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auto verkaufen, vater steht im brief und versicherung

Themenstarteram 26. Januar 2010 um 21:32

hi

Ich möchte mein corsa verkaufen. Er ist allerdings auf mein vater zugelassen und auch versichert. Bezahlen tu ich aber alles für das auto, es ist einfach auf meinen vater zugelassen und versichert wegen den kosten für die versicherung...

Nun wenn ich bei einem händler vorbei fahre, den frage was er mir für das auto geben würde. Ich mit dem preis einverstanden wäre, kann ich es ihm dann ohne weiteres verkaufen oder "könnte" der dann sagen das geht nicht, da das auto ja auf meinen vater zugelassen ist und er auch im brief steht?

Beste Antwort im Thema

Gefährliches Halbwissen hier:

1. zum außer Betrieb setzen eines Fahrzeuges brauchst du den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und die Schilder. Eine Abmeldebescheinigung erhälst du nicht mehr wie früher. Auf dem Fahrzeugschein wird die Außerbetriebsetzung eingetragen, dieser gilt dann als Abmeldebescheinigung. Brief und Schein müssen auch an den Käufer übergeben werden, da sonst eine Wiederinbetriebnahme nicht möglich ist.

2. Die Fahrt von der Zulassungsstelle nach Hause oder zum Bestimmungsort des Fahrzeuges (Händler) ist im eigenen Landkreis und auch noch im Nachbarlandkreis möglich. Das Fahrzeug muss aber wieder mit den ungültig gemachten Kennzeichen versehen werden. Die Fahrt zur Zulassungsstelle mit entwerteten Kennzeichen ist garnicht mehr gestattet.

3. Wird im Kaufvertrag festgehalten, dass das Fahrzeug innerhalb von X Tagen abzumelden ist, befindet man sich nicht auf der sicheren Seite. Hält sich der Käufer nicht an den vereinbarten Termin kann die Zulassungsstelle den Käufer auffordern das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Jedoch werden ihm auch gewisse Fristen gegeben, dieser Aufforderung nachzukommen. Steuern laufen weiter, da das Fahrzeug weiterhin als "zugelassen" im Fahrzeugregister weiter läuft.

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Wenn du der Eigentümer bist, und die Verfügung über das Fahrzeug besitzt, kannst du es auch verkaufen, egal wer im Brief drin steht.

Themenstarteram 26. Januar 2010 um 21:42

gut, danke dir.

Gilt beim händler eigentlich für mich als verkäufer auch "gekauft wie gesehen". Also falls er mich für irgendwas haftbar machen möchte, von dem ich gar nichts wusste?

Im Kaufvertrag darauf achten, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

Themenstarteram 26. Januar 2010 um 21:55

jetzt noch eine letzte frage.

Wenn ich das auto dann einem händler verkaufe. Wie mache ich das dann, dass das auto nicht mehr auf mich bzw. mein vater zugelassen ist bzw. versichert ist?

Bei der zulassungstelle abmelden kann ich wohl nicht, da mir der händler ja kaum fahrzeugbrief/schein und schilder mitgeben wird, nachdem ich das auto verkauft habe

Dem händler vertrauen und es ihm mit den nummern schildern übergeben möchte ich ja nicht so gern...

Wenn du dem Händler nicht vertraust, dass er das Fahrzeug abmeldet, dann musst du dies halt selber erledigen.

Stellst das Fahrzeug beim Händler hin, und begibst dich dann zur Zulassungsstelle.

am 27. Januar 2010 um 7:21

auch hierfür gibts es vordrucke von der allianz oder provinzial zb, in denen es noch ein extra blatt gibt welches dann uhrzeit, übergabeort etc. vermerkt. Da steht drin, das das Fahrzeug angemeldet übergeben wird und innerhalb von x-tagen(das machst du halt mit dem käufer aus) abgemeldet werden muss! ruf auch direkt bei deiner versicherung an und sag, dass du das fahrzeug verkauft hast dann bist du auf der sicheren seite, oder du gehst einfach zusammen mit ihm hin und meldest das ding ab!

Den Brief brauchst du zum abmelden nicht, einfach zum Händler fahren, die Nummernschilder abschrauben und den Schein mitnehmen, beides hat beim Händler sowieso nichts verloren.

Bei welchem "unseriösen" Händler möchtest Du denn Dein Auto verkaufen?

Im "Normalfall" kann man die Abmeldung dem Händler überlassen, er zahlt dann auch die Gebühren bei Straßenverkehrsamt...

Wenn Du dem Händler nicht traust kannst Du mit Schein und Kennzeichen das Auto beim Straßenverkehrsamt abmelden. In einigen Städten und Landkreisen geht das übrigens auch in den Ordnungsämtern. Man muss also nicht zwangsweise zur Zulassungsstelle. Der Händler benötigt dann allerdings die Abmeldebescheinigung von Dir, denn ansonsten kann das Fahrzeug nicht wieder zugelassen werden.

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber kann man nicht auch zum Abmelden fahren, und dann mit dem Fahrzeug noch die "Heimreise" bzw. Fahrt zum Käufer antreten? Mit der Abmeldebescheinigung gibt es im Falle einer Kontrolle keine Probleme.

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von Nosports

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber kann man nicht auch zum Abmelden fahren, und dann mit dem Fahrzeug noch die "Heimreise" bzw. Fahrt zum Käufer antreten? Mit der Abmeldebescheinigung gibt es im Falle einer Kontrolle keine Probleme.

Grüße

Zusätzlich müssen dann die entwerteten Kennzeichen angebracht sein, und der Händler muss innerhalb des Zulassungsbezirkes sein, denn nur dort darf die Fahrt im Zusammenhang mit An- Abmeldung eines Fahrzeuges mit ungestempelten Kennzeichen erfolgen.

Zitat:

Original geschrieben von Battlemoench

Den Brief brauchst du zum abmelden nicht,

Seit wann das!?

Gefährliches Halbwissen hier:

1. zum außer Betrieb setzen eines Fahrzeuges brauchst du den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und die Schilder. Eine Abmeldebescheinigung erhälst du nicht mehr wie früher. Auf dem Fahrzeugschein wird die Außerbetriebsetzung eingetragen, dieser gilt dann als Abmeldebescheinigung. Brief und Schein müssen auch an den Käufer übergeben werden, da sonst eine Wiederinbetriebnahme nicht möglich ist.

2. Die Fahrt von der Zulassungsstelle nach Hause oder zum Bestimmungsort des Fahrzeuges (Händler) ist im eigenen Landkreis und auch noch im Nachbarlandkreis möglich. Das Fahrzeug muss aber wieder mit den ungültig gemachten Kennzeichen versehen werden. Die Fahrt zur Zulassungsstelle mit entwerteten Kennzeichen ist garnicht mehr gestattet.

3. Wird im Kaufvertrag festgehalten, dass das Fahrzeug innerhalb von X Tagen abzumelden ist, befindet man sich nicht auf der sicheren Seite. Hält sich der Käufer nicht an den vereinbarten Termin kann die Zulassungsstelle den Käufer auffordern das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Jedoch werden ihm auch gewisse Fristen gegeben, dieser Aufforderung nachzukommen. Steuern laufen weiter, da das Fahrzeug weiterhin als "zugelassen" im Fahrzeugregister weiter läuft.

@TE

Ich würde mir vorsichtshalber noch vom Vater schriftlich bestätigen lassen, dass du trotz anderslautender Eintragungen im Kfz-Brief der Eigentümer des Fahrzeugs bist.

Gruß Christof

Zitat:

Original geschrieben von Dr.Zulassung

Gefährliches Halbwissen hier:

Die Fahrt zur Zulassungsstelle mit entwerteten Kennzeichen ist garnicht mehr gestattet.

Gefährliches Halbwissen ? Stimmt :D

Diese Fahrt wird sogar extra in der FZV §10 (4) erwähnt:

Zitat:

Original geschrieben von FZV §10 (4)

 

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Für beide Fahrten (Hin- und Rückfahrt) gilt selbstredend, dass die Fahrten von der Haftpflichtversicherung, sowie Zulassungsstelle erfasst und die ungestempelten Kennzeichen zugeteilt sind.

Ansonsten stimme ich dir in den anderen Punkten zu.

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