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Auto mit Vollmacht aber abgelaufenem Ausweis abmelden
Hallo zusammen!
Ein Autohaus hat angeboten das Auto von meinem verstorbenen Vater abzumelden und zu verschrotten bzw. weiter zu verkaufen. Meine Vollmacht (das Auto läuft noch auf den Namen meines Vaters) dazu hat der Händler kopiert, wir haben Unterlagen ausgefüllt und er hat das Auto am gestrigen Freitag auf seinen Hof gestellt. Allerdings meinte er, dass er das Auto zu 99% nicht abgemeldet bekommt, weil mein Personalausweis abgelaufen ist seit 3 Jahren.
Hat er da recht? Ich habe eigentlich gerade beruflich keine Zeit einen vorläufigen Ausweis samt Fotos machen zu lassen und würde das Auto am Montag gerne ohne aktuellen Ausweis/Reisepass abgemeldet bekommen und nicht mehr dafür bezahlen.
Für Ideen wäre ich wirklich sehr dankbar!
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12 Antworten
Zur Abmeldung braucht man meines Wissens nur die Kennzeichen, Fahrzeugschein und - brief
Zur Abmeldung braucht man nur Kennzeichen und ZB1.
Zum abgelaufenen PA:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/...1967-40bb-b5bd-2315c07eb712.html
Nebenbei danke für die Erinnerung, dass meiner heuer auch zur Erneuerung ansteht.
Der Händler, der das Auto meines verstorbenen Vaters übernahm, konnte das Auto ohne Kaufvertrag, ohne Papas oder meinen Ausweis einfach selbst abmelden. Er hatte nur die Fahrzeugpapiere und die Nummernschilder.
Angemeldet ist der Verkauf leichter.
Hallo!
Danke erstmal für die Antworten.
Sorry aber ich hab da noch was wohl Wichtiges vergessen. Aber auch nur weil der Autohändler nicht direkt darauf herumgeritten ist: Leider ist der Fahrzeugschein (offenbar heute Teil 1 genannt) unauffindbar, der Autohändler hat eine Verlustanzeige mit mir ausgefüllt (er will einen Neuen auf seine Kosten beantragen, da das Auto nach Afrika gehen soll). Braucht man dafür unbedingt einen „gültigen Ausweis?“ Notar, Bank etc. ware es offenbar auch egal, dass mein Ausweis seit Jahren abgelaufen ist.
Sorry, war keine Absicht.
Es ist Gesetz, dass du in Deutschland ausweispflichtig bist. Haben musst du einen. Nicht dabei haben. Und natürlich muss er dann gültig sein.
Richtig ist, dass du den Fahrzeugschein brauchst zur Abmeldung (Teil1), den Fahrzeugbrief (Teil2 nur zur Wiederanmeldung
Zitat:
@HorstMost schrieb am 21. Januar 2023 um 18:20:53 Uhr:
Hallo!
Danke erstmal für die Antworten.
Sorry aber ich hab da noch was wohl Wichtiges vergessen. Aber auch nur weil der Autohändler nicht direkt darauf herumgeritten ist: Leider ist der Fahrzeugschein (offenbar heute Teil 1 genannt) unauffindbar, der Autohändler hat eine Verlustanzeige mit mir ausgefüllt (er will einen Neuen auf seine Kosten beantragen, da das Auto nach Afrika gehen soll). Braucht man dafür unbedingt einen „gültigen Ausweis?“ Notar, Bank etc. ware es offenbar auch egal, dass mein Ausweis seit Jahren abgelaufen ist.
Sorry, war keine Absicht.
Toll.
Ist natürlich eine Info, die einen ganz anderen Sachverhalt ergibt.
Da Dir die ZB1 nie vorgelegen hat, kannst Du den Verlust doch nicht erklären.
Dass nach dem Ableben eines Halters(mein Beileid dazu) Papiere fehlen,nicht aufgefunden werden können,kommt häufig vor.
Was da zu der Abmeldung benötigt wird, fragst Du in der Zulassungsstelle nach,wo das Fahrzeug abmelden möchtest.
Hier wird eine sterbeurkunde und eine Erklärung der Erben,dass das Dokument im Nachlass nicht aufzufinden ist verlangt.
Ein dritter,wie jetzt bei Dir der Händler,würde ein abtreten bekommen,da er nie in Besitz der ZB1 war und somit den Verlust nicht erklären kann.
Hallo Windelexpress!
Der Autohändler zumindest hatte das anders gesehen und wusste ja das dieses Auto nie mir gehört hatte/auf einen anderen Namen läuft. Trotzdem haben wir zusammen die Verlustmeldung ausgefüllt.
Aber vielleicht hat auch der junge Typ vom Autohaus murks erzählt, speziell auch bezüglich des abgelaufenen Ausweis.
In der Tat will ich mal am Montag bei der Zulassungsstelle nachfragen und zur Not auch etwas deutlicher werden. Es wird schließlich immer erwartet das man öfters das Auto stehen lassen soll. Dann müsste die Behörde ja jeden mit Handkuss begrüßen der Eins ganz abmelden will.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 21. Januar 2023 um 19:10:10 Uhr:
Zitat:
@HorstMost schrieb am 21. Januar 2023 um 18:20:53 Uhr:
Hallo!
Danke erstmal für die Antworten.
Sorry aber ich hab da noch was wohl Wichtiges vergessen. Aber auch nur weil der Autohändler nicht direkt darauf herumgeritten ist: Leider ist der Fahrzeugschein (offenbar heute Teil 1 genannt) unauffindbar, der Autohändler hat eine Verlustanzeige mit mir ausgefüllt (er will einen Neuen auf seine Kosten beantragen, da das Auto nach Afrika gehen soll). Braucht man dafür unbedingt einen „gültigen Ausweis?“ Notar, Bank etc. ware es offenbar auch egal, dass mein Ausweis seit Jahren abgelaufen ist.
Sorry, war keine Absicht.
Toll.
Ist natürlich eine Info, die einen ganz anderen Sachverhalt ergibt.
Da Dir die ZB1 nie vorgelegen hat, kannst Du den Verlust doch nicht erklären.
Dass nach dem Ableben eines Halters(mein Beileid dazu) Papiere fehlen,nicht aufgefunden werden können,kommt häufig vor.
Was da zu der Abmeldung benötigt wird, fragst Du in der Zulassungsstelle nach,wo das Fahrzeug abmelden möchtest.
Hier wird eine sterbeurkunde und eine Erklärung der Erben,dass das Dokument im Nachlass nicht aufzufinden ist verlangt.
Ein dritter,wie jetzt bei Dir der Händler,würde ein abtreten bekommen,da er nie in Besitz der ZB1 war und somit den Verlust nicht erklären kann.
Man kann es natürlich völlig übertreiben und sich das Leben selbst zu Hölle machen. 99,9999999% der Menschheit auf der Welt wird aber eine Verlustanzeige machen und gut ist. Der Händler macht das eben im Namen des TE mit der vorliegenden Vollmacht. So wie es jeder andere Mensch auf der Welt auch getan hätte....
Zitat:
@HorstMost schrieb am 22. Januar 2023 um 02:17:33 Uhr:
Dann müsste die Behörde ja jeden mit Handkuss begrüßen der Eins ganz abmelden will.
Da hast Du Recht, ändert aber nichts an
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung FZV
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2
1.bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen.
Da die ZB1 fehlt kann kein dritter das Fahrzeug abmelden.
In welcher Form Du deutlicher werden willst,würde ich mir an deiner Stelle überlegen.
Du stellst einen Antrag und kannst die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen.
Man kann es auch freundlich versuchen, wenn man es denn kann!
Zitat:
@cleverrepair schrieb am 22. Januar 2023 um 03:42:04 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 21. Januar 2023 um 19:10:10 Uhr:
Toll.
Ist natürlich eine Info, die einen ganz anderen Sachverhalt ergibt.
Da Dir die ZB1 nie vorgelegen hat, kannst Du den Verlust doch nicht erklären.
Dass nach dem Ableben eines Halters(mein Beileid dazu) Papiere fehlen,nicht aufgefunden werden können,kommt häufig vor.
Was da zu der Abmeldung benötigt wird, fragst Du in der Zulassungsstelle nach,wo das Fahrzeug abmelden möchtest.
Hier wird eine sterbeurkunde und eine Erklärung der Erben,dass das Dokument im Nachlass nicht aufzufinden ist verlangt.
Ein dritter,wie jetzt bei Dir der Händler,würde ein abtreten bekommen,da er nie in Besitz der ZB1 war und somit den Verlust nicht erklären kann.
Man kann es natürlich völlig übertreiben und sich das Leben selbst zu Hölle machen. 99,9999999% der Menschheit auf der Welt wird aber eine Verlustanzeige machen und gut ist. Der Händler macht das eben im Namen des TE mit der vorliegenden Vollmacht. So wie es jeder andere Mensch auf der Welt auch getan hätte....
Woher nimmst Du die 99,9999999%?
Kennst Du alle Zulassungsstellen in D? Respekt.
Es mag Zulassungsstellen in D geben,die im Fall einer verlorenen ZB1 mit einer Verlusterklärung eine neue ZB1 erstellen.
Grundsätzlich richtet sich das aber nach Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
. . .so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt . . .
Eine EV kann der TE nicht ablegen,da er die ZB1 nie hatte und somit auch nicht verloren haben kann, gleiches beim Händler.
Deshalb meine Empfehlung in der Zulassungsstelle mal anrufen,was sie im Falle des TE nachgewiesen haben wollen. Es gibt Zulassungsstellen, die bestehen hier zumindest auf einen Erbschein, um sich die Verfügungsberechtigung nachweisen zu lassen. Manche wollen dann die Erklärung von allen Erben unterschrieben haben.