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Auto an Händler verkauft

Themenstarteram 20. Februar 2022 um 4:25

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf folgendes: Ich habe privat mein Fahrzeug an einen Händler verkauft, dieser hat ihn bereits weiter verkauft. Wer haftet ab den Zeitpunkt für eventuell auftretende Sachmängel? Freue mich auf Infos. Vielen Dank.

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9 Antworten

@Susanne70

 

Herzlich willkommen bei MT.

 

Der Händler muß dafür aufkommen. Du hast warscheinlich auch weniger für dein Fahrzeug bekommen als wenn du ihn an eine Privatperson verkauft hättest.

 

Gruß Krumelmonster1967

Du bist aus jeglicher Nummer raus.....falls es um diese Frage ging.

 

Unseriöse Händler versuchen gerne mal als Vermittler aufzutreten um der Gewährleistung zu entgehen.

Es wäre dann ein Privatverkauf von dir an den privaten Käufer und der Händler wäre nur Vermittler.

Braucht dich aber nicht zu interessieren da du auch bei einem privaten Verkauf keine Gewährleistung geben müsstet.

Außerdem geht das so natürlich nicht wenn du davon nix weißt, aber das ist ebenfalls eine Sache die privater Käufer und der gewerbliche Verkäufer regeln müssen du bist da komplett raus.

Ich wäre da sehr vorsichtig. Zwar KANNST du beim Privatverkauf, egal ob an einen Händler oder andere Privatperson, die Gewährleistung ausschließen. Das heißt allerdings nicht, dass dies automatisch der Fall ist, sondern muss m.E. - wie auch beim privaten Gegenüber - im Kaufvertrag so vereinbart werden. Ich habe selbst vor Jahren schon einmal den Fehler gemacht, in eben diesem Irrglauben, den Ankaufvertrag des Händlers so wie er war zu unterschreiben. Diese enthalten im Gegensatz zu den Mustern bei Mobile, Autoscout, dem ADAC etc. eben gerade keinen Ausschluss der Sachmängelhaftung. Ich habe zwar nie wieder etwas davon gehört, würde aber jetzt immer darauf bestehen, dass ein solcher Passus mit aufgenommen wird.

Themenstarteram 21. Februar 2022 um 6:20

Dank

Themenstarteram 21. Februar 2022 um 6:25

Zitat:

@Vip3r86 schrieb am 21. Februar 2022 um 06:58:58 Uhr:

Ich wäre da sehr vorsichtig. Zwar KANNST du beim Privatverkauf, egal ob an einen Händler oder andere Privatperson, die Gewährleistung ausschließen. Das heißt allerdings nicht, dass dies automatisch der Fall ist, sondern muss m.E. - wie auch beim privaten Gegenüber - im Kaufvertrag so vereinbart werden. Ich habe selbst vor Jahren schon einmal den Fehler gemacht, in eben diesem Irrglauben, den Ankaufvertrag des Händlers so wie er war zu unterschreiben. Diese enthalten im Gegensatz zu den Mustern bei Mobile, Autoscout, dem ADAC etc. eben gerade keinen Ausschluss der Sachmängelhaftung. Ich habe zwar nie wieder etwas davon gehört, würde aber jetzt immer darauf bestehen, dass ein solcher Passus mit aufgenommen wird.

Danke für die Antwort, darum geht es. Ich habe leider, auch wie du, den Ankaufvertrag so unterschrieben, ohne den Ausschluss der Sachmängelhaftung, war wohl zu blauäugig. Nun hat der Verkäufer den Wagen aber bereits weiter verkauft, wie sieht es denn dann aus? Freue mich nochmals auf Antwort. Dankeschön

Wenn beide Geschäfte völlig unabhängig voneinander sind (kein Kommissionsgeschäft ect.) wovon ob der Berichte auszugehen ist, dann ist für Dich alles geregelt und Du hast nichts zu befürchten!

Ich denke, man sollte das das Ganze sowohl von der rechtlichen als auch der praktischen Seite betrachten.

In der Praxis werden täglich wohl mehrere hunderte bis tausende Fahrzeuge mit solchen Ankaufverträgen, welche keinen entsprechenden Gewährleistungsausschluss zu Gunsten des Verkäufers enthalten, den Besitzer wechseln. Selbst die Standardverträge der Vertragshändler sind meines Wissens wohl i.d.R. so gestaltet, dass dies wohl explizit als Sondervereinbarung mit aufgenommen werden müsste. Würden diese nun regelhaft versuchen, bei ihren Kunden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wäre das Internet voll mit solchen Meldungen ... und sicher auch nicht gerade förderlich für den Ruf der entsprechenden Autohäuser. Den meisten Ankäufern wird dies in der Form wohl nicht einmal bewusst sein. Fälle der arglistigen Täuschung wie das klassische Kilometerdrehen jetzt mal außen vor gelassen, da es sich hierbei um ein anderes Feld handelt.

Auf der anderen (theoretischen) Seite wüsste ich nicht, weshalb beim Verkauf von privat an gewerblich etwas anderes gelten sollte als von privat an privat. Kaufe ich privat über Ebay-Kleinanzeigen von Hans-Günther einen gebrauchten PC, könnte ich - hat dieser die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen - diese natürlich gegenüber ihm geltend machen. Darauf wird ja nun auch immer wieder hinlänglich hingewiesen. Ich lasse mich gern eines Besseren belehren, allerdings gibt es aus meiner Sicht keine Sonderregelung, welche die Gewährleistung - anders als beim Verkauf an einen Privaten - gegenüber einem Gewerblichen grundsätzlich ausschließen würde, ohne dass es hierzu einer besonderen Vereinbarung bedarf. Unterschieden wird lediglich dahingehend, dass im Unterschied zum Privatmann ein gewerblicher VERkäufer die Gewährleistung nicht generell ausschließen kann.

Der Kunde hat Ansprüche aus der Sachmängelhaftung gegen den Händler (wenn ein Mangel auftritt). Der Händler kann aber die Ansprüche gegen Dich quasi weiterreichen und ebenfalls geltend machen. Wobei man ja erst einmal ein Recht auf Nachbesserung hat. In der Praxis wird da auch gar nichts passieren, da der Händler das Risiko der Gewährleistung eingepreist hat.

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