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Audi Hochvoltbatterie Garantie -- Garantiebedingungen bei Gebrauchtkauf

Audi e-tron GE
Themenstarteram 19. Mai 2024 um 17:31

Hallo zusammen,

ich bin schon eine ganze Weile auf der Suche nach einer zufriedenstellenden Antwort und hoffe, vielleicht hier Hilfe zu finden. Eventuell war schon einmal jemand hier in meiner Lage…

Ich plane den Kauf eines gebrauchten E-Tron 50 bei einem Audi-Partner. Es handelt sich um einen Leasingrückläufer aus dem Jahr 2021.

Was mich natürlich besonders interessiert, ist die Garantie auf die Hochvoltbatterie, die noch eine Weile bestehen sollte.

In den Garantiebedingungen für Audi Neuwagen steht (beim Punkt Hochvoltbatterie für BEV), Audi übernehme „zugunsten des Käufers eines Neufahrzeugs“ eine Garantie für …

An anderer Stelle steht, Audi stimme „der Abtretung des Anspruchs“ im Falle einer Veräußerung zu.

Für mich klingt das, als wäre die Garantie damit an den Käufer/Besitzer und nicht ans Fahrzeug gebunden.

Alle von mir gelesenen Ratgeber für Elektro-Gebrauchtfahrzeuge sagen, man solle sich diese Abtretung im Kaufvertrag schriftlich bestätigen lassen. Allerdings beziehen sich all diese Ratgeber auf einen Privatverkauf.

Hat hier vielleicht schon jemand auf diesem Weg (Audi-Partner, Leasingrückläufer) gekauft und belastbare Informationen, wie es sich mit der Garantie verhält?

Geht diese Abtretung bei Kauf (bei einem Audi-Partner) eventuell automatisch vonstatten?

Hintergrund ist, dass ich diesen Punkt (Abtretung der Garantie bzw. Bestätigung, dass die Garantie dann auch für mich gilt) gerne in den Kaufvertrag mitaufgenommen hätte. Der Verkäufer weicht aber leider nur aus und meint, diese Frage überlasse er Audi.

Habe dort auch schon eine Nachricht im Kundencenter hinterlassen und warte auf Antwort.

Bei Interesse und aufschlussreicher Antwort, gebe ich die Infos hier gerne weiter.

Ich würde mich sehr freuen, hätte jemand hier Infos oder guten Rat – vielen Dank schon einmal vorab!

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2 Antworten

Garantie besteht eigentlich auf das Produkt und nicht auf den Erstkäufer. Zumindest noch nie anders gehabt…

Ich verstehe Deine Frage und die damit verbundene Unsicherheit. Hier ist Rechtsberatung nicht erlaubt, deshalb mal nur das Rückspielen der Frage:

1. Der Garantiegeber ist der Hersteller, da kann ein Verkäufer - auch eine Niederlassung - nichts dran machen, ob sie es wollen oder nicht.

2. Die Garantie wird mit Erstverkauf lt. Garantiebedingung an den Erstkäufer gegeben (s.o.).

3. Wenn der Erstkäufer die Garantieansprüche weiter abtritt, z.B. an den Gebrauchtwagenkäufer, so stimmt Audi als Garantiegeber diesem Vorgang von vornherein zu (s.o.).

4. Es stellen sich ergo evtl. die Fragen:

A. Wer war Erstkäufer? Bei einem Leasingaudi wahrscheinlich der Leasinggeber.

B. Wem gehört das Auto jetzt? Ist es Eigentum der Niederlassung oder wem sonst?

C. Hat Erstkäufer die Garantieansprüche an den jetzt Verkaufenden abgetreten oder sind die dort unterbrochen worden?

D. Dann musst du die Ansprüche nur vom Käufer weiter abgetreten bekommen.

Evtl. ist das aber auch alles zu theoretisch, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Audi im Garantiefall das Vorhandensein einer lückenlosen Garantieanspruchskette als Nachweis verlangt. Da wird man, wie mein Vorschreiber erwähnt, sich am Auto orientieren und das wars dann. Ich denke aber, dass Du das von niemanden schriftlich bekommen wirst.

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