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Auffahrunfall

Themenstarteram 8. Januar 2012 um 11:40

hallo ihr da draussen,

eine kleine geschichte,

ich (3. auto) fahre auf einer straße, 2 autos vor mir. plötzlich, so wie mir der fahrer des zweiten autos erzählte, setzte das erste auto den blinker, hielt ganz kurz an und fuhr verbotener weise um eine insel mit sperrlinie. das zweite auto konnte bremsen aber ich erkannte die situation nicht rechtzeitig und krachte auf meinen vorrausfahrenden, das zweite auto in dieser kette.

Kann der fahrer des ersten autos mit haftbar gemacht werden?

Danke für eure antworten

Beste Antwort im Thema

Immer, wenn einer hinter mir fährt und ich seine Scheinwerfer nicht mehr sehe, stelle mich mir vor, was im Fall eines Auffahrunfalls an Argumenten kommen wird, um mir die Schuld oder eine Teilschuld am Unfall zukommen zu lassen. Ansprechen dieser Fahrer lohnt auch nicht, weil dann der Hinweis auf die Versicherung kommt. Also unbelehrbar. Ich möchte keinen Schaden an meinem Fahrzeug haben, mich mit der gegnerischen Versicherung, zweifelhaften Argumenten des Gegenanwalts herumärgern. Lasst mich in Ruhe und haltet gefälligst Abstand. Oder steht wenigstens mannhaft zu eurem Fehlverhalten. Mein Fahrzeug ist übrigens ausreichend motorisiert und ich fahre auch nicht Strich 50. Bin es aber leid, ein Verwarnungsgeld zu riskiueren, nur weil mein Hintermann meint, dass 65 oder 70 km/h angebrachter wären. Hindere auch keinen am Überholen. Also TE, steh zu Deinem Fahrverhalten.

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Ich denke nein, jedenfalls nicht für Deinen Auffahrunfall.

Edit, wenn überhaupt nur anteilige Haftung, die Schuld hast Du alleine zu tragen.

Es ist zwar möglich über gerichtlichen Wege mit dem Anwalt was klären zu lassen.

Aber in diesem Fall.

Ein Auto setzt den Blinker, und biegt ab...

Damit sind die Grundvoraussetzungen zum abbiegen eingehalten worden.

Das es verboten war ist vielleicht nebensache, vielleicht aber auch nicht.

Es hätte ja auch eine Panne, oder ähnliches sein können.

Auch in der Stadt muss man Abstände einhalten, und auf den Fehler anderer Verkehrsteilnehmer vorbereitet sein.

Das wird schwer, da es ihm erst mal nachgewiesen werden müßte und vermutlich bekommt er höchstens eine OWI und das wars.

Jeder wird darauf pochen, das du bei ausreichendem Abstand und der nötigen Aufmerksamkeit rechtzeitig hättest bremsen können.

Somit bleibt der Schaden bei dir.

Hast du eine Rechtschutzversicherung? Dann vielleicht mal die Möglichkeit einer "kostenlosen" Beratung zu nutzen. Danne rfährst du genau wie hoch deine Chancen sind.

am 8. Januar 2012 um 13:00

Er trägt ganz klar eine Teilschuld und ist als Unfallbeteiligter mit aufzunehmen, da seine Handlung ursächlich war für den Unfall. Wie die Reihenfolge ON01 - ON03 verteilt werden, ist aus der ferne schwer zu beurteilen. Ich hoffe das abbiegende Fahrzeug wurde als Unfallbeteiligter seitens der Polizei mit aufgenommen? Und es wurde nicht versucht alles auf dich abzuwälzen.

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Er trägt ganz klar eine Teilschuld und ist als Unfallbeteiligter mit aufzunehmen, da seine Handlung ursächlich war für den Unfall. Wie die Reihenfolge ON01 - ON03 verteilt werden, ist aus der ferne schwer zu beurteilen. Ich hoffe das abbiegende Fahrzeug wurde als Unfallbeteiligter seitens der Polizei mit aufgenommen? Und es wurde nicht versucht alles auf dich abzuwälzen.

Das sehe ich anders.

Erstes Fahrzeug bremst, lassen wir mal dahingestellt warum, das dahinter befindliche Fahrzeug reagiert, bremst und verhindert ein Auffahren.

Dann neue Situation, der TE erkennt die Situation des direkt vor ihm Bremsenden zu spät, warum auch immer, und fährt auf. Ganz klar die Schuld des TE, zumindest verkehrsrechtlich.

Für mich ist der erste auch nicht Unfallbeteiligter, da, wie gesagt, dahinter ein neue Verkehrssituation entsteht. Der Führer des ersten Fahrzeugs ist, wenn überhaupt als Zeuge aufzunehmen und nicht als UB.

Ob der Fahrzeugführer dann im Nachhinein zivilrechtlich zu belangen ist, weil er hier eigentlich nicht hätte abbiegen dürfen ( und nur dies kann dann der Grund sein ) müssen dann vermutlich die Gerichte entscheiden.

Unfallaufnahme: Der TE zahlt 35 Euro fürs Auffahren. Der Abbieger ein Verwarngeld für verbotswidriges Abbiegen.

 

Gruß Andreas

Sicher ist das keine generelle Lösung, also Abstand, jedoch wüßte ich nichts was den 1. in der Reihe, außer der OWI, zu erwarten hätte.

Wäre irgendjemand vor sein Auto gelatscht und er hätte bremsen müssen wäre der Unfall ebenso passiert....und dann?

am 8. Januar 2012 um 13:26

Sorry AS60 deine Einschätzung ist falsch.

http://tippspiel.hna.de/.../...-autos-fahrerin-verschwand-1418413.html

Die Ursache wird von dem 1. Fahrzeug gesetzt...inwieweit allerdings die Ordnungsnummern verteilt werden, dass ist vom Einzelfall abhängig.

Wenn du mehr wissen willst, kannst du mich per PN anschreiben :)

Musste der Abbieger vielleicht auch noch Gegenverkehr durchlassen? Dann ist natürlich der voll schuldig, denn wenn er dort nicht gefahren wäre, hätte der Abbieger nicht so stark bremsen müssen und der Unfall wäre nicht passiert...

Haltet immer soviel Abstand wie zum Anhalten nötig ist und fahrt aufmerksam, dann braucht Ihr nachher nicht zu versuchen, die Schuld anderen in die Schuhe zu schieben.

Warum hat Fahrzeug 2 noch anhalten können? Reaktionszeit und Abstand haben gestimmt. Wenn bei Fzg. 3 eines von beiden nicht gestimmt hat (nicht aufmerksam genug gefahren oder abgelenkt/Si-Abstand unterschritten), hatte dies eben das Auffahren zur Folge.

am 8. Januar 2012 um 15:50

Die Ursache für das starke Abbremsen des Vordermanns ist nicht verantwortlich für den Unfall. Verantwortlich für den Unfall ist der TE, der nicht ausreichend Sicherheitsabstand gehabt hat, um eine plötzliche Vollbremsung des Vordermanns verkraften zu können. Ursächlich für die ganze Situation mag das falsche Verhalten des ersten Autos gewesen sein. Ursächlich und verantwortlich für den Unfall ist jedoch nur das Verhalten des TE.

am 8. Januar 2012 um 16:45

verbotswidrig Abbiegende Fahrzeuge sind Unfallbeteiligte und kriegen eine Ordnungsnummer.

Alles andere ist falsch. Wer die 01 kriegt ist hier eine andere Sache.

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

verbotswidrig Abbiegende Fahrzeuge sind Unfallbeteiligte und kriegen eine Ordnungsnummer.

Alles andere ist falsch. Wer die 01 kriegt ist hier eine andere Sache.

Wenn ich mal in einer fremden Stadt aufgrund einer verpassten Abbiegung verbotswidrig einen U-Turn machen würde und einige PKW hinter mir, einer deshalb auf den Vordermann auffährt weil er (zu Blöd dazu ist) und wegen zu wenig Abstand oder weil er telefoniert oder gerade Sex hat oder was auch immer manche heute alles im Auto treiben, wäre mir das ehrlich gesagt auch egal. ;)

am 8. Januar 2012 um 18:04

Dann begehst du eine Unfallflucht.

Es muss ja nicht gesagt sein, das du "schuld" hast, das stellt die Polizei vor Ort sowieso nicht fest, sondern nimmt den Unfall auf und schickt den zur Bußgeldstelle. Du bist allerdings Unfallbeteiligter ,kannste zb im 142(5) StGB die Definition zu lesen. Du kannst nichts dafür, dass andere den Sicherheitsabstand nicht einhalten, aber du bist nach genannter Defintion Unfallbeteiligter und kriegst eine Ordnungsnummer.

Ein sich ordnungsgemäß einordnender Linksabbieger kann dem zu Folge KEINE Unfallflucht begehn wenn die Hintermänner auf einander fahren und ist demnach auch kein Unfallbeteiligter. Da liegt der Unterschied.

am 8. Januar 2012 um 18:16

Ich belege mal meine Aussage mit ein paar Urteilen.

Bei nur mittelbarer Mitverursachung muss - anders als bei direkter Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 142 StGB Rdnr. 29 a.E.; OLG Karlsruhe VRS 74, 432 zum Verlieren von Fahrzeugteilen; OLG Koblenz VRS 74, 435). Nicht notwendig ist ein wirklicher, häufig erst ex post feststellbarer Kausalbeitrag zum Unfall, sondern lediglich eine ex ante gegebene "Verdachtslage", die einen realen Beitrag vermuten lässt (BayObLG NZV 2000, 133). Insoweit müssen objektiv zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Unfall im vorgenannten Sinn mitverursacht zu haben (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 86, 87 und NZV 1997, 125).

 

-> verkehrswidriges Verhalten -> das Abbiegen

Hätte er sich ordnungsgemäß eingeordnet:

Der Angeklagte war kein "Unfallbeteiligter" im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB. Nach dieser Legaldefinition ist derjenige unfallbeteiligt, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Erforderlich ist danach nicht, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht (oder gar mitverschuldet) hat; das wird sich bisweilen erst bei den späteren Ermittlungen herausstellen. Es genügt vielmehr, dass er dem äußeren Anschein nach einen Unfall mitverursacht haben kann (BayObLG NZV 2000, 133).

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