu "berechnen" ;)

Grüße

Steini

Es ist richtig, daß mit Einführung der Klasse E als Zusatz für Klasse B (natürlich auch für C und D), die Anhängergeschichte neu geregelt wurde.

Bei dem Führerschein der Klasse 3 nach StVZO, war das Gewicht eines Hängers mehr oder weniger egal, dafür durfte er nur eine Achse haben. Bei der Klasse BE (zum Beispiel) ist die Anzahl der Achsen egal. Man darf dann auch einen Hänger mit 2 Achsen, also vorne mit Drehschemel, anhängen und fahren.

Hast du den Klasse B und kein E, darfst du auch mit Hänger fahren, mußt aber auf das Gewicht achten. Mehr als 3,5 Tonnen für Pkw + Hänger sind nicht drin.

Nachzulesen wäre das in der Fahrerlaubnisverordnung, auch FEV genannt.

pfisti

Hallo,

also ich gebe Steini recht. um mal grob zu Sagen, was Sache ist:

1. Dein Gespann muss insgesammt unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sein!

2. Dein Anhänger darf nur 750 KG Gesamtgewicht haben!

AUSNAHME zu 2: Wenn dein Anhänger (Gesamtgewicht) das Lehrgewicht vom Zugfahrzeug nicht überschreitet und Punkt 1 gesichert bleibt, geht auch mehr. Z.B.: Anhänger 1 Tonne Gesamtgewicht , Zugfahrzeug 1,5 Tonnen leergewicht ( Gesamtgewicht: 2,4 Tonnen) und zusammen haben sie nur 3,4 Tonnen Gesamtgewicht.

Aber die passenden Zahlen von den Fahrzeugen wären schon besser. Dann kann man es genau sagen.

MFG

mitwisser

am 26. Mai 2008 um 15:14

Zitat:

Original geschrieben von mitwisser

...Z.B.: Anhänger 1 Tonne Gesamtgewicht , Zugfahrzeug 1,5 Tonnen leergewicht ( Gesamtgewicht: 2,4 Tonnen) und zusammen haben sie nur 3,4 Tonnen Gesamtgewicht.

hallo

GAAANZ richtig wäre: "Anhänger 1 Tonne HÖCHSTZULÄSSIGEM Gesamtgewicht ..." denn wenn er nur den B hat geht es beim häönger ums höchstzulässige gesamtgewicht nicht ums momentane gewicht

und meiner meinung darf er - ABER NUR WENN es ein sg "leichter anhänger bis 750kg HZLGG" (achsanzahl egal) ist den hänger auch dann ziehen wenn das zugfahrzeug bis zu 3500kg HZLGG hat.

zugsgesamtgewicht darf in diesem fall (leichter hänger) auch mit FS B 4250kg sein

wenn er mit B (im rahmen der zulässigen ausnahme) einen schweren anhänger (über 750kg) zieht darf der gesamtzug aber nur 3500kg haben.

lg

g

PS: bei allradgetriebene zugfahrzeugen darf HZLGG des hängers sogar GLEICH GROSS sein wie eigengewicht des zugfahrzeuges, hier wäre also eine kombination:

"schwerer" anhänger mit HZLGG 1750kg gezogen von einem zugfahrzeug mit einem momentangewicht von 1750kg sozusagen B-scheintauglich

lg

g

am 26. Mai 2008 um 15:32

Moin zusammen,

 

 

Zitat:

GAAANZ richtig wäre: "Anhänger 1 Tonne HÖCHSTZULÄSSIGEM Gesamtgewicht ..." denn wenn er nur den B hat geht es beim häönger ums höchstzulässige gesamtgewicht nicht ums momentane gewicht

Dem ist eben nicht so!

Meine Tochter hat den einfachen "B". Sie darf vom Gesetz mein Gespann fahren.

C-MAX Leergewicht 1490 kg; zul. GG. 1990 kg mögliche Anhängelast 1500 kg

TEC 470 tse zul. GG. 1350 kg

Selbst mit einem 1490 kg Hänger dürfte sie weil das zul. GG. des Gespanns dann immer noch bei 3480 kg liegt.

Mit dem Touran meines Vaters dürfte sie das ganze dann nicht mehr.

 

Auch nach zu lesen hier: www.kfz-auskunft.de/info/fuehrerscheinklassen.html#B

 

Hugh, ich habe gesprochen :cool:

 

 

Themenstarteram 26. Mai 2008 um 18:41

Hallo,

danke für die zahlreichen Antworten, dann werd ich wohl den BE machen müssen, denn des Wohnmobil hat glaub ich ca. 2,7 - 2,8 Tonnen.

mfg

am 26. Mai 2008 um 19:32

Zitat:

Original geschrieben von Zieh Mäx

Moin zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Zieh Mäx

Zitat:

GAAANZ richtig wäre: "Anhänger 1 Tonne HÖCHSTZULÄSSIGEM Gesamtgewicht ..." denn wenn er nur den B hat geht es beim häönger ums höchstzulässige gesamtgewicht nicht ums momentane gewicht

Dem ist eben nicht so!

Meine Tochter hat den einfachen "B". Sie darf vom Gesetz mein Gespann fahren.

C-MAX Leergewicht 1490 kg; zul. GG. 1990 kg mögliche Anhängelast 1500 kg

TEC 470 tse zul. GG. 1350 kg

Selbst mit einem 1490 kg Hänger dürfte sie weil das zul. GG. des Gespanns dann immer noch bei 3480 kg liegt.

Mit dem Touran meines Vaters dürfte sie das ganze dann nicht mehr.

Auch nach zu lesen hier: www.kfz-auskunft.de/info/fuehrerscheinklassen.html#B

Hugh, ich habe gesprochen :cool:

hallo

ich will ja jetzt hier nicht das kriegsbeil ausgraben, aber in deinem link steht exakt das was ich versucht habe auszudrücken, evt war das ja ein wenig wirr ...

was steht in deinem link:

"...Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)..."

verkürzen wir es mal:

Kraftfahrzeuge .... auch mit Anhänger ....... mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt

das bedeutet:

es geht beim anhänger (beim FS B) um die höchst zulässige gesamtmasse und nicht um das eigengewicht des anhängers!

und genau das hatte ich oben geschrieben (...GAAANZ richtig wäre: "Anhänger 1 Tonne HÖCHSTZULÄSSIGEM Gesamtgewicht ..." denn wenn er nur den B hat geht es beim häönger ums höchstzulässige gesamtgewicht nicht ums momentane gewicht...."

lg

g

PS: deine tochter darf das gespann trotzdem mit B fahren, dass stimmt schon, soferne das höchst zulässige gesamtgewicht des TEC unter 1490kg ist.

und das muss nicht (nur) unter den 1490kg bleiben weil sonst die 3,5t überschritten werden sondern auch, weil sonst das leergewicht des zugfahrzeuges geringer wird als das höchst zulässige gesamtgewicht des anhängers, und das darf nicht sein

 

 

am 26. Mai 2008 um 19:45

Hai Dudo,

 

Friedenspfeife ;)

 

Ich hatte mich an dem 1to für den Hänger aufgehangen.

Somit haben wir beide recht. Ist doch schön, oder?

Zitat:

Original geschrieben von dudo_0159

Zitat:

Original geschrieben von mitwisser

...Z.B.: Anhänger 1 Tonne Gesamtgewicht , Zugfahrzeug 1,5 Tonnen leergewicht ( Gesamtgewicht: 2,4 Tonnen) und zusammen haben sie nur 3,4 Tonnen Gesamtgewicht.

hallo

GAAANZ richtig wäre: "Anhänger 1 Tonne HÖCHSTZULÄSSIGEM Gesamtgewicht ..." denn wenn er nur den B hat geht es beim häönger ums höchstzulässige gesamtgewicht nicht ums momentane gewicht

Hallo,

also tut mir ja leid, dass ich unter Gesamtgewicht das verstehe, was im Schein drinnen steht. Also tzzz. Ich habe ja Gesamtgewicht geschrieben und allgemein weis man doch bescheid. Vielleicht besser so, dass jemand vom Fach spricht....

MFG

mitwisser

am 26. Mai 2008 um 20:46

Zitat:

Original geschrieben von mitwisser

....

also tut mir ja leid, dass ich unter Gesamtgewicht das verstehe, was im Schein drinnen steht. Also tzzz. Ich habe ja Gesamtgewicht geschrieben und allgemein weis man doch bescheid. ...

hallo

muss dir ned leid tun

aber es gibt nunmal kraftfahrrechtlich zwei begriffe

- zulässiges gesamtgewicht (habe ich zum höchstzulässigem gesmatgewicht gemacht um es deutlich zu machen)

- eigengewicht (das ist das momentane gesamtgewicht)

- leergewicht (betriebsbereite masse)

den begriff "gesamtgewicht" für sich alleine ohne jeden bezug gibt es eigentlich ned

lg

g

 

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Wohnmobile & Wohnwagen