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Auto Versicherung über den Partner laufen lassen / Kündigung
Hallo liebe Leute...
und zwar habe ich folgendes Problem, mein Auto läuft über die Versicherung des Partners beim ADAC, damit ich es günstiger habe... ABER! Ich bin der HALTER DIESES Fahrzeugs!
Nun ist meine Frage ob es möglich ist da schnell wieder raus zu kommen wenn man sich trennen will bzw. getrennt hat?
Im April bin ich mit in seine Versicherung gekommen..
Wer muss das dann überhaupt regeln, der Partner der die Versicherung dort komplett am laufen hat ? (seine und meine) Oder habe auch ich als Halterin das Recht die Versicherung zu kündigen? Weil es ist ja mein Auto, es läuft ja nur die Versicherung über Ihn!
Wäre super, wenn Ihr mir da irgendwie helfen bzw. Tipps geben könntet.
Ich wäre euch sehr dankbar
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23 Antworten
Vertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung. Logischerweise muss daher der Versicherungsnehmer den Vertrag (Kündigungsfristen beachten) kündigen.
Der Halter kann diesen Vertrag nicht kündigen. Ausweg allenfalls das Fahrzeug abmelden, aber selbst dann ruht der Versicherungsvertrag nur. Fahrzeug müsste dann auf eine andere Person angemeldet werden, damit der alte Versicherungsvertrag beendet ist.
Falls die Trennung noch nicht angekündigt oder vollzogen ist, kannst du ja ein Kündigungsschreiben auf seinen Namen fertigmachen und von ihm unterschreiben lassen. Das kannst du dann selbstständig abschicken.
Ansonsten sollte eine Kündigung der Versicherung bei der Trennung doch aus in seinem Interesse sein, da er für die Prämienzahlung haftet. Und das ganz ohne Gegenleistung.
Gruß
Peter
Die SF gehören auch dem Partner.
Sollte man bei solchen Konstellationen auch immer bedenken.
Okay, klingt logisch. Ich habe das soweit schon mal verstanden.. Danke dir!
Also würde er sich damit rum schlagen.. Ich zahle an ihn ja nur meine Beiträge, die an die Versicherung gehen..
Würde es denn auch gehen, wenn ich mein Auto auf mich selber wieder versichern würde?
Gruß
Geh doch einfach mal zum ADAC und frage, ob man die Versicherung auf dich umschreiben kann. Vielleicht kann man ja auch die verbesserte Einstufung mit Genehmigung des Freundes übertragen, solange man noch die gleiche Adresse hat
Gru0
Kleiner Fehler!
Richtig ist, nur der Versicherungsnehmer kann kündigen und zwar nur zum Ablauf.
Wird das Fahrzeug aber für einen neuen Versicherungsnehmer versichert, endet der Vertrag automatisch, da es nur eine Versicherung geben darf (Doppelversicherung). Und der neue VN keine Vertragsbeziehung mit der alten Versicherung hat.
Der alte VN muss seiner Versicherung nur mitteilen, dass der Halter das Fahrzeug ab XX.XX.2015 für sich selbst versichert hat. Die bekommen auch von der Zulassungsstelle eine Mitteilung die besagt aber nur, dass das FZG bei einer anderen Gesellschaft versichert wurde.
Der Schadenfreiheitsrabatt gehört dem Versicherungsnehmer, eventuell kann er mit einer Übertagung (Früher TB28, jetzt AKB I.6.1.3 oder so, genauer Wortlaut "SFR-Übertragung auf anderen VN") übernommen werden. Wenn der alte VN den abgibt.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 13. Juli 2015 um 12:41:28 Uhr:
Ausweg allenfalls das Fahrzeug abmelden, aber selbst dann ruht der Versicherungsvertrag nur. Fahrzeug müsste dann auf eine andere Person angemeldet werden, damit der alte Versicherungsvertrag beendet ist.
Sorry, es geht nicht um das Fahrzeug, sondern den Vertrag. Wenn das Fahrzeug für einen anderen Versicherungsnehmer versichert wird, endet der alte Vertrag. Das Fahrzeug muss weder ab noch umgemeldet werden. Der neue Versicherer muss natürlich eine neue eVB Versichererwechsel an die Zulassungsstelle schicken. Der alte VN muss seiner Gesellschaft mitteilen, dass der Halter das Fahrzeug anderweitig versichert hat.
Nachdem die Gesellschaft keinen Vertrag mit dem Halter hat können die auch nicht auf ältere Rechte pochen.
Anders wäre es wenn der VH=Halter ist. Aber für den abweichenden Halter zahlt man meistens auch einen Zuschlag!
Zitat:
Falls die Trennung noch nicht angekündigt oder vollzogen ist, kannst du ja ein Kündigungsschreiben auf seinen Namen fertigmachen und von ihm unterschreiben lassen. Das kannst du dann selbstständig abschicken.
Ansonsten sollte eine Kündigung der Versicherung bei der Trennung doch aus in seinem Interesse sein, da er für die Prämienzahlung haftet. Und das ganz ohne Gegenleistung.
Kündigung nur zum Ablauf möglich! Aber s.h. oben!
Manche EX sind sauer und kümmern sich um nichts mehr. Zahlen nicht und der Halter bekommt nicht mit, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Meistens erst, wenn die Zulassungsstelle die Zwangsentstempelung ankündigt. Also vorher umdecken!!!!
Am wenigsten Probleme hat man, wenn man das Fahrzeug beim alten Versicherer hier ADAC versichert. Dann haben die ja alle Daten. Unabhängig davon kann man zum 01.01. kündigen und sich dann anderweitig versichern, falls man ein günstigeres Angebot hat oder einen bevorzugten Versicherer.
Tipp: Wenn Du Dich trennst, müsstest Du eine eigene Privathaftpflichtversicherung abschliessen. Die ist fast wichtiger als die KFZ Versicherung, auch wenn Sie leider keine Pflichtversicherung ist.
Also so wie ich das größtenteils verstehe, einfach zu einer neuen Versicherung gehen, ich meld das Auto dort und die müssen der alten Versicherung sprich dem ADAC zu senden, dass ich dann bei der neuen wäre.. Ist das richtig?
Und dann wird die alte Versicherung beim ADAC gelöscht... Und es entstehen dadurch aber auch keine Probleme?
Ich möchte ja nicht da wohnen bleiben, wo mein Partner lebt
Zitat:
@Tuningfee schrieb am 13. Juli 2015 um 14:32:47 Uhr:
Also so wie ich das größtenteils verstehe, einfach zu einer neuen Versicherung gehen, ich meld das Auto dort und die müssen der alten Versicherung sprich dem ADAC zu senden, dass ich dann bei der neuen wäre.. Ist das richtig?
Und dann wird die alte Versicherung beim ADAC gelöscht... Und es entstehen dadurch aber auch keine Probleme?
Ich möchte ja nicht da wohnen bleiben, wo mein Partner lebt
Jein. Du gehst zu einer Versicherung (am besten wäre es die wo Dein Fahrzeug jetzt schon versichert ist, ist aber nicht zwingend, da brauchst Du nur einen Antrag unterschreiben).
Falls Du zu einer anderen Versicherung gehst:
1.) Antrag bei der Neuen Versicherung machen.
2.) Diese Versicherung schickt an die Zulassungsstelle eine eVB Versichererwechsel.
3.) Dann die alte Versicherung anschreiben, dass der Halter sich anderweitig versichert hat und der Vertrag aufgehoben werden soll. Im Normalfall haben die dann schon die Mitteilung der Zulassungsstelle, dass das FZG anderweitig versichert wurde.
Wo steht dass denn eigentlich geschrieben, dass ein Versicherungswechsel unter der Laufzeit möglich ist, wenn der Halter das Auto selber versichern will?
Oh man.... zu dem geschriebenen sage ich mal lieber nichts.
es handelt sich um einen klassischen vertrag nach 48 VVG.
Es stehen Dir die Rechte nach §44 VVG zu. Darin heißt es grob, dass Du alle Recht hast wie der VN auch. Problem: Du kannst sie nur mit Zustimmung des VN ausüben. Der pragmatische Ansatz wäre die Ablaufkündigung und der Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft zum 01.01.
pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Ist für das Risiko (Halterhaftung (Haftpflicht) bzw. Versicherung des Eigentums (Kasko)) ein Vertrag geschossen ist dieser einzuhalten.
Wechselt Du ohne Halterwechsel den Versicherer steht Deinem jetztigen Versicherer ältere Vertragsrechte zu. Die Mehrfachversicherung (alt Doppelversicherung) ist in §78VVG definiert. Es wird in einer rein rechtlichen Betrachtung nicht darauf abgestellt, wer Versicherungsnehmer ist.
Ruf doch einfachmal bei dem jetztigen Versicherer an und fragt die ob sie Dir ein gangbare Lösung anbieten.
gruß
Zitat:
@P10723 schrieb am 13. Juli 2015 um 17:45:04 Uhr:
Wo steht dass denn eigentlich geschrieben, dass ein Versicherungswechsel unter der Laufzeit möglich ist, wenn der Halter das Auto selber versichern will?
Das steht nirgends so richtig. Ist aber logisch. Und durch VVG und BGB gedeckt.
VN hat Vertrag abgeschlossen und ist somit Vertragspartner einer Versicherung. Nach gewisser Zeit schliesst der Halter aus welchen Gründen auch immer für sich selbst eine neue Versicherung auf sich oder einen anderen VN ab. Nun ist ein neuer Vertrag für einen neuen VN entstanden.
Da das Fahrzeug aber nicht zwei mal versichert sein darf (Doppelversicherung) ist ein Vertrag auf zu heben. Und das ist der Erste Vertrag, denn dort ist das zu versichernde Risiko weggefallen.
Der Halter kann nicht gezwungen werden das Fahrzeug weiter bei der alten Versicherung zu lassen, da es keine Vertragsbeziehung mit dem alten Versicherer gibt.
Anders sieht es aus, wenn der VN der selbe beleibt, aber der Halter wechselt oder auch gleich bleibt. Hier hat die alte Versicherung die älteren Rechte, da es sich immer noch um den selben VN handelt, mit dem der Versicherer einen Vertrag abgeschlossen hat. Hier ist nur eine Ablaufkündigung möglich.
Sollte es sich um eine SFR-Übertragung auf einen anderen VN handeln, ist es auch möglich unter dem Jahr den Versicherer zu wechseln, da auch hier wieder ein neuer VN vorhanden ist. Hier kann aber sogar der SFR vom alten Vertrag mitgenommen werden und der Halter kann der selbe bleiben wie beim Vorvertrag.
Jetzt stell dir mal vor.
Ich bin Eigentümer des Fahrzeuges und VN der Versicherung.
Halter ist, aus welche Gründen auch immer, wer anders.
Dann hätte der die Macht meinen Vertrag gegen meinen Willen aufzuheben und das Fahrzeug statt z.B. VK nur noch KH zu versichern.
Wo im BGB und VVG steht das, was du behauptest?
Zitat:
@K10725 schrieb am 14. Juli 2015 um 11:55:01 Uhr:
Jetzt stell dir mal vor.
Ich bin Eigentümer des Fahrzeuges und VN der Versicherung.
Halter ist, aus welche Gründen auch immer, wer anders.
Dann hätte der die Macht meinen Vertrag gegen meinen Willen aufzuheben und das Fahrzeug statt z.B. VK nur noch KH zu versichern.
Wo im BGB und VVG steht das, was du behauptest?
Du bist VN und Eigentümer (Du hast den Fahrzeugbrief). Als VN wirst Du von Deiner Versicherung angeschrieben. Solltest Du mit der Aufhebung nicht einverstanden sein, genügt es, wenn Du Deiner Versicherung Bescheid gibst, dass das Fahrzeug weiter wie gehabt versichert sein soll.
Die Gesellschaft gibt eine neue Versichererwechsel eVB aus.
Warum sollte ein anderer Halter im Brief stehen, wenn Du Eigentümer bist? Abweichender Halter gibt meist einen Zuschlag. Wenn Du die Versicherung zahlst, warum sollte es der Halter selbst versichern wollen? Sollte der Halter nochmal das Spiel machen, einfach Brief auf Dich umschreiben, dann geht es nicht mehr.
Wo steht was? Sorry soviel zeit zum durchforsten habe ich leider gerade nicht. Denke aber AKB und VVG gehen hier konform. Man muss nur den Begriff Wagnisswegfall bzw. Wegfall der versicherten Interesses etwas genauer auslegen (AKB Kündigung).
Eine Kündigung wird wirksam durch die Zustellung beim Vertragspartner und Bedarf normalerweise der schriftlichen Form. Genau geregelt ist dies in den AKB. Eine weitere Möglichkeit einen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zu beenden besteht bei Wagniswegfall und bei Wegfall des versicherten Interesse §80(2) VVG. Wird etwa ein KFZ veräussert, so ist das Wagnis ab Tag der Abmeldung "weggefallen", der Versicherungsvertrag wird zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.
In unserem Fall bedeutet es, das zu versichernde Wagniss (PKW) fällt aus dem Bereich des Versicherungsnehmers weg. Hier handelt es sich um eine Art Veräußerung.
Nachdem sich die Freundin und Halterin trennt, hat der VN keinen Einfluss bzw. Kenntnis über das versicherte Risiko. Er kann nicht sagen wie hoch die jährliche Fahrleistung ist, wo das FZG abgestellt wird oder wer mit dem Fahrzeug fährt. Für ihn ist es ein Wagniss wegfall. Wegfall des versicherten Interesses. Er will für die Ex bestimmt keine Versicherung mehr zahlen.
Anders herum ist es dem Halter nicht zumutbar diesen Vertrag weiter zu führen. Der Halter bekommt keine Informationen von der Versicherung. Weder ob der Vertrag bezahlt ist, noch ob das FZG oder wie das FZG versichert ist. Der VN kann die Kasko ausschliessen und der Halter bekommt keine Information.