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Autoverkauf und Abmeldung, wann der Versicherung melden?

Themenstarteram 3. März 2025 um 19:55

Hallo,

Ich habe mir ein neues Auto gekauft. Um den Verkauf des alten Wagens kümmert sich ein Bekannter. Dieser hat bereits einen Käufer gefunden, der den alten Wagen in einer Woche abholen wird. Er kommt extra 200km mit dem Zug.

Ich habe von meiner Versicherung für den neuen Wagen eine EVB Nummer erhalten, mit der ich diesen bereits per iKfz angemeldet habe.

Meine Versicherung wartet aber noch auf meine Rückmeldung, wann ich meinen alten Wagen verkauf oder abgegeben habe.

Der Käufer des alten Autos kümmert sich um die Abmeldung. Kann ich bereits jetzt der Versicherung melden, dass der Wagen bereits abgegeben wurde? Letztendlich kann ich doch gar nicht sicherstellen, was der neue Besitzer des Wagens mit diesen auf der Fahrt nach Hause machen wird. Er will ihn überführen und dann vor Ort abmelden.

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12 Antworten

Lade dir das Formular "Veräußerungsanzeige" von der für dich zuständigen Zulassungsstelle herunter, fülle es mit deinen Daten aus und sorge dafür, dass dein Verkaufsbevöllmächtigter den Käufer mit seinen Daten sowie Datum und Uhrzeit die Fahrzeugübergabe unterschreiben lässt. Das sendest du dann direkt nach der Übergabe an deine Zulassungsstelle und deine Versicherung.

Ich hoffe die Versicherung ist darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Wagen vom potenziellen Käufer überführt wird und hat auch ihr Okay dafür gegeben?

 

Die Abmeldung kann man logischerweise erst dann an die Versicherung melden, wenn der Wagen abgemeldet wurde…

Ich hab in jüngster Vergangenheit darauf bestanden, dass die Käufer vor Abholung nachweislich kurz darauf einen Termin bei ihrer lokalen Zulassungsstelle zur Ummeldung haben.

Die erfolgte Ummeldung habe ich mir dann per Fotografie/Scan des KFZ-Briefs bestätigen lassen und anschließend entsprechend die Versicherung informiert.

Themenstarteram 3. März 2025 um 20:28

Naja, die HUK24 ist da etwas unkonkret…

Dort steht: „Wann haben Sie Ihren Honda verkauft oder zurückgegeben?“

Verkauft ist er am kommenden Donnerstag, zurückgegeben wurde er am vergangenen Donnerstag.

Meinen obigen Beitrag hast du gelesen?

verkauft oder zurückgegeben sind zwei Paar Schuhe.

Es geht der Versicherung auch darum wie dein Wagen eingestuft wird, 2-4 Wochen kann man meisten 2 Fahrzeuge auf dem gleichen SFR laufen lassen.

Und wie oben schon geschrieben sobald das Fahrzeuge verkauft ist meldest du das der Zulassungsstelle und der Versicherung. Das geht auch Formlos aber so eine Veräußerungsanzeige ist schon besser da stehen alle wichtigen Daten drin wenn man sie komplett ausfüllt.

"Ich hoffe die Versicherung ist darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Wagen vom potenziellen Käufer überführt wird und hat auch ihr Okay dafür gegeben?"

Könnte allenfalls dann erforderlich sein, wenn bei der Versicherung ein begrenzter Fahrerkreis gemeldet wäre.

"Wann haben Sie Ihren Honda verkauft oder zurückgegeben?“

"Verkauft ist er am kommenden Donnerstag" - endlich mal einer, der in die Zukunft schauen kann. Alle anderen würden heute hoffen, dass der Käufer am Donnerstag tatsächlich kommt und den Kaufvertrag schließt.

"zurückgegeben wurde er am vergangenen Donnerstag" - das betrifft wohl nur Leasingfahrzeuge, die kannst du nämlich nicht verkaufen, sondern nur zurück geben.

Zitat:

@Tobias1001 schrieb am 3. März 2025 um 21:04:20 Uhr:

Ich hoffe die Versicherung ist darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Wagen vom potenziellen Käufer überführt wird und hat auch ihr Okay dafür gegeben?

Quatsch. Das Auto ist zugelassen und versichert. Da braucht die Versicherung nicht zustimmen. Mach es so, wie Paul gesagt hat.

Na ja, mein Vertrag enthält "wird nur vom Versicherungsnehmer und seinem Lebenspartner gefahren"

Mit dem Verkauf geht die Versicherung auf den Käufer über, als ist er ab dem Zeitpunkt Versicherungsnehmer.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 4. März 2025 um 16:40:44 Uhr:

 

"zurückgegeben wurde er am vergangenen Donnerstag" - das betrifft wohl nur Leasingfahrzeuge, die kannst du nämlich nicht verkaufen, sondern nur zurück geben.

Das ist natürlich vollkommener Unsinn... vor einiger Zeit wollte hier jemand gar das Brandenburger Tor verkaufen:

Zitat:

Na und, das BGB (§ 433 BGB) setzt nicht voraus, dass der Verkäufer auch der Eigentümer ist. Ein Kaufvertrag kann also wirksam geschlossen werden. Ich kann dir also auch das Brandenburger Tor verkaufen. Nur übereignen (§ 929 BGB) kann ich es nicht.

Stimmt natürlich, verkaufen kann ich so ziemlich alles, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Nur befürchte ich, dass die Frage der Versicherung nicht in dem Sinne gemeint ist.

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