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Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches § 31a StVZO durch die Straßenverkehrsbehörde
Die Meldungen geistern ja immer wieder über jeden Stammtisch und werden von der Polizei ja gerne auch als Druckmittel (bei der Fahrerfeststellung nach Verkehrsverstoß) genutzt. Bis dato habe ich aber noch niemanden persönlich kennengelernt, der wirklich ein von der Straßenverkehrsbehörde verordnetes Fahrtenbuch führen musste.
Gibt es hier Mitglieder die über die Verfahrensweise/Ablauf/Kontrollen etc. berichten können?
Beste Antwort im Thema
Hier mal ein paar Urteile aus der Praxis:
VGH Mannheim v. 30.10.1991:
Nach § 31 a StVZO kommt als Adressat der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nur der Fahrzeughalter in Betracht. Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die rechtlich vorausgesetzte Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist nicht, in welche rechtlichen Bezüge das Fahrzeug hineingestellt ist. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Dies schließt indes nicht aus, dass bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.
VG Braunschweig v. 30.06.2004:
Dem Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, obliegt es gegenüber der Bußgeldbehörde, die sachdienlichen Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen, die ihm möglich und zumutbar sind. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer/in des Fahrzeugs in Betracht kommen. Unterlässt er dies oder kommt er dieser Obliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung i. S. d. § 31 a StVZO nicht möglich und kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden.
OVG Münster v. 30.11.2005:
Eine Fahrtenbuchauflage kommt nach einem Verkehrsverstoß auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters in Betracht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz der verstrichenen Zeit noch möglich und zumutbar ist. Schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt zu bewerten ist, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt.
BVerwG v. 03.02.1989:
Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31 a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.
OVG Münster v. 28.02.2005:
Die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist auch bei länger zurückliegendem Verstoß geboten.
OVG Bremen v. 01.08.2007:
Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung eines Verkehrsverstoßes - 50,00 € Geldbuße und 3 Punkte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf der Autobahn - rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist.
OVG Bautzen v. 31.03.2010:
§ 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.
OVG Bautzen v. 26.08.2010:
Die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf die Kraftfahrzeuge eines Unternehmens, soweit es sich um Lkw handelte, die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten waren, ist nicht erforderlich. Denn insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ermittlung des Führers eines entsprechenden Kraftfahrzeugs zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ohne die Vorlage des entsprechenden Fahrtenbuchs nicht möglich ist.
VG Düsseldorf v. 29.10.2010:
§ 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.
VGH Mannheim v. 30.11.2010:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich.
VGH Mannheim v. 30.11.2010:
Tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.
VG Berlin v. 09.02.2011:
Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsweise des Messsystems steht fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt. Der Verstoß kann daher auch als Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage dienen.
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52 Antworten
Hier mal ein paar Urteile aus der Praxis:
VGH Mannheim v. 30.10.1991:
Nach § 31 a StVZO kommt als Adressat der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nur der Fahrzeughalter in Betracht. Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die rechtlich vorausgesetzte Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist nicht, in welche rechtlichen Bezüge das Fahrzeug hineingestellt ist. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Dies schließt indes nicht aus, dass bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.
VG Braunschweig v. 30.06.2004:
Dem Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, obliegt es gegenüber der Bußgeldbehörde, die sachdienlichen Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen, die ihm möglich und zumutbar sind. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer/in des Fahrzeugs in Betracht kommen. Unterlässt er dies oder kommt er dieser Obliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung i. S. d. § 31 a StVZO nicht möglich und kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden.
OVG Münster v. 30.11.2005:
Eine Fahrtenbuchauflage kommt nach einem Verkehrsverstoß auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters in Betracht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz der verstrichenen Zeit noch möglich und zumutbar ist. Schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt zu bewerten ist, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt.
BVerwG v. 03.02.1989:
Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31 a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.
OVG Münster v. 28.02.2005:
Die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist auch bei länger zurückliegendem Verstoß geboten.
OVG Bremen v. 01.08.2007:
Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung eines Verkehrsverstoßes - 50,00 € Geldbuße und 3 Punkte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf der Autobahn - rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist.
OVG Bautzen v. 31.03.2010:
§ 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.
OVG Bautzen v. 26.08.2010:
Die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf die Kraftfahrzeuge eines Unternehmens, soweit es sich um Lkw handelte, die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten waren, ist nicht erforderlich. Denn insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ermittlung des Führers eines entsprechenden Kraftfahrzeugs zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ohne die Vorlage des entsprechenden Fahrtenbuchs nicht möglich ist.
VG Düsseldorf v. 29.10.2010:
§ 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.
VGH Mannheim v. 30.11.2010:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich.
VGH Mannheim v. 30.11.2010:
Tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.
VG Berlin v. 09.02.2011:
Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsweise des Messsystems steht fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt. Der Verstoß kann daher auch als Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage dienen.
O.k. vielleicht etwas falsch ausgedrückt.
Mir sind die theoretischen Möglichkeiten bekannt, kenne aber niemanden, der praktisch dazu verdonnert wurde, ein Fahrtenbuch zu führen. Vielleicht findet sich ja hier im Forum jemand der über seine persönlichen Erfahrungen berichten kann.
- wie läuft das praktisch ab mit dem Führen des Fahrtenbuches (muss ich mir das selber kaufen oder bekomme ich ein behördlich genormtes zur Verfügung gestellt; muss ich es abgeben wenn es vollgeschrieben ist etc.)
- wer kontrolliert das ordnungsgemäße Führen des Fahrtenbuches bzw. wird überhaupt kontrolliert?
- was passiert, wenn der Fahrer geblitzt wurde, aber den Eintrag im Fahrtenbuch vergessen hat, so dass er wieder nicht ermittelt werden kann?
Ich frage hier nach, da ich der Meinung bin, das "Fahrtenbuch" ist ein zahnloser Tiger. Wie gesagt, vielleicht hat ja jemand "praktische Erfahrung"!
Cu
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
O.k. vielleicht etwas falsch ausgedrückt.
Mir sind die theoretischen Möglichkeiten bekannt, kenne aber niemanden, der praktisch dazu verdonnert wurde, ein Fahrtenbuch zu führen. Vielleicht findet sich ja hier im Forum jemand der über seine persönlichen Erfahrungen berichten kann.
ich hab eine fahrtenbuchauflage aber nicht wegen dem was du denkst sondern wegen ner roten 07er nummer. ist aber das selbe...
Zitat:
- wie läuft das praktisch ab mit dem Führen des Fahrtenbuches (muss ich mir das selber kaufen oder bekomme ich ein behördlich genormtes zur Verfügung gestellt; muss ich es abgeben wenn es vollgeschrieben ist etc.)
wird dir von der zulassungsstelle vorgeschrieben. is n teures din a4 heftchen. kostet 10€
Zitat:
- wer kontrolliert das ordnungsgemäße Führen des Fahrtenbuches bzw. wird überhaupt kontrolliert?
ok beim mir anhand der nummer schon auffällig....bei polizeikontrollen wird das ggf kontrolliert. oder eben wen man geblizt wird. oder "auf anfrage"....
Zitat:
- was passiert, wenn der Fahrer geblitzt wurde, aber den Eintrag im Fahrtenbuch vergessen hat, so dass er wieder nicht ermittelt werden kann?
das wird dann RICHTIG teuer weil du den auflagen nicht nachgekommen bist.
Zitat:
ich hab eine fahrtenbuchauflage aber nicht wegen dem was du denkst sondern wegen ner roten 07er nummer. ist aber das selbe...
...nur das der kontrollierende Polizeibeamte im Normalfall nicht weiß, dass ich ein Fahrtenbuch führen muß, kann es also auch nicht kontrollieren. Mit roter Nummer sieht er es ja sofort.
Zitat:
das wird dann RICHTIG teuer weil du den auflagen nicht nachgekommen bist.
..laut Bußgeldkatalog 50 € und 1 Punkt. Allemal besser als Fahrverbot.
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
Zitat:
das wird dann RICHTIG teuer weil du den auflagen nicht nachgekommen bist.
..laut Bußgeldkatalog 50 € und 1 Punkt. Allemal besser als Fahrverbot.
ist ne frage wen es trifft.
wenn ein unternehmen seine fahrtenbuchauflage nicht einhält oder dort unstimmigkeiten sind...fangen die strafen bei bescheidenen 50.000euro an
eine grundsätzliche aussage ist hier also nicht möglich, es ist immer der einzelfall zu betrachten.
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
Die Meldungen geistern ja immer wieder über jeden Stammtisch und werden von der Polizei ja gerne auch als Druckmittel (bei der Fahrerfeststellung nach Verkehrsverstoß) genutzt. Bis dato habe ich aber noch niemanden persönlich kennengelernt, der wirklich ein von der Straßenverkehrsbehörde verordnetes Fahrtenbuch führen musste.
Gibt es hier Mitglieder die über die Verfahrensweise/Ablauf/Kontrollen etc. berichten können?
Ist Dir ein Fahrtenbuch in Aussicht gestellt worden?
Zitat:
wenn ein unternehmen seine fahrtenbuchauflage nicht einhält oder dort unstimmigkeiten sind...fangen die strafen bei bescheidenen 50.000euro an
...auch für Unternehmen gilt der Bußgeldkatalog. Dort wird nicht nach natürlicher oder juristischer Person unterschieden, oder irre ich mich da? Unter der Kennzahl 331980 wird: "Sie führten das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch nicht/nicht ordnungsgemäß" mit 50 € Geldbuße und einem Punkt unter Strafe gestellt.
Zitat:
Ist Dir ein Fahrtenbuch in Aussicht gestellt worden?
....zu mir kommen immer die Anhörungsbogen unserer Mitarbeiter die ein Dienstfahrzeug führen und ich bin dann auch die Anlaufstelle für die Behörde. In diesem Zusammenhang wurde unserem Unternehmen schon mehrfach ein Fahrtenbuch angedroht jedoch nie eines durchgesetzt. Aktuell liegen wieder ein paar Anhörungsbogen herum....
N.T.
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
O.k. vielleicht etwas falsch ausgedrückt.
Mir sind die theoretischen Möglichkeiten bekannt, kenne aber niemanden, der praktisch dazu verdonnert wurde, ein Fahrtenbuch zu führen. Vielleicht findet sich ja hier im Forum jemand der über seine persönlichen Erfahrungen berichten kann.
- wie läuft das praktisch ab mit dem Führen des Fahrtenbuches (muss ich mir das selber kaufen oder bekomme ich ein behördlich genormtes zur Verfügung gestellt; muss ich es abgeben wenn es vollgeschrieben ist etc.)
- wer kontrolliert das ordnungsgemäße Führen des Fahrtenbuches bzw. wird überhaupt kontrolliert?
- was passiert, wenn der Fahrer geblitzt wurde, aber den Eintrag im Fahrtenbuch vergessen hat, so dass er wieder nicht ermittelt werden kann?
Ich frage hier nach, da ich der Meinung bin, das "Fahrtenbuch" ist ein zahnloser Tiger. Wie gesagt, vielleicht hat ja jemand "praktische Erfahrung"!
Cu
Mein Vater musste mal ein Fahrtenbuch führen. Er hat das Motorrad dann verkauft.
Bei den Poolfahrzeugen unserer Firma muss man sich auch ins Fahrtenbuch eintragen, wenn man eins nimmt. Was blüht wenn du es nicht machst trotz pflicht. Führerscheinentzug.
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
...auch für Unternehmen gilt der Bußgeldkatalog. Dort wird nicht nach natürlicher oder juristischer Person unterschieden, oder irre ich mich da? Unter der Kennzahl 331980 wird: "Sie führten das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch nicht/nicht ordnungsgemäß" mit 50 € Geldbuße und einem Punkt unter Strafe gestellt.
Das dürfte allerdings nur dann zum Tragen kommen, wenn es bei einer routinemäßigen Kontrolle aufgefallen ist...
Gehts um einen erneuten StVO-Verstoß, der aufgrund eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches keinen Fahrer zugeordnet werden kann, ist das ne völlig andere Nummer...
Zitat:
Das dürfte allerdings nur dann zum Tragen kommen, wenn es bei einer routinemäßigen Kontrolle aufgefallen ist...
Gehts um einen erneuten StVO-Verstoß, der aufgrund eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches keinen Fahrer zugeordnet werden kann, ist das ne völlig andere Nummer...
...das ist aber nur eine Vermutung deinerseits oder kannst du das mit Fakten unterlegen.
Fakt ist, es gibt keine Strafverschärfung im Sinne von ....in besonders schweren Fällen ist....! Ansonsten gibt es noch die Kennzahl 331992: "Sie unterließen es, das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch der zuständigenPerson auszuhändigen" im Bußgeldkatalog. Auch mit 50 € und einem Punkt bußgeldbewehrt und auch günstiger als jedes Fahrverbot.
N.T.
Sooo ganz richtig ist das nicht.
Die Fahrtenbuchauflage steht im Abschnitt I des Bußgeldkataloges.
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Abs. 2, 3, § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a StVZO. Kosten 50€.
Gemäß §3(4a) BkatV wird das Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt auf 100€.
"(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln,[...]"
Natürlich ist es nicht ganz "einfach" Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu beweisen, aber bei geschickter Gesprächsführung (natürlich unter Einhaltung der Vorschriften der Belehrung und Einhaltung der Nichtanwendung der "verbotenen Vernehmungsmethoden") ist das für einen geübten Beamten kein Problem.
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Gemäß §3(4a) BkatV wird das Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt auf 100€.
Natürlich ist es nicht ganz "einfach" Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu beweisen, aber bei geschickter Gesprächsführung (natürlich unter Einhaltung der Vorschriften der Belehrung und Einhaltung der Nichtanwendung der "verbotenen Vernehmungsmethoden") ist das für einen geübten Beamten kein Problem.
...gebe ich dir vollkommen Recht. Wird von der Polizei manchmal bei "Verkehrssündern" angewendet die als Ausrede für`s Schnellfahren "ich habe einen wichtigen Termin o.ä." angeben. Dann ist er schon im Vorsatz drinnen.
Wie die Polizei dies aber bei nichtausgefülltem Fahrtenbuch nachweisen will ist fraglich, zumal die Beamten der "Verkehrspolizei" nicht die erfahrenen Vernehmungstaktiker sind - Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel.
Im Weiteren ist für das Fahrtenbuch der "Halter" verantwortlich, also in unserem Fall der Unternehmensvertreter. Diesem Vorsatz nachzuweisen wenn seine Mitarbeiter vergessen, das Fahrtenbuch zu führen?!
N.T.
Bei den Ermittlungsersuchen werden die Beamten des örtlich zuständigen Reviers geschickt, die auch alle anderen Tätigkeiten des Streifengeschäftes wahrnehmen. Alle haben das gleiche Studium abgeschlossen (die Übergeleiteten mal außen vor) und je nach Wille und eigener regelmäßiger Fortbildung und Motivation auch in Gesprächsführung bestens geschult...die gleichen Beamten kommen zu dir, die als 1. bei Einbrecher am Werk da sind, bei Banküberfällen und bei allen anderen erdenklichen Lagen.
Das hat sich jetzt bei dir so nach "Strafarbeit" angehört und da kommen nur die "schlecht" ausgebildeten hin, aber das kann jeden treffen von der A9 bis zur A12
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
Zitat:
....zu mir kommen immer die Anhörungsbogen unserer Mitarbeiter die ein Dienstfahrzeug führen und ich bin dann auch die Anlaufstelle für die Behörde. In diesem Zusammenhang wurde unserem Unternehmen schon mehrfach ein Fahrtenbuch angedroht jedoch nie eines durchgesetzt. Aktuell liegen wieder ein paar Anhörungsbogen herum....
Irgendwann wird es jemand anordnen und nicht mehr nur drohen. Da du anscheinend der Fuhrparkverantwortliche bist bist dann auch du für das vorschriftsmässige führen des Buches verantwortlich und jeder Fehler den man dann bei einer Kontrolle findet kostet dich dann einen Fuffi und einen Bonuspunkt. Jetzt kannst du dir ausrechnen ob es nicht besser für deinen Schein ist wenn du die Anderen meldest.