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Auto in der Tiefgarage angefahren/ Fahrerflucht/ Ermittlungen/ Akteneinsicht
Hallo liebe Community,
mir ist Anfang August jemand in mein geparktes Auto gefahren. Am nächsten Tag habe ich es gemerkt und direkt die Polizei informiert.
Nach ca. 20 Minuten Wartezeit kam die Polizei auch und ich habe eine Anzeige gegen unbekannt veranlasst. Die Polizei hat Lackspuren an meinem Auto gesichert.
Die Tiefgarage ist Kameraüberwacht. Die Aufnahmen werden 72h vorgehalten. Die Polizei hat direkt bei der Sicherheitszentrale die Aufnahmen angefordert und die Ermittlungen aufgenommen.
Nach 2 Wochen habe ich die Polizei angeschrieben und nachgefragt, ob man mir das Kennzeichen des Unfallverursachers mitteilen könnte. Dies wurde verneint und mir wurde angeraten Akteneinsicht zu beantragen.
Mitte September habe ich eine Anwältin beauftragt. Diese hat sofort Akteneinsicht beantragt. Im Oktober habe ich bei der Anwältin den aktuellen Stand erfragt worauf diese erneut die Polizei angeschrieben hat und um eine Rückmeldung bzgl. der Akteneinsicht gebeten.
Die Polizei hat mitgeteilt, dass das Akteneinsichtsgesuch in der Akte vermerkt ist und wir diese erhalten, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind.
Meine Fragen:
1.) Hat jemand von Euch Erfahrungen mit einem ähnlichen gelagerten Fall?
2.) Sollte ich das Kennzeichen erhalten, werde ich das Gutachten bzgl. des Schadens (Schadenshöhe ca. €5.000,-) der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Regulierung übergeben.
Ich kann den Schaden, die Gutachter- und Anwaltskosten von der Versicherung fordern. Gibt es darüberhinaus noch Posten die bei Fahrerflucht geltend gemacht werden können?
Ich habe gemerkt, dass in Foren Diskussionen "aus dem Ruder laufen".
Zur Klarstellung: Ich kann natürlich meine Anwältin fragen, das ist klar. Mir geht es hier nicht um rechtliche Beratung etc.
Es geht einfach um Erfahrungsaustausch.
Sollte jemand auch Mal so ein Fall gehabt haben, kann er gerne berichten ;-)
VG aus Frankfurt
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9 Antworten
Akteneinsicht gibt es über die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft bekommt die Akte, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann also ein "paar Tage" dauern.
Wenn das Verursacherfahrzeug zweifelsfrei identifiziert werden kann, kannst du diese Positionen einfordern. Weiter kannst du Nutzungsausfall nach Gutachten, möglicherweise Wertminderung und ne Auslagenpauschale einfordern. Das kann dir dein RA im einzelnen erläutern.
Nach einem Verkehrsunfall ist es grundsätzlich möglich, bereits bei der Polizei Akteneinsicht zu beantragen, aber hängt ein wenig von verschiedenen Faktoren ab.
Wenn die Polizei den Verkehrsunfall aufgenommen hat, können Betroffene in der Regel Akteneinsicht beantragen, auch wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, um sich über den Stand der Ermittlungen zu informieren. Dies kann insbesondere wichtig sein, wenn man sich z. B. auf mögliche rechtliche Schritte vorbereiten möchte.
Vor allem wenn zweifelsfrei einige Fakten feststehen, in diesem Fall das Kennzeichen gut lesbar war, kann die Polizei dies eigentlich nicht verweigern. Das müsste sie begründen, also die Verweigerung.
Außerdem darf natürlich eine (frühzeitige) Akteneinsicht nicht zu einer Gefährdung von Ermittlungen führen. Außerdem dürfen die vorläufigen Fakten nicht geeignet sein, spekulationsräume zu eröffnen, mal vorsichtig ausgedrückt.
Entscheiden kann diese Akteneinsicht aber tatsächlich die Polizei selbst.
Die spannende Frage wäre, ob genau der Bereich überwacht wird, wo der Unfall passiert ist und ob einwandfrei der Verursacher ermittelt werden kann. Sollte das nicht Fall sein, wird der TE Anwalt und Gutachter selber zahlen und 2.) fällt aus.
Die Polizei kann und wird NICHT über eine Akteneinsicht entscheiden. Das obliegt einzig der Staatsanwaltschaft!
147 (5) StPO
Der §147 (5) StPO regelt die Akteneinsichts- und Auskunftsrechte des Beschuldigten Hier geht es um die Rechte des Geschädigten, außerhalb des Strafrechts.
Zitat:
Die Polizei kann und wird NICHT über eine Akteneinsicht entscheiden
Kann sie, wenn die STA noch gar nicht übernommen hat.
Nur die Polizei hat ja zu diesem Zeitpunkt die Infos und Bewertungsgrundlagen zu einer Akteneinsicht. Oft ist es aber so, dass die einfach das Ding noch nicht angefasst haben. Wenn sie es dann anfassen, ist die Ermittlung oft in wenigen Stunden (oder Tagen) abgeschlossen und die Akte geht an die STA.
Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin des Verfahrens" und daher entscheidet die Sta über die Akteneinsicht, ob du es glauben möchtest oder nicht.
Du hast natürlich recht, dass der 147 für den Beschuldigten gilt. Asche auf mein Haupt.
Dann verweise ich auf 406e StPO...
Die STA könnte Herrin des Verfahrens des strafprozesslichen Teils der Tat sein und selbst da bin ich mir in so einer frühen Phase, wo sie selbst möglicherweise noch gar kein Verfahren eröffnet hat, gar nicht so sicher. Das AZ in der Ermittlung meist ist nicht das der STA, was seine eigenen AZ hat, sondern eines der Polizei. Diese selbst hat aber hier, wie so oft, die Einsicht abgelehnt und das tat sie nicht wegen den StPO-Paragrafen. Nicht immer tut sie das zu Recht, sondern weil sie noch nix tat, wie erwähnt.
Aber egal, du bist beim 406e StPO immer noch in der Strafprozessordnung und nicht im Zivilrecht des Geschädigten, aber im § 406 e Abs. 1 StPO der ist festgehalten, dass nicht nur die Beschuldigten, sondern auch Geschädigte das Recht auf Akteneinsicht haben. Ein möglicher Grund wäre z.B., dass man bei der Versicherung des Täters Schadensersatzansprüche geltend machen will und gerade dieser Punkt wird oft beispielhaft in den Kommentierungen erwähnt.
Wenn die Polizei das Kennzeichen des Schädigers zweifelsfrei "ermitteln" konnte, gibt es keine Begründung, warum sie dies dem Geschädigten verweigern dürfte.
Übrigens: Das anschließende Verfahren wegen Fahrerflucht etc. ist nur ein Indiz für die Schuld nach einem möglicherweise nachgelagerten Zivilrechtsverfahren, z. B. gegen die Versicherung.
Hi, ja, das Parkhaus ist komplett videoüberwacht. Das Auto stand auch direkt im Blickfeld von insgesamt 3 Kameras.
Zitat:
@hydrou schrieb am 3. Dezember 2024 um 15:55:24 Uhr:
Die spannende Frage wäre, ob genau der Bereich überwacht wird, wo der Unfall passiert ist und ob einwandfrei der Verursacher ermittelt werden kann. Sollte das nicht Fall sein, wird der TE Anwalt und Gutachter selber zahlen und 2.) fällt aus.
Nochmal zur Verdeutlichung: Es gibt den Vorgang der "Akteneinsicht", über den entscheidet die STA (oder das Gericht), obwohl diese die Akte noch gar nicht von der Polizei hat, aber trotzdem Herrin des Verfahrens ist. Aber es gibt unabhängig von der Akteneinsicht auch den Vorgang der Übermittlung von bestimmten Daten aus der Akte, was vor allem außerhalb der Strafprozessordnung, eben im Zivilrecht, regelmäßig notwendig werden kann. Ganz besonders die Daten des Schädigers gehören zu genau dazu und die darf die Polizei gemäß PolG des Landes, vor allem aber dem §480 StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/480.html) nicht so einfach verweigern.
Ein guter Anwalt wird wissen, mit was er hier am schnellsten vorwärts kommt, wenn er das wirklich will und manches ist auch den lokalen Gegebenheiten (Polizei, STA, Gerichte) der entsprechenden Region geschuldet.