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Anhängerbetrieb mit Kurzzeitkennzeichen?
Hallo zusammen,
habe da eine Frage zu den Kurzzeitkennzeichen und dem Anhängerbetrieb.
Dazu folgende Situation:
- Beliebiges KFZ mit AHK und einem Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-KZ)
- Bereits zugelassener Anhänger(normales KZ)
Darf ich den Anhänger mit dem Zugfahrzeug ziehen?
Ich weiss zwar das Anhänger nicht von einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen gezogen werden dürfen,
weiss jedoch nicht wie sich das hier verhält..
Beste Antwort im Thema
Es ist eben, wie celica1992 schon andeutet, zu unterscheiden zwischen der Zulässigkeit in SAchen Fahrerlaubnisklasse und der Zulässigkeit in SAchen Anhängelast des Zugfahrzeugs. Bei der Fahrerlaubnisfrage kommt es auf die zulässigen Gesamtmassen an, bei der Anhängelast auf die tatsächlichen Massen.
Insofern darf das oben erwähnte Zugfahrzeug mit 1800 kg max. Anhängelast den leer 200kg wiegenden Hänger mit 2200 kg max. Gesamtmasse unbeladen ziehen. Und beladen auch, solange die 1800kg nicht überschritten werden.
ABER: Selbst wenn der Anhänger unbeladen gezogen werden soll, benötigt der Fahrzeuglenker trotzdem eine Fahrerlaubnis, die das Ziehen eines solchen 2,2t-Hängers gestattet.
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32 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von TheAsa
Hallo zusammen,
habe da eine Frage zu den Kurzzeitkennzeichen und dem Anhängerbetrieb.
Dazu folgende Situation:
- Beliebiges KFZ mit AHK und einem Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-KZ)
- Bereits zugelassener Anhänger(normales KZ)
Darf ich den Anhänger mit dem Zugfahrzeug ziehen?
Ich weiss zwar das Anhänger nicht von einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen gezogen werden dürfen,
weiss jedoch nicht wie sich das hier verhält..
Tach auch, möchte nur folgendes dazu sagen. Für Probe und Prüfungsfahrten darfst du einen zugelassenen Anhänger mitführen. Hatte mit meiner roten Nummer und Anhänger noch nie Probleme in der Hinsicht.
Sollte jemand anderer Meinung sein..bitte
ich konnte auch nichts wirklich eindeutiges finden, aber es kann ja zumindest sinn machen im zuge einer probefahrt auch das verhalten des fahrzeugs im anhaengerbetrieb testen zu wollen.
ich denke nicht jedes auto wird gleich geeignet sein.
mfg
Harry
Zitat:
Original geschrieben von TheAsa
Ich weiss zwar das Anhänger nicht von einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen gezogen werden dürfen...
In welcher Verordnung soll das stehen?
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Zitat:
Original geschrieben von TheAsa
Ich weiss zwar das Anhänger nicht von einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen gezogen werden dürfen...
In welcher Verordnung soll das stehen?
Sagen wir so, es wurde mir so erzählt
Der (angemeldete) Anhänger wäre während der Überführungsfahrt auch beladen, ich glaube das macht das Thema noch komplexer.
Das gilt dann bestimmt schonwieder als "Nutz"- und nicht als Überführungsfahrt, oder?
wie sollst du denn wärend einer probefahrt die tauglicheit des fahrzeugs MIT anhaenger ueberpruefen, wenn er denn nicht innerhalb der zul. beladung beladen wäre?
Harry
PS
ob die behoerden meinem ansatz folgen ist was anderes.
allerdings sollte ein anruf bei der zulassungsstelle und/oder der polizei klarheit schaffen, und teile das ergebnis bitte mit, danke.
Harry
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
...
PS
ob die behoerden meinem ansatz folgen ist was anderes.
Das glaube ich weniger, @Harry999;
denn Probe- und Überführungskennzeichen sind nicht für Transporte vorgesehen; dazu bedarf es einer ordentlichen Zulassung.
Grüsse, motorina.
Zitat:
Original geschrieben von motorina
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
...
PS
ob die behoerden meinem ansatz folgen ist was anderes.
Das glaube ich weniger, @Harry999;
denn Probe- und Überführungskennzeichen sind nicht für Transporte vorgesehen; dazu bedarf es einer ordentlichen Zulassung.
Grüsse, motorina.
generell sehe ich das ja auch so, aber wie teste ich dann einen nicht zugelassenen pkw auf wirkliche tauglichkeit/"obs mir zusagt"?
ist sicher ein grenzgebiet.
sowohl zulassungs als auch versicherungstechnisch ?
Harry
@Harry, ich kenne es hauptsächlich aus dem Lkw-Bereich: ein absolutes No-Go (Androhung einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung o.ä.).
Ich weiss, es fahren etliche so rum, aber das heisst noch lange nicht, das es so erlaubt ist.
Grüsse, motorina.
da ja schreddi anscheinend wenig zeit hat, plane ich eh mit einigen ueblichen "verdächtigen" eine gute FAQ in der art bestehender zu erstellen.
bisher habe ich auch einige zusagen, aber ich muss eh die moeglichkeit von schreddi bzw den admins abwarten..
die faq ist ja in vielen teilen da, und sollte nur eingebaut werden.
den teilnehmerkreis kann man sicher auch erweitern, oder verkleinern.
da will ich nicht vorgreifen, sondern nur die moeglichkeiten (die da sind) auch nutzen und nicht seit ca 6monaten verstreichen lassen.
mfg
Harry
Moin Moin.
Dieses Thema ist sehr grenzwertig.
Mit einem Kurzzeitkennzeichen würde ich keinen beladenen Anhänger ziehen,
rechtlich dennoch möglich.
(Versicherungsbedingungen ???)
Mit meiner 06er/Nr.,habe ich am Womo. mit beladenem Autotrailer noch nie
Probleme gehabt.
Meine,sehr netten Freunde und Helfer haben mir auf Nachfrage schon
vor Jahren gesagt wie es möglich ist.
Mein Versicherungsvertrag beinhaltet alle Fahrzeuge,also auch
LKW/Anhänger/Auflieger. über 7,5to.
Würde ich nun mit einem Sattelschlepper,z.B. Actros 1840 und einem
mit 20to. Lebensmitten beladenem Auflieger angehalten werden,könnte ich es nicht mit
einer Probefahrt erklären.
Bei einem PKW/Kleintransporter/Wohnmobil ist eine Probefahrt mit Ladung
auf dem Anhänger erlaubt,bzw. nur zu wiederlegen,söllte
der Fahrer nicht wissen was er gerade macht,bzw.antworten sollte.
Regelmäßig sollte so nicht verfahren werden,meine Freunde und Helfer
würden mir dann sicher sehr schnell den Finger zeigen, mit Recht !
MfG.alrock01
PS.Anhänger sind zunächst über das Zugfahrzeug versichert.
Rechtsstand seit dem 01.03.2007
Für den, der sich für die geseztliche Grundlage interessiert, einfach mal in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) nachlesen:
Zitat:
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
4 Gesetze verweisen aus 14 Artikeln auf § 16
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03" oder „04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
Zitat:
Original geschrieben von motorina
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
...
PS
ob die behoerden meinem ansatz folgen ist was anderes.
Das glaube ich weniger, @Harry999;
denn Probe- und Überführungskennzeichen sind nicht für Transporte vorgesehen; dazu bedarf es einer ordentlichen Zulassung.
Grüsse, motorina.
Hallo. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Themenstarter nichts von einem beladenen Anhänger gesagt hat und von Transporten war nie die Rede.
Fazit: Es geht nirgends eindeutig hervor, dass man mit einer roten 06/07 Nummer.oder mit Kurzzeitkennzeichen nur SOLO unterwegs sein darf ! Für Probefahrten darf ich meinen voll beladenen Anhänger mitführen,denn ich möchte wissen. wie sich mein Zugfahrzeug verhält.
Im übrigen ist der Anhänger nicht über das Zugfahrzeug versichert, sondern hat eine eigene Haftpflicht.
gruß
Zitat:
Original geschrieben von Wolkenkater
Hallo. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Themenstarter nichts von einem beladenen Anhänger gesagt hat und von Transporten war nie die Rede.
Hat er, @Wolkenkater, hat er; wenn du den ganzen Thread durchliest: am 21. um 0.46Uhr "... wäre während der Überführungsfahrt auch beladen ...".
Wenn du mit deinem Überführungs-Pkw auch einen Hänger mit überführst, wird es auch kein Problem geben; deswegen steht auch nirgends etwas von "nur solo möglich".
Bei Überführungen im Lkw-Bereich hast du dann an beiden Fahrzeugen Überführungskennzeichen .. und gut ist´s, no problem.
Aber eine Sattelzugmaschine mit Überführungskennzeichen zusammen mit einem normal zugelassenen Träiler den Lkw testen, das geht nicht; dafür musst du dir dann einen normal zugelassenen Vorführwagen ausleihen.
... und ähnlich dürfte das auch im Pkw-Bereich geregelt sein: Überführen ja, Probefahrt des Pkw ja, Ziehen eines normal zugelassenen Anhänger sehr fraglich, Pkw+beladenem Anhänger nein.
Grüsse, motorina.
Zitat:
Original geschrieben von Wolkenkater
Für Probefahrten darf ich meinen voll beladenen Anhänger mitführen,denn ich möchte wissen. wie sich mein Zugfahrzeug verhält.
Im übrigen ist der Anhänger nicht über das Zugfahrzeug versichert, sondern hat eine eigene Haftpflicht.
§ 16 (1) FZV beschreibt die Zulässigkeit von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten u. a. mit Kurzzeitkennzeichen. Ich würde hier nicht interpretieren, dass das grundsätzlich auch mit beladenen Fahrzeugen möglich ist, allenfalls dann, wenn die Fahrt mit einem speziell dazu beladenen Fahrzeug eindeutig und nachweisbar in Zusammenhang steht.
Schäden die durch einen am Zugfahrzeug angekoppelten Anhänger verursacht werden, dazu zählen auch Schäden die wärend des An- oder Abhängevorgangs entstehen, werden von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges reguliert.
Ansonsten.
Die FZV regelt was man darf. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gemäß seiner Bedingungen, ich würde hier nachfragen, ob ein beladenes Fahrzeug mit angebrachten Kurzzeitkennzeichen den Versicherungsschutz gefährdet.