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Anschlußgarantie ungültig weil Durchsicht verpaßt?

Themenstarteram 6. Februar 2008 um 15:06

Hallo,

ich habe einen knapp 3 Jahre alten Mitsubishi Colt. Mit diesem war ich letzte Woche zur Durchsicht/Inspektion. Ich war der Ansicht, daß diese nur aller 15 tkm fällig ist, wude aber eines Besseren belehrt: aller 15 tkm oder einmal im Jahr, je nachdem was eher zutrifft. Jetzt kann man sich streiten, ob und wie sinnvoll das ist, Fakt ist, daß dadurch die 3 Jahre Neuwagengarantie von Mitsubishi und die ebenfalls beim Kauf abgeschlossene Anschlußgarantie (versichert durch die CG Car Garantie) ungültig geworden sind, jedenfalls aus Sicht des Händlers.

Während ich ersteres noch einigermaßen nachvollziehen kann, so ist mir zweiteres doch etwas unglaubwürdig, auch und vor allem nach dem Studium dieses BVerfG-Urteils: http://www.it-recht-kanzlei.de/...e-kraftfahrzeug-gewaehrleistung.html

Nun meine Frage - ist die Anschlußgarantie dadurch wirklich auch ungültig geworden? Falls ja - kann ich diese noch kündigen, da sie ja de facto noch gar nicht läuft (erst ab dem Ende der drei Jahre Neuwagengarantie)?

Grüße,

tm297

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6 Antworten

Erst mal die Frage um wieviel Zeit seit der letzten Inspektion vergangen ist.Der Kläger in deinem Link hatte sicherlich das Glück das es zum Einen ein Schaden war der auch bei einer pünktlichen Inspektion nur unwesentlich geringer gewesen wäre da er ja nur relativ wenige Kilometer überzogen hat,so penibel sind die Hersteller in der Regel auch nicht.Hätte er die Inspektion um mehrere 1000km überzogen hätte das Urteil auch anderst lauten können.

 

Aber Fakt ist das erst einmal ein Garantiegebender bestimmen kann nach welchen Regeln gespielt wird.

Bei Schäden die in erster Linie von den gefahrenen Kilometern abhängen wären deine Chancen eine Garantieleistung einklagen zu können sicherlich höher als bei Schäden die eher dem Zeitfaktor unterliegen wie zb Rostschäden.

 

Noch mal ganz klar die Frage um wieviele Monate du die Inspektion überzogen hast.Unwissenheit gibts nicht da solche Sachen in den schönen Bedienungsanleitungen und Serviceheften vermerkt ist,man sollte nur mal reinschauen.

Moin,

Die Antwort darauf ist etwas zwiespältig ... eine Garantie ist eine völlig freiwillige Angelegenheit ... für die man sich jede denkbare und undenkbare (sofern nicht rechts- oder sittenwidrige) Bedingung einfallen lassen kann, die man gerade für "hübsch" erachtet. Das einzige was gesetzlich geregelt ist, ist eben in D die Gewährleistung.

Von daher kann dir der Garantiegeber ... Garantieleistungen in der Tat verweigern, wenn er der Meinung ist, du hast die vertraglichen Bedingungen nicht eingehalten.

Jetzt gibt es aber ein grosses ABER ... ein GUTER Händler ... wird sich um das was du schilderst nicht groß kümmern, bei der Werkgarantie sehe Ich eigentlich keine großen Probleme. Zicken könnte nur die Garantieversicherung ... die sind nämlich grundsätzlich zickig :D

MFG Kester

Themenstarteram 7. Februar 2008 um 14:45

Hallo ihr beiden,

erstmal danke für die Antworten.

Wie ihr schon selber schreibt, ist die verlängerte Werksgarantie ein Almosen des Händlers/Herstellers (mal salopp ausgedrückt), frei nach dem Motto "Wer die Musik bezahlt, bestimmt, was gespielt wird".

Aber - ich rede hier von einer von mir bezahlten Anschlußgarantie/-gewährleistung, wie man das Kind jetzt nennt, ist dabei eigentlich egal, da es sich um eine Zusatzsache zu dem, was gesetzlich gefordert wird, handelt..Also quasi eine Art Gebrauchtwagengarantie. Und deshalb überschneidet sich mein Fall mit dem oben zitierten Urteil, daß nämlich die Klausel, ich müßte während der Laufzeit das Auto nach Herstellervorgabe warten lassen, wegen Unbilligkeit nichtig ist. Hier ist es völlig unerheblich, um wieviel ich irgendwelche Termine überzogen habe, weil die Klausel im ganzen hinfällig ist.

Da ich die Klauseln im serviceheft nicht richtig gelesen habe (mein Fehler), hab eich den Mitsu nur aller 15 tkm, nicht aber einmal im Jahr vorgestellt, d.h. Überziehung des Termins um ca. 1 Jahr. Der Händler stellt sich quer und meint, daß Mitsubishi bei Garantiefällen ggfs. auch die Rechnung der erledigten Inspektionen sehen will (und nicht nur den Stempel im Serviceheft). Ob das stimmt oder der Gute nur verstimmt ist, von im letzten Jahr leicht verdiente 300 EUR nicht bekommen zu haben, sei erstmal dahingestellt.

Wie gesagt - die Anschluß****** ist in meinen Augen etwas ganz anderes, da ich dafür bezahlt habe.

Weiterhin frage ich mich, ob ich diese nicht noch kündigen kann, schließlich läuft sie noch gar nicht. Dazu steht in den AGB leider nichts.

Ich merke schon, so richtig genau wird das keiner sagen können, außer aus eigener Erfahrung.

Grüße,

tm297

Dazu braucht man doch nur beim Garatiegeber nachfragen!!

Denn der soll ja das Geld erstatten.

Die Anschrift steht ja auf dem Vertrag.

MfG

Jony

am 7. Februar 2008 um 19:03

Zitat:

Original geschrieben von tm297

Wie gesagt - die Anschluß****** ist in meinen Augen etwas ganz anderes, da ich dafür bezahlt habe.

Weiterhin frage ich mich, ob ich diese nicht noch kündigen kann, schließlich läuft sie noch gar nicht. Dazu steht in den AGB leider nichts.

Ich merke schon, so richtig genau wird das keiner sagen können, außer aus eigener Erfahrung.

Hallo tm297,

falls Dich meine Meinung interessiert:

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Wenn Du einen Garantie-Vertrag unterschreibst, in dem die regelmäßige Wartung nach Herstellervorschrift zur Bedingung für die Garantieleistung vereinbart ist, sehe ich zunächst keinen Grund, warum dies nicht gültig sein sollte. Schliesslich wurdest Du nicht gezwungen, den Vertrag zu unterschreiben.

Vor diesem Hintergrund würde ich allerdings versuchen, den Vertrag wegen "Unmöglichkeit der Leistung" zu kündigen und das Geld zurückzufordern.

Denn wenn der Garantiegeber auf seinen Bedinungen beharrt, ist er bereits zu Vertragsbeginn leistungsfrei. Verträge, die keine Gegenleistung erbringen, sind - wenn ich das richtig in Erinnerung habe - sittenwidrig...

Dir bleibt also meiner Meinung nach nur der Versuch einer Einigung oder eben die Kündigung des Garantievertrages.

 

am 8. Februar 2008 um 22:32

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

 

Von daher kann dir der Garantiegeber ... Garantieleistungen in der Tat verweigern, wenn er der Meinung ist, du hast die vertraglichen Bedingungen nicht eingehalten.

Stimmt aber nur dann, wenn diese vertraglichen Bedingungen zulässig sind und den Fahrzeugbesitzer nicht unangemessen benachteiligen.

 

Eigentlich ist das alles im Link im 1. Beitrag dieses Threads richtig erklärt, besser, lieber TE, können wir es hier auch nicht.

 

Freiwillige Garantien des Herstellers (etwa Rostgarantien) gelten als zusätzliche, kostenlose Leistungen. Da darf der Hersteller dann recht weitgehend Bedingungen festlegen, etwa regelmäßige Inspektionen in der Vertragswerkstatt.

 

Garantieversicherungen sind aber nicht kostenlos, sondern dafür muß man ja bezahlen. Daher sind Klauseln, die die Garantie an regelmäßige Inspektionen in der Werkstatt knüpfen ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden auf die nicht durchgeführte Inspektion zurückzuführen war, unwirksam.

Wenn man in seinen Versicherungsbedingungen so eine Klausel hat, kann man sich glücklich schätzen. Diese ist dann nämlich insgesamt unwirksam, selbst wenn man einen Schaden erleidet, der wirklich auf eine nicht durchgeführte Inspektion zurückzuführen ist. (Es könnte dann nur ein Mitverschulden geben, was die Versicherung beweisen muß)

 

Wirksam sind dagegen Klauseln, die die Leistungspflicht der Garantieversicherung für Schaden ausschließen, die auf nicht ordnungsgemäß durchgeführte Inspektionen zurückzuführen sind. Dass das im Einzelfall nicht der Fall ist, muß man dann aber vor Gericht nachweisen können, weil auch die Beweislast dafür, dass die fehlende Inspektion nicht ursächlich für den Schaden war, auf den Autofahrer abgewälzt wird..

 

Also, ganz raus aus ihrer Einstandspflicht ist die Garantieversicherung so oder so nicht.Deswegen wird man sie wohl auch nicht kündigen können.

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