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Auto beschädigt - wer zahlt in diesem Fall ?

Themenstarteram 1. März 2011 um 20:10

Kurze Frage in die Runde

Ich Trottel habe heute nicht richtig aufgepasst....

Um auf unseren Parkplatz zu kommen muss ich ein Tor per Infrarotsende aufdrücken.

Nun habe ich heute nicht richtig geschaut und beim Zufahren auf das Tor schon den Drücker betätigt.

Nur doof das ein Bekannter schon mit seinem Auto in dem Tor stand und dieses darauf zuging und an seinem Wagen den Außenspiegel beschädigt hat. Da es ein Firmenwagen ist, muss er das melden.

War ja auch mein Fehler.

Aber welcher Versicherung muss ich das melden ?

Ich würde jetzt von meiner Privathaftpflicht ausgehen.

Oder ist es doch die KfZ-Haftpflicht ??

Viele Grüße

Netzjunkie

Beste Antwort im Thema
am 1. März 2011 um 21:32

Hier gibt es nichts zu diskutieren - das ist klipp und klar ein Schaden für die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die vollkommen richtige Begründung hat RolandHB1 schon geschrieben:

Zitat:

Original geschrieben von RolandHB1

 

da das Bedienen eines Garagen- oder Grundstückstores zum Zwecke des Fahrzeugabstellens zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs gehört.

Und....die "Geschichte mit den Einkaufswagen"......

 

Wenn der Schaden beim Be- oder Entladen des Fahrzeuges entstanden ist, dann geht diese "Geschichte" eben nicht über die Privathaftpflicht.

Auch das Be- und Entladen gehört zum Gebrauch eines Kfz.

Der Gebrauch eines Kfz ist aber über die Privathaftpflicht nicht versichert (sog. Benzinklausel).

 

Und nein: Es gibt in der Privathaftpflicht KEINE Möglichkeit, die Benzinklausel auszuschliessen (so etwas hat hier schon einmal so ein Pflaumenaugust (Insider) behauptet).

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am 1. März 2011 um 20:13

deine kfz-haftpflicht duerfte rausfallen, da du ja mit deinem fahrzeug keine beschädigung verursacht hast.

also duerfte es irgendwo zwischen deiner privaten haftpflicht und seiner vollkasko liegen.

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

.. und seiner vollkasko liegen.

Falls die existiert. Und eigentlich ist er ja gar nicht schuld dran, wieso sollte er also seine Vollkasko nutzen?

Private Haftpflicht oder privater Geldbeutel.

Themenstarteram 1. März 2011 um 20:18

Danke Euch.

Er ist auf jeden Fall nicht schuld, da er ja in der Einfahrt stand und rausfahren wollte.

Ich habe ihn einfach nicht gesehen und bilnd auf den Drücker gedrückt *grrrr*

Also muss ich mich das meiner privaten Haftpflicht melden.

Privater Geldbeutel würde wohl zu teuer werden. Wozu bin ich seid Jahren ohne einen Schaden zu haben versichert ?

Gruss

Netzjunkie

am 1. März 2011 um 20:19

nuja, so genau kenne ich die situation nicht um ein mitverschulden auszuschliessen.

nicht gestoppt bei schliessendem tor oder so.

Themenstarteram 1. März 2011 um 20:21

Ist ja ok. Aber nein, er war schon auf der Höhe des Tores, welches ja auf war uns musste wegen Fussgänger stoppen. Das Tor bleibt dann ca. 20 Sekunde auf. Da ich aber auf den Knopf gedrückt habe ging das Tor zu als er dort stand. Also kann er nichts dafür - leider :)

Viele Grüße

Netzjunkie

Moin,

ich würde auch ein Mitverschulden beim Betreiber des Tores sehen, denn dieses müsste eine Sicherungsschaltung besitzen, die genau so einen Schaden verhindern soll.

Ansonsten würde ich vermuten, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung zahlen müsste, da das Bedienen eines Garagen- oder Grundstückstores zum Zwecke des Fahrzeugabstellens zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs gehört.

Auch der Einkaufswagen, den ich neben meinem Auto an ein anderes schiebe ist dem Beladevorgang meines Fahrzeugs zugeordnet und muss über die KFZ Haftpflicht-Versicherung reguliert werden.

Beste Grüße

am 1. März 2011 um 21:18

@RolandHB1

die Geschichte mit dem Einkaufswagen geht bei einigen Versicherern auch über die private Haftpflicht zu regulieren.

am 1. März 2011 um 21:32

Hier gibt es nichts zu diskutieren - das ist klipp und klar ein Schaden für die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die vollkommen richtige Begründung hat RolandHB1 schon geschrieben:

Zitat:

Original geschrieben von RolandHB1

 

da das Bedienen eines Garagen- oder Grundstückstores zum Zwecke des Fahrzeugabstellens zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs gehört.

Und....die "Geschichte mit den Einkaufswagen"......

 

Wenn der Schaden beim Be- oder Entladen des Fahrzeuges entstanden ist, dann geht diese "Geschichte" eben nicht über die Privathaftpflicht.

Auch das Be- und Entladen gehört zum Gebrauch eines Kfz.

Der Gebrauch eines Kfz ist aber über die Privathaftpflicht nicht versichert (sog. Benzinklausel).

 

Und nein: Es gibt in der Privathaftpflicht KEINE Möglichkeit, die Benzinklausel auszuschliessen (so etwas hat hier schon einmal so ein Pflaumenaugust (Insider) behauptet).

am 1. März 2011 um 21:48

@twelferider

da bist Du falsch informiert. Es gibt sehr wohl Gesellschaften die bei Einkaufswagenremplern über die private Haftplicht regulieren statt über die Kfz-Haftpflicht.

am 1. März 2011 um 21:50

Ich bin schon richtig informiert - mach dir da mal keine Sorgen!

 

Ausserdem solltest du aufmerksamer lesen.

Schrieb ich von "Einkaufswagenremplern"?

Oder schrieb ich von Schäden beim Be- und Entladen eines Fahrzeuges?

 

Wenn der Unterschied nicht geläufig sein sollte, dann erkläre ich diesen natürlich gern.

am 1. März 2011 um 21:54

oha, da bin ich ueberrascht.

am 1. März 2011 um 21:57

Bitteschön, so stehts in den Bedingungen

Versicherungsschutz besteht... für Schäden, die

Dritten entstehen durch:

Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen

und damit sind auch Schäden mit Einkaufwagen gemeint.

Der Versicherer geht sogar noch weiter, ebenfalls mitversichert sind Sachschäden verursacht durch:

einen Mitfahrer beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür

am 1. März 2011 um 22:00

Tja, Harry - es sind immer wieder einige Leute überrascht, was noch alles zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zählt.

Kurze Liste (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

-Betanken eines Fahrzeuges

-Wartung des Fahrzeuges

-Reparatur des Fahrzeuges

-Be- und Entladen eines Fahrzeuges (NICHT pauschal "Einkaufswagenrempler")

-Pflege des Fahrzeuges

-Reinigung des Fahrzeuges

-Abstellen des Fahrzeuges

-Handlungen, um für das Fahrzeug freie Fahrt zu schaffen

 

Alle Schäden in Zusammenhang mit den og. Tätigkeiten fallen immer in den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung, da diese dem Gebrauch des Kfz zuzurechnen sind.

Insoweit hat sich das typische Risiko des Gebrauches eines Kfz verwirklicht und damit ist dies ein Fall der Kfz-Haftpflicht.

am 1. März 2011 um 22:04

Zitat:

Original geschrieben von stoppelfreund

Bitteschön, so stehts in den Bedingungen

Versicherungsschutz besteht... für Schäden, die

Dritten entstehen durch:

Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen

Würdest du mir freundlicher weise mal mitteilen (auch per PN), welche Gesellschaft das ist.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von stoppelfreund

Der Versicherer geht sogar noch weiter, ebenfalls mitversichert sind Sachschäden verursacht durch:

einen Mitfahrer beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür

Solche Schäden sind durch die PHV des Mitfahrers sowieso versichert, da dieser weder Halter, noch Führer, noch Eigentümer des schadenverursachenden Kfz ist - und somit die "Benzinklausel" nicht greifen kann.

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