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auto abgeschleppt

Themenstarteram 30. August 2010 um 11:09

Hallo

Ich bin am wochenende abgeschleppt worden und möchte wissen ob das abschlepp unternehmen mir das auto aushändigen muss ohne das ich vorher bezahle.

die sagen mir ohne geld gibts auch kein auto und das glaube ich nicht das es so ist.

weiss jemand ob das wirklich so ist?

ich hab mal gehört das sie mir das auto geben müssen auch wenn ich nicht zahlen kann.

 

ich hoffe hilfe zu bekommen.

Beste Antwort im Thema
am 30. August 2010 um 11:29

Wenn Du nicht sagst, dass Du nicht bereit bist zu zahlen, sondern generell Deine Bereitwilligkeit kund tust (z. B. Kredit-/Scheckkarte), aber kein Bargeld dabei hast, kannst Du die Herausgabe einklagen (z. B. wenn von Privatgelände abgeschleppt wurde). Bei einem unberechtigten Abschleppvorgang kannst Du ferner die Kosten aber auf jeden Fall auf dem Klageweg zurückverlangen.

Bei einem Abschleppen über die Polizei oder die städtische Ordnungsbehörde, handelt das Abschleppunternehmen als verlängerter Arm der Polizei und kann auf vorheriger Zahlung bestehen.

 

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Warum wurdest Du abgeschleppt (Situation, öffentliches oder Privatgelände) ?

 

Wo steht das Auto jetzt ?

 

Welchen Betrag sollst Du bezahlen ?

 

Themenstarteram 30. August 2010 um 11:23

ich war gestern auf einen flohmarkt und ich hab da geparkt wo andere auch geparkt habe,es war im halteverbot aber ich dachte mir so wie die anderen bestimmt auch,heute ist sonntag und es wird schon nichts passieren.

Themenstarteram 30. August 2010 um 11:23

Zitat:

Original geschrieben von nevio2006

ich war gestern auf einen flohmarkt und ich hab da geparkt wo andere auch geparkt habe,es war im halteverbot aber ich dachte mir so wie die anderen bestimmt auch,heute ist sonntag und es wird schon nichts passieren.

ich soll 265 euro bezahlen

Themenstarteram 30. August 2010 um 11:24

Zitat:

Original geschrieben von nevio2006

Zitat:

Original geschrieben von nevio2006

ich war gestern auf einen flohmarkt und ich hab da geparkt wo andere auch geparkt habe,es war im halteverbot aber ich dachte mir so wie die anderen bestimmt auch,heute ist sonntag und es wird schon nichts passieren.

ich soll 265 euro bezahlen

das auto steht beim abschleppdienst

am 30. August 2010 um 11:29

Wenn Du nicht sagst, dass Du nicht bereit bist zu zahlen, sondern generell Deine Bereitwilligkeit kund tust (z. B. Kredit-/Scheckkarte), aber kein Bargeld dabei hast, kannst Du die Herausgabe einklagen (z. B. wenn von Privatgelände abgeschleppt wurde). Bei einem unberechtigten Abschleppvorgang kannst Du ferner die Kosten aber auf jeden Fall auf dem Klageweg zurückverlangen.

Bei einem Abschleppen über die Polizei oder die städtische Ordnungsbehörde, handelt das Abschleppunternehmen als verlängerter Arm der Polizei und kann auf vorheriger Zahlung bestehen.

 

Themenstarteram 30. August 2010 um 11:34

es ist über die polizei abgeschleppt worden aber trotzdem können sie das auto nicht einbehalten wenn ich nicht zahlen kann.

sie können das auto eibehalten aber ob sie es dürfen das ist meine frage

Nicht meine Meinung, nur ergoogelt:

"In Deutschland gilt der Grundsatz, wer bestellt bezahlt. Besteller ist der einschreitende Beamte (meist Ersatzvornahme) aufgrund rechtlicher Bestimmungen. Die dabei entstehenden Kosten sind mittels Kostenbescheid an den Verursacher (Fahrzeugführer) weiterzuleiten. Dies sind Verwaltungsakte. der Abschleppunternehmer ist nicht befugt, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Er verwahrt lediglich das in zeitweisen Besitz der Behörde gelangte "Tatmittel". Er darf also lediglich die Standkosten an den Verursacher weiterleiten (OLG-Entscheidung).

Verweigert der Abschl-Unternehmer die Herausgabe, ist dies zweifellos Unterschlagung. Macht er die Herausgabe von der Zahlung der Abschleppgebühr abhänging, ist dies Nötigung. Unterstützen herbeigerufene Polizeibeamte den Unternehmer in seiner (rechtswidrigen) Absicht, ist dies Strafvereitelung im Amt."

"Ein Abschleppunternehmer, der die Herausgabe im Auftrag Dritter abgeschleppter und auf seinem Firmengelände verwahrter Kraftfahrzeuge an die Besitzer auftragsgemäß davon abhängig macht, daß diese die hierdurch dem Dritten entstandenen Kosten an ihn auszahlen, betreibt verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn er für diese Inkassotätigkeit keine besonderer Erlaubnis besitzt.

OLG München Urteil 23.12.1999 - 29 U 5265/99 - 7 O 10098/99 LG München I "

 

Ich persönliche sehe die Unverhältnissmäßigkeit des Einbehalts des Fahrzeuges.

Ein Fahrzeug im Wert von mehreren tausend Euro als Pfand für eine Forderung von wenigen Euro zu behalten ist unverhältnismäßig. Weiterhin hat der Abschleppdienst deine Personalien und kann die Forderung auf dem zivilrechtlichen Weg einklagen.

Du kannst die Polizei rufen, nach Austausch der Personalien muß dir das Fahrzeug ausgehändigt werden.

Zitat:

Original geschrieben von nevio2006

es ist über die polizei abgeschleppt worden aber trotzdem können sie das auto nicht einbehalten wenn ich nicht zahlen kann.

sie können das auto eibehalten aber ob sie es dürfen das ist meine frage

Klar geht das. Die Karre bleibt so lange als Sicherheit da bis bezahlt wurde oder eine entsprechende Sicherheitsleistung erbracht wurde.Du kannst dich höchstens an die Behörde wenden ob die die Kiste ohne weiteres rausgeben. Das Zurückbehaltungsrecht wurde übrigens durch zahlreiche Verwaltungsgerichte bestätigt. Ist auch gut so, wieso soll der Steuerzahler für Parkchaoten in Vorkasse gehen.

Wie schon geschrieben: Diese Handlungsweise erfüllt den Tatbestand der Nötigung (Sie bekommen das Auto erst wenn sie gezahlt haben). Wissen viele nicht und zahlen dann auch brav, ist aber nicht rechtmäßig dieses Vorgehen. Würde denen das mal sehr deutlich sagen.

 

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Zitat:

Original geschrieben von nevio2006

es ist über die polizei abgeschleppt worden aber trotzdem können sie das auto nicht einbehalten wenn ich nicht zahlen kann.

sie können das auto eibehalten aber ob sie es dürfen das ist meine frage

Klar geht das. Die Karre bleibt so lange als Sicherheit da bis bezahlt wurde oder eine entsprechende Sicherheitsleistung erbracht wurde.

Wie schon gesagt: Nein! Es gibt in Deutschland keine Rechtsnorm, die das erlaubt. Der Abschlepper hat ohne Frage einen Anspruch auf sein Geld, aber er kann (und darf) die Bezahlung nicht auf diese Weise erzwingen!

am 30. August 2010 um 11:52

Gem Urteil BGH vom 26.01.2006:

Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt als verlängerter Arm der Behörde und kann die Herausgabe des Fahrzeugs von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen.

Zitat:

Original geschrieben von winni2601

Gem Urteil BGH vom 26.01.2006:

Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt als verlängerter Arm der Behörde und kann die Herausgabe des Fahrzeugs von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen.

Genau, alles andere, was hier geschrieben wurde ist der übliche Zweitehandkram von Möchtegernfachleuten ;) .

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

Wie schon gesagt: Nein! Es gibt in Deutschland keine Rechtsnorm, die das erlaubt. Der Abschlepper hat ohne Frage einen Anspruch auf sein Geld, aber er kann (und darf) die Bezahlung nicht auf diese Weise erzwingen!

Da habe ich einen ganz heißen Tip für Dich:

§1000 BGB - Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Genau, alles andere, was hier geschrieben wurde ist der übliche Zweitehandkram von Möchtegernfachleuten ;) .

Naja, Möchtegernfachleute waren das eigentlich nicht, aber ich hätte den Herren die uns das so erklärt haben schon mehr zugetraut.

 

Habe mich aufgrund des Urteils nochmals erkundigt:

Ordnet eine Behörde das Abschleppen an, kann diese die Herausgabe der Sache an die Zahlung der Abschleppgebühren koppeln (siehe hierzu die jeweiligen Landespolizeigesetze, in denen das überall drinsteht).

Ordnet ein Privatmann den Abschleppvorgang an (z.b. weil die eigene Einahrt blockiert wird), ist diese Vorgehensweise allerdings nicht mehr zulässig, da hier kein Verwaltungsakt mehr vorliegt sondern nur noch Privatrecht. Somit sind hier die Landespolizeigesetze auch nicht mehr von Bedeutung und der Abschlepper müsste den Wagen herausgeben.

Zitat:

Original geschrieben von winni2601

Gem Urteil BGH vom 26.01.2006:

Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt als verlängerter Arm der Behörde und kann die Herausgabe des Fahrzeugs von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen.

Falls wir den gleichen Link benutzt haben eine Zeile drüber:

"Das OLG Düsseldorf NZV 1999, 299 = DAR 1999, 169 f. (Urt. v. 21.07.1998 - 20 U 34/98) hat es für unzulässig gehalten, dass ein Abschleppunternehmen bei der Abholung des abgeschleppten Fahrzeugs die Umsetzungsgebühren für die Behörde eintreibt:

1.Ein Abschleppunternehmen, daß bei der Abholung des abgeschleppten Kraftfahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer (oder -besitzer) darauf hinwirkt, daß der Abholer ihm (dem Abschleppunternehmen) das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten (zB Privatperson, Unternehmen, Polizeibehörde) durchgeführte Abschleppen und Verwahren des Kraftfahrzeugs auszahlt, tritt mit dieser Inkassotätigkeit in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (im Sinne des UWG § 1) zu den am selben Ort tätigen Rechtsanwälten.

 

2.Eine solche Inkassotätigkeit ist eine - ohne hierfür erteilte besondere Erlaubnis - verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des RBerG Art 1 § 1 Abs 1. Das gilt auch dann, wenn eine Behörde den Abschleppauftrag erteilt hat und in dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag mit dem Abschleppunternehmen vereinbart hat, daß dieses auf Anweisung der Behörde "verpflichtet" ist, von dem zur Abholung des Kraftfahrzeugs Berechtigten die Bezahlung der Abschlepp- und Verwahrungskosten zu verlangen und entgegenzunehmen."

Zu Deutsch das Abschleppunternehmen braucht eine Genehmigung um die Inkassotätigkeit auszuführen.

 

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