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Anspruch auf Ersatzfahrzeug bei Fehler der Werkstatt

Audi A6 C6/4F
Themenstarteram 24. März 2006 um 10:57

Nachdem meine Werkstatt zweimal hintereinander Murks gemacht hat Siehe hier. stell ich hier mal die Frage nach dem Ersatzfahrzeug.

Montag und Dienstag waren festgelegt als Termin. Durch Fehler der Werkstatt steht der Wagen nun auch Mittwoch, Donnerstag und Freitag in der Werkstatt.

Welchen Anspruch habe ich auf ein Ersatzfahrzeug und auf welche Klasse?

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19 Antworten

Hat die Werkstatt denn kein Mobilitätspaket???

Mein lieber Duck,

in deiner Signatur hast Du doch schon die Lösung:

Mobilitätspaket Audi

Oder liest Du deine Signatur nicht selber? ;)

am 24. März 2006 um 11:47

Also die Mobilitätsgarantie greift nur im Pannenfall, das heißt, wenn es dir nicht mehr umutbar ist mit dem Auto zu fahren (ABS aufall u.ä.) oder wenn er eben gar nicht mehr fährt, anosnten bekommst du ein Leihauto nur dann gratis, wenn du diese Audi zusatz abischerung hast (weiß nicht gnau wie das heißt, die deckt das ab!)

In deinem Fall, mit den Benzindämpfen, Wersktatt aufenthalten etc. kann das aber nicht sein, das du kein anständiges Fahrzeug bekommst, notfalls würde ich der Werstatt wirklich mit rechtlichen Schritten drohen, wenn es anbders nicht geht, dann eben auf die "harte"-Tour, aber das kann es nicht sein, das man dir als Ersatz für ein 70000,- € Auto solch eine Gurke andrehen will .... !

 

Ich muss sagen ich find' sauch nicht okay von Audi, wenn ich mir da mal den Service bei den Stuttgartern ansehe ... !

Mein Bruder hat ne E-Klasse (also in meinen Augen die gleiche Kategorie wie ein A6) der bekommt auch bei ganz normalen Service-Werkstatt-Aufenthalten ein gratis Fahrzeug gestellt und das keine schlechten (von CLS bis SL war schon alles dabei ;-) ) dieser Service ist bei MB 4 Jahre mit dabei ... !

Da kann sich Audi noch ne scheibe abschneiden !

am 24. März 2006 um 11:53

meine Werstatt hat ja nun auch viel Mist gemacht, aber nach einem Ersatzfahrzeug (Leihwagen) brauchte ich nie zu fragen, den hat man mir immer zur Verfügung gestellt, auch wenn Garantiearbeiten durchgeführt wurden.

Erst gestern Abend habe ich einen fast neuen A 6 - 2.0 TFSI- abgegeben. War zwar ne lahme Karre, aber zum Büro und zur Werkstatt zurück bin ich auch gekommen.

Touran, Golf habe ich auch schon mal bekommen.

Gruß Wolfgang

Zitat:

Original geschrieben von QuattroDriver78

Mein Bruder hat ne E-Klasse (also in meinen Augen die gleiche Kategorie wie ein A6) der bekommt auch bei ganz normalen Service-Werkstatt-Aufenthalten ein gratis Fahrzeug gestellt und das keine schlechten (von CLS bis SL war schon alles dabei ;-) )

Tja, das hat bei Mercedes scheinbar Methode. Ist bei 'nem Bekannten von mir auch immer so. Da ist es eigentlich die Regel, dass er entweder die gleiche Fahrzeugklasse (mit maximaler Ausstattung) oder eine Fahrzeugklasse drüber als Leihwagen bekommt. Könnte ja sein, dass der Kunde - wenn er den direkten Vergleich mit seinem aktuellen Fahrzeug hat - beim nächsten Mal statt der C-Klasse eine E-Klasse oder einen CLS bestellt. Aber die Audi-Werkstätten denken da einfach nicht weit genug, ist mir auch schon aufgefallen. :(

Themenstarteram 24. März 2006 um 12:09

Wenn die Werkstatt einen Fehler macht, ist die Werkstatt mein Partner und leider nicht mehr Audi. Es sind weder Gewährleistungsarbeiten noch Rückrufaktionen.

Die Werkstatt kann also den Ersatzwagen nicht bei Audi abrechnen.

Hier mal ein paar mehr Infos zur Diskussion.

Wenn ein Termin um mehr als 24 Stunden überzogen wird, muss die Werkstatt einen Ersatzwagen stellen. Ist bei mir der Fall.

Bei Schäden oder Mängeln die die Werkstatt verursacht hat, muss ein Ersatzfahrzeug gestellt werden. Ist bei mir auch der Fall.

In den mir bekannten Fällen muss ein Ersatzwagen nicht schlechter als eine Wagenklasse drunter zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt zu 100% die Werkstatt bei eigenen Fahrzeugen oder zu 80% wenn ich mir einen leihen muss.

Laut meiner Rechtsschutz steht mir sogar ein Fahrzeug mit Freisprecheinrichtung zu.

@Duck

Geht es jetzt darum ein Ersatzwagen zu bekommen oder ein gleichwertiges Auto? Also bei so einem Fall sollte auch reichen, wenn die Werkstatt dir ein A6 2.0TDI oder ähnliches zu Verfügung stellt. Für die paar Tage kann man auch mit weniger auskommen finde ich.

Themenstarteram 24. März 2006 um 12:50

Bei diesem Thema hier geht es darum, wie und wann eine Werkstatt einen Ersatzwagen zur Verfügung stellen müsste.

Vom reinen Kundenumgang, Kulanz, Freundlichkeit die normalerweise nach 2 Fehlern hintereinander angebracht wären mal ganz zu schweige. Also rein die rechtliche Seite.

am 24. März 2006 um 14:22

das müßten die Bedingungen des Rep.Auftrages oder die Allg.Geschäftbedingungen aussagen.

Die werden sicherlich überall unterschiedlich sein.

Wenn ich es nicht vergesse, werde ich mal meinen Freundlichen nach fragen, ob das bei dem irgendwo steht, aufgeführt ist.

Gruß Wolfgang

Re: Anspruch auf Ersatzfahrzeug bei Fehler der Werkstatt

 

Zitat:

Original geschrieben von Duck

Nachdem meine Werkstatt zweimal hintereinander Murks gem

Welchen Anspruch habe ich auf ein Ersatzfahrzeug und auf welche Klasse?

... Anspruch außerhalb der Mobilitätsgarantie hat man überhaupt keinen aber im Rahmen der Charmingoffensive der Werkstatt hatte ich noch nie nach einem Ersatzwagen fragen müssen , Stammkundschaft zählt wohl doch was . Und wenn ich mein BMW Motorrad in der Werkstatt habe steht mir ungefragt das komplette BMW Kfz und Motorradprogramm ( so vorhanden oder aber vorher ausgemacht) zur Verfügung . Dies geht aber eher nicht , wenn man alle 12 Monate dem billigsten Preis hinterherjagt .

Themenstarteram 24. März 2006 um 14:46

Hier mal ein wenig mehr Info:

Zitat:

Reparaturvertrag

Den meisten Ärger mit Werkstätten gibt es bei Autoreparaturen. Die Rechtsgrundlage für den Reparaturvertrag mit der Werkstätte bilden die Vorschriften über den Werkvertrag (§§631 ff BGB). Die meisten Werkstätten nehmen Reparaturen aber nur zu den von dem Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) empfohlenen Bedingungen vor, die im Geschäftsraum aushängen.

Diese Kfz-Reparaturbedingungen werden dann als „Kleingedrucktes“ oder durch allgemeinen Hinweis auf ihren Aushang in den Geschäftsräumen bei der Auftragserteilung mit in den Reparaturvertrag eingezogen.

Der BGH hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 14.l 7. 1987 (AZ: X ZR 38/36, EBE 1987, 338) sieben Klauseln der Kfz-Reparaturbedingungen des ZDK für unwirksam erklärt. Von der Entscheidung betroffen, also unwirksam, sind u.a. folgende wichtige Klauseln:

Das einseitige Auftragserweiterungsrecht durch die Werkstatt

Die Verpflichtung des Kunden, bei Unstimmigkeit zunächst die Schlichtungsstelle für das Kfz-Handwerk anrufen zu müssen

Die Beschränkung des Schadensersatzanspruches bei schuldhaft schlecht durchgeführten Reparaturen auf die Kosten für ein tatsächlich in Anspruch genommenes Mietfahrzeug

Die Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf unverzüglich angezeigte, nach der Reparatur aufgetretene Mängel

Der Haftungsausschluss für Wageninhalt, soweit er nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen worden ist (der Kunde darf allerdings nach wie vor nicht leichtsinnig handeln und besonders wertvolle Gegenstände wie Kameraausrüstung, Schmuck oder Pelzwaren im Fahrzeug zurücklassen).

Aus der Entscheidung des BHG folgt aber nicht automatisch, dass auch schon alle Kfz-Werkstätten ihre Reparaturbedingungen sofort der neuen Rechtslage angepasst haben. Achten Sie deshalb in nächster Zeit darauf, welche Bedingungen in den Reparaturauftrag aufgenommen werden. Im Fall einer konkreten Auseinandersetzung können Sie sich aber jetzt schon auf die BGH-Entscheidung berufen.

Außerdem sollten Sie beim Abschluss eines Reparaturvertrages beachten, dass es auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit Ihres Fahrzeugs ankommt. Die muß Ihnen garantiert werden ! Ferner soll durch die Reparatur auch der Wert Ihres Fahrzeugs erhalten werden.

und

Zitat:

Reparaturdauer

Es ist wichtig, dass Sie sich auch die Reparaturdauer schriftlich bestätigen lassen. Nur so können Sie sicher sein, dass sich die Werkstatt möglichst daran hält, weil auch nur dann die geschilderten Folgen eintreten: überschreitet sie den vereinbarten Termin für die Fertigstellung um mehr als 24 Stunden, dürfen Sie von ihr kostenlos ein Ersatzfahrzeug oder die Kosten für ein Leihfahrzeug verlangen. Nur wenn der Meister ohne Verschulden mit der Arbeit in Verzug gerät, etwa weil seine Belegschaft streikt oder weil der Auftrag erweitert wird, kommt er von dieser Haftung wieder los.

dann noch

Zitat:

Gewährleistung

Führt eine Werkstatt eine Reparatur mangelhaft durch, muß sie den Fehler in ihrem Betrieb beheben und alle dadurch entstehenden Kosten übernehmen (Gewährleistung).

Hinweis:

Nach den bisherigen Reparaturbedingungen des ZDK entfiel der

Anspruch auf Nachbesserung jedoch, wenn der Schaden nicht

unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich in der

Reparaturwerkstatt angezeigt und genau bezeichnet worden war.

Dieses Erfordernis ist nach der schon erwähnten neuesten BGH-

Rechtssprechung entfallen.

Zur Nachbesserung gehören nicht nur die vollen Reparaturkosten, sondern auch notwendige:

- Abschleppkosten und

- Vollkosten für ein Ersatzfahrzeug, das der Händler zur Verfügung stellt

bzw. 80 % der Kosten eines in Anspruch genommenen Mietwagens.

Voraussetzung für den Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug ist, dass die Werkstatt eine Reparatur grob fahrlässig und mangelhaft ausgeführt hat.

Hi, also laut meinem :) wird ein Ersatzwagen kostenlos gestellt, wenn die Reparatur bzw. Wartung mehr als 2 Arbeitseinheiten sind (Frage: wieviel Std. sind das?)

Die Mob greift ja nur bei einem Liegenbleiben.

Gruß Alex

Themenstarteram 24. März 2006 um 14:53

Die Mobilitätsgarantie und das Mobilitätspaket treffen beide hier nicht zu. Für Montag und Dienstag galt das Mobilitätspaket da geplante Gewährleistungsarbeiten durchgeführt wurden die länger als 2 Stunden dauern. Das ist aber alles nicht die Frage ;).

am 25. März 2006 um 20:20

War heute mal bei meinen Freundlichen wegen Beseitigung einiger Mängel die mich stören z.B: Wasser in den Rückleuchten usw. sie wollten ihn 1 Tag dort behalten , hab gleich nach nen Leihwagen gefragt bekam als Antwort kein proplem kostet aber 20 € am Tag und 50 km sind frei .

Ob der Leihwagen ein A6 oder A4 wird hat er nicht gesagt , ist doch nicht in Ordnug für den Leihwagen noch zu Zahlen oder??????????? Das ist Audi......

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