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Antwort vom Skoda-Freundlichen; verliert ABE

Skoda
Themenstarteram 21. Januar 2014 um 15:52

was wir bei uns machen ist typisch deutsch und langsam absolut shizophren.

Wollte meinen neuen O3 RS in ein paar Punkten umprogrammieren lassen, z.B.

--> Start/Stopp-Funktion generell auf aus und nur durch Tastendruck aktivieren

--> LED Rückleuchten sollen auch bei LED Tagesfahrlicht leuchten

--> und ein paar andere mehr

Kommentar vom Freundlichen:

-- das kann er nicht machen denn dann verliert der Wagen die ABE

Das heißt wenn ich die Start/Stopp-Automatik jedesmal mit der Taste ausschalte ist das ok aber nicht wenn ich das umprogrammieren lasse.

Ja sind wir denn alle bescheuert?

So langsam geht mir Deutschland mit den Vorschriften so auf den Keks.

Die CO2-Reduktion treibt schon so irre Blüten dass bei den neuen Modellen (O3 oder C-Klasse) die Serientanks verkleinert werden nur um die CO2-Ziele zu erreichen.

Wir sind alle bekloppt.

Beste Antwort im Thema

Aber im Endeffekt liegt Dein :) rechtlich gesehen mit seiner Aussage vollkommen richtig.

Start-Stopp wirkt sich auf den Verbrauch aus und dient der Berechnung des CO2-Ausstoß. Das ist steuerrelevant und darf daher nicht deaktiviert werden. Passiert es doch, erlischt die ABE und Du machst Dich der Steuerhinterziehung schuldig.

Die Regeln für das Tagfahrlicht sind auch ganz klar: Tagfahrlicht darf leuchten, die Rückleuchten nicht. Wird es umcodiert, erlischt die ABE.

Such Dir jemanden mit VCDS und laß es nicht beim :) codieren. Dann darfst Du allerdings auch nicht jammern, wenn im Falle eines Falles der Gutachter nach einem Unfall feststellt, daß da Änderungen erfolgt sind, die zum Erlöschen der ABE geführt haben und damit der Versicherungsschutz weg ist. Ich habe schon viele Dinge codiert, rate bei den Punkten, welche die ABE gefährden, aber immer ab.

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Aber im Endeffekt liegt Dein :) rechtlich gesehen mit seiner Aussage vollkommen richtig.

Start-Stopp wirkt sich auf den Verbrauch aus und dient der Berechnung des CO2-Ausstoß. Das ist steuerrelevant und darf daher nicht deaktiviert werden. Passiert es doch, erlischt die ABE und Du machst Dich der Steuerhinterziehung schuldig.

Die Regeln für das Tagfahrlicht sind auch ganz klar: Tagfahrlicht darf leuchten, die Rückleuchten nicht. Wird es umcodiert, erlischt die ABE.

Such Dir jemanden mit VCDS und laß es nicht beim :) codieren. Dann darfst Du allerdings auch nicht jammern, wenn im Falle eines Falles der Gutachter nach einem Unfall feststellt, daß da Änderungen erfolgt sind, die zum Erlöschen der ABE geführt haben und damit der Versicherungsschutz weg ist. Ich habe schon viele Dinge codiert, rate bei den Punkten, welche die ABE gefährden, aber immer ab.

Wenn man das Auto auf Nordland umprogramiert erlischt die ABE? Das habe ich so noch nie gehört, es haben ja einige gemacht.

Nur weil es einige machen, ist es kein Hinweis darauf, daß es zulässig ist. Jedes Land hat andere Vorschriften und die Skandinavien-Logik ist eben auch nur dort gültig. Für Deutschland ist klar festgelegt, daß bei Tagfahrlicht die Rückleuchten NICHT leuchten dürfen.

Ich persönlich finde es auch einen Schmarrn, wie das bei uns geregelt ist. Zuletzt habe ich abends gut nach Sonnenuntergang auf der Autobahn einen Mercedes gesehen mit hellem LED-Tagfahrlicht vorn und hinten war er stockfinster. Tolle Sache, denn der wurde fast von einem 5er BMW "übersehen".

Zitat:

Original geschrieben von Weilheimer

[.....]

Für Deutschland ist klar festgelegt, daß bei Tagfahrlicht die Rückleuchten NICHT leuchten dürfen. [.....]

Die Regeln für das Tagfahrlicht sind auch ganz klar: Tagfahrlicht darf leuchten, die Rückleuchten nicht. Wird es umcodiert, erlischt die ABE.

[.....]

Wo stehen denn solche Weisheiten, dass die Rücklichter bei eingeschalteten Tagfahrlicht nicht leuchten dürfen? :confused:

Zitat:

Original geschrieben von Weilheimer

[.....]

Start-Stopp wirkt sich auf den Verbrauch aus und dient der Berechnung des CO2-Ausstoß. Das ist steuerrelevant und darf daher nicht deaktiviert werden. Passiert es doch, erlischt die ABE und Du machst Dich der Steuerhinterziehung schuldig.

[.....]

Auch für diese Aussage hätte ich gerne einen Beweis. Irgendwo musst du ja deine ganzen Weisheiten her haben, oder sind das alles nur deine Vermutungen?

Wird ggf. Übungssache, aber es ist ja auch Möglich einzusteigen, Motorstarten und Start/Stop per Knopf für die Fahrt deaktivieren...

zum Thema ABE - ich kenne mich nicht darin soweit aus und lehen mich auch nicht aus dem Fenster zu behaupten, dass er die ABE verliert, aber ich kann mir schon vorstellen, dass eine funktionstüchtige Start/Stop Automatik in die Grundlage der vom KBA erteilten Betriebserlaubnis gehört.

Thema Licht:

Meiner Kenntnis nach müssen ja alle Neuwagen ein Tagfahrlicht haben (oder nicht?). Somit wäre zu prüfen ob es eine gesetzliche Definition gibt, was ein Tagfahrlicht ausmacht und ob dieser Begriff durch ein Zuschalten der Rückleuchten ausgesetzt wird. Wiki Tagfahrlicht

Zitat:

Tagfahrleuchten sind lichtschwache, verbrauchsarme und langlebige Leuchten, die weniger Leuchtkraft haben als das Abblendlicht, aber viermal so intensiv leuchten wie die vorderen weißen Umrissleuchten (das ist oft auch das Standlicht). Die technische Norm Nr. 87 der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) sieht für Tagfahrleuchten eine Lichtstärke von mindestens 400 Candela pro Leuchte vor. Damit wird das Fahrzeug besser erkennbar, die Straße kann aber nicht ausgeleuchtet werden. Tagfahrleuchten sind nur nach vorne gerichtet. Auf dem deutschen Markt sind Audi, Mercedes, Fiat, Ford, Lancia, Daihatsu, Opel, VW, BMW, Citroën, Renault, Porsche, seit Juni 2008 auch Seat und Škoda derzeit die Autohersteller, die Tagfahrleuchten für einige ihrer Autotypen ab Werk anbieten. Für andere Märkte (z. B. Skandinavien) rüsten auch weitere Hersteller ihre Fahrzeuge schon heute ab Werk mit Tagfahrlicht aus. Das seit 2006 von BMW eingesetzte Tagfahrlicht lässt auch – im Gegensatz zum Tagfahrlicht anderer Hersteller – die Rückleuchten mit verminderter Stärke leuchten. Ab Modelljahr 2012 sind die Rückleuchten bei Tagfahrlicht jedoch deaktiviert.

Der von dir hervorgehobene Text....

Zitat:

Tagfahrleuchten sind nur nach vorne gerichtet.

....besagt eigentlich nur ausdrücklich, dass diese Leuchten nach vorne gerichtet sein müssen und nicht irgend ein Vollpfosten die hinten anbringt, weil es ja nirgends steht, dass die nicht nach hinten leuchten dürfen.

Das es aber verboten ist, dass zusätzlich zum Tagfahrlicht die Rücklichten an sind ist Blödsinn!

hab davon auch keine ahnung - ist mir aber auch egal, da ich da eh nix umcodieren lasse. kann nur sagen, dass ich das tagfahrlicht an meinem jetzigen rs über den boardcomputer dekativieren kann.

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

Zitat:

Original geschrieben von Weilheimer

[.....]

Für Deutschland ist klar festgelegt, daß bei Tagfahrlicht die Rückleuchten NICHT leuchten dürfen. [.....]

Die Regeln für das Tagfahrlicht sind auch ganz klar: Tagfahrlicht darf leuchten, die Rückleuchten nicht. Wird es umcodiert, erlischt die ABE.

[.....]

Wo stehen denn solche Weisheiten, dass die Rücklichter bei eingeschalteten Tagfahrlicht nicht leuchten dürfen? :confused:

Der Einfachheit halber habe ich es aus Wikipedia "Tagfahrlicht" übernommen, dort steht es recht weit unten:

Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48/R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt unter Punkt 6.19.4 die Anordnung an der Fahrzeugfront fest (in Breite, Höhe, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung). Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 schreibt unter anderem vor:

- Stärke zwischen 400–800 Candela pro Scheinwerfer

- weißes Licht

- automatisches Einschalten mit der Zündung

- Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten.

- Automatisches Ausschalten, wenn die Standlichter oder Scheinwerfer eingeschaltet werden (dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe).

Darüber hinaus ist zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49a StVZO wirksam geworden (BGBl. Teil I, Abschn. G 5702, Nr. 52, Seite 2085). Unter dem neu hinzugefügten Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten (ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht) zusätzlich auch auf Basis des nationalen Rechts zulässig.

Wem das noch nicht reicht, der kann ja mal beim TÜV nachfragen!

am 22. Januar 2014 um 19:45

So Leute, hatte heute mal ein nettes Gespräch mit dem Herren Sachverständigen vom Tüv:rolleyes:

Fazit: Rechtlich gesehen besteht hier eine Grauzone, nach Gesetz dürfen die Rückleuchten nicht mit leuchten. Aber:!!! Es gibt eine gesetztes Lücke, da manche Hersteller ihre Tagfahrleuchten immer mit den Rückleuchten betrieben haben. Fakt ist: Der Tüv sagt es ist legal, solange die Vorderen Tagfahrleuchten beim einschalten des Abblendlichts abschalten bzw. abdimmen.

Er findet es sogar besser, da das Auto besser gesehen wird.;)

Also die Betriebserlaubnis bleibt bestehen, so könnt ihr es beruhigt umcodieren lassen;)

Mit freundlichen Grüßen

Euer Skoda Mechatroniker:D

@Weilheimer

Du hast zwei Passagen fett markiert, die angeblich klar machen sollen, dass die Schlussleuchten nicht zusammen mit den Tagfahrleuchten betrieben werden dürfen.

Zitat:

Automatisches Ausschalten, wenn die Standlichter oder Scheinwerfer eingeschaltet werden (dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe)

Das heißt nichts anderes, dass das Abblendlicht/Standlicht nicht zusammen mit dem Tagfahrlicht leuchten darf. Aber das hat kein Mensch hier bestritten und ist eine ganz andere Baustelle! :confused:

Zitat:

Darüber hinaus ist zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49a StVZO wirksam geworden (BGBl. Teil I, Abschn. G 5702, Nr. 52, Seite 2085). Unter dem neu hinzugefügten Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten (ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht) zusätzlich auch auf Basis des nationalen Rechts zulässig.

Sorry, aber hast du selber verstanden, was du da geschrieben hast? Ich glaube nicht, denn da ist ein Teil des Paragrafen komplett aus dem Zusammenhang gerissen und ergibt somit überhaupt keinen Sinn mehr! :rolleyes:

Wenn du den "neu hinzugefügten Punkt 5" zitierst, musst du auch dazu schreiben, worauf sich dieser Punkt bezieht, nämlich auf den Abs. (5)

Zitat:

Abs. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

Punkt 1: Parkleuchten

Punkt 2: Fahrtrichtungsanzeiger

[.....]

Punkt 5: Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Das heißt aber nur, dass die Schlussleuchten/Kennzeichenleuchten bei Betrieb der Tagfahrleuchten NICHT leuchten MÜSSEN, was bei andern lichttechnischen Einrichtungen zwingend vorgeschrieben ist!

@Konrad91

Wenn ich mir den §49a StVZO durchlese, gibt es diesbezüglich überhaupt keine Grauzone! Im Gegenteil, selten sind Paragrafen so klar formuliert, dass sogar ich die verstehe und da steht NIRGENDS, dass die Schlussleuchten nicht zusammen mit den Tagfahrleuchten betrieben werden dürfen! Frag deinen TÜV-Mann das nächste mal bitte, wo im Gesetz steht, dass es nicht erlaubt ist!

 

 

 

 

 

Themenstarteram 23. Januar 2014 um 15:32

so Leute es gibt erste Ergebnisse bei meinen Umcodierwünschen:

--> es wird alles gemacht was ich wollte (Schließen durch Regensensor, Tageslicht mit hinteren Leuchten und vieles mehr) außer der Änderung des automatischen Start/Stopp.

Begründung: er verliert die Zulassung da der Wagen dann in eine andere Schadstoffklasse fällt

--> wenn ich aber bei jedem Einsteigen diese Funktion von Hand abschalte (was ich auch tun werde)

dann hat er keinen höheren Schadstoffausstoß und das ist zulässig

Wie ich sagte: Wir sind langsam alle bescheuert.

Diese Funktion hilft nur dem Hersteller für seinen Flottenverbrauch, rein technisch und sachlich macht das gar keinen Sinn, da ein Diesel im Leerlauf weniger als 0,5 Liter/Stunde verbraucht.

Dagegen ist der Verschleiß des Anlassers und der höhere Schadstoffausstoß durch den Anlassvorganges eben nicht zu vernachlässigen. Aber den Hersteller interessiert das nicht, der freut sich wenn er dafür mehr Ersatzteile verkaufen kann

Beim Benziner kann ich dem noch was abgewinnen, da ist der Leerlaufverbrauch wesentlich höher.

Aber wie gesagt, wir haben Irre Zeiten und Entscheidungen. Der Amtsschimmel wiehert.

 

Zitat:

Original geschrieben von Edieagle

[.....]

--> es wird alles gemacht was ich wollte (Schließen durch Regensensor, Tageslicht mit hinteren Leuchten und vieles mehr) außer der Änderung des automatischen Start/Stopp.

Begründung: er verliert die Zulassung da der Wagen dann in eine andere Schadstoffklasse fällt

[.....]

Sagt wer und woher hat er dieses Wissen? :confused:

 

 

am 23. Januar 2014 um 19:04

@Jubi TDI/GTI

Dein zitierter Text besagt:

Abs. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

...

Punkt 5: Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Der Teil ...dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen... gilt demnach nicht für Tagfahrleuchten.

Wenn Du Dir den erwähnten Anhang (und die Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) betrachtest, dann wirst Du feststellen, dass Tagfahrleuchten nach ihrer Definition vorn am Fahrzeug angebracht sind und nach vorn gerichtet sind.

Übrigens gibt es solche Richtlinien nicht wegen irgendwelchen Vollpfosten die die Dinger hinten anbringen könnten...

Desweiteren findest Du dann wann die Tagfahrleuchten zu leuchten haben, wann nicht und welche andere Beleuchtung dabei an bzw. aus sein muss. Ist etwas umständlich wegen der vielen Querverweise durchs ganze Dokument, daher verzichte ich hier auch auf die von Dir geforderten Detailnachweise.

Das 107 seitige Dokument findest Du übrigens hier: Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

Juristische Texte haben ihre Tücken und oft bedürfen Sachverhalte der Erlaubnis (Erlaubnisvorbehalt), wenn es dann nicht explizit aufgeführt, also erlaubt ist, dann ist es verboten.

Wie auch immer, mir ist es eigentlich egal, ich weiß nur dass im Falle eines Falles, ist richtig fallen alles. Also wenn der Gutachter, Staatsanwalt oder Versicherer nur irgendwo die Möglichkeit sieht dass ggf. mit erloschener Betriebserlaubnis gefahren wurde, dann seid ihr immer mit in der Verantwortung...

Grüße

Deine Antwort
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