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Autoverkauf von Privat an französischen Händler

Themenstarteram 21. März 2010 um 12:10

Hallo zusammen,

hoffe bin hier im richtigen Forum mit meinem nachfolgenden Problem:

Für meinen Renault Megane interessiert sich ein französischer Händler:

Folgendes ist vereinbart:

- er holt das Auto in Deutschland bei mir ab und nimmt Händlerkennzeichen mit

- das Auto wird vorher von mir abgemeldet

- Bei Übergabe ist Barzahlung vereinbart, Hausbank nur wenige hundert Meter entfernt, kann also gleich geprüft werden

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:

Da es von meiner Seite ein Privatverkauf ist, weise ich im Kaufvertrag natürlich keine Umsatzsteuer aus. Gibt es hier aber durch den Export möglicherweise eine Umsatzsteuerproblematik die ich berücksichtigen muss oder hat mich das als Privatverkäufer nicht zu interessieren? Habe immer wieder was von einer Exportbescheinigung gelesen. Dies dürfte aber wohl eher einschlägig sein, wenn ich als Verkäufer selbst auch ein Händler (Unternehmer) wäre und den Verkauf hier in Deutschland umsatzsteuerfrei stellen will damit die Besteuerung dann in Frankreich erfolgen kann. Somit dürfte es doch eigentlich keine Probleme geben?

Liege ich hier richtig?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

Nicolas

Beste Antwort im Thema
am 23. März 2010 um 8:06

Jetzt wird es aber drollig. Dass das ganze Gezänk nichts mit dem hier beschriebenen Fall zu tun hat, ist glaube ich allen klar.

Wäre jedoch der Lieferer ein Unternehmer, so läge (vorbehaltlich der bereits angesprochenen Dokumentation) auch eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, da entweder der Unternehmer oder der Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern oder versenden können, und in beiden Fällen § 6a Abs.1 Nr.1 UStG erfüllt ist. Die Vorschrift ist grundsätzlich spiegelbildlich zu § 1a Abs.1 Nr.1 UStG, die bereits nur von einem "gelangen" spricht, es also völlig dahingestellt lässt, ob der Lieferer oder der Abnehmer befördert. Grundsätzlich hat daher Nr.5 Recht wenn er sagt, dass mit einem ig Erwerb auf der einen Seite auch immer eine ig Lieferung auf der anderen Seite einhergeht.

Übrigens sieht auch § 17a UStDV dies ausdrücklich vor, siehe Abs.2 Nr. 4. Den bräuchte man gar nicht, wenn der beschriebene Fall automatisch ein reiner Inlandssachverhalt wäre.

Sorry, Chris. Aber wenn du mit Umsatzsteuerrecht dein täglich Brot verdienst, solltest du die Tatbestandsvoraussetzungen schon sehr genau kennen. Und gehe bitte davon aus, dass du in diesem Forum nicht der einzige bist, der damit seine Brötchen verdient.

EDIT: Übrigens, um es nochmal klar zu stellen: Auch wenn das Fahrzeug "neu" im umsatzsteuerlichen Sinne wäre, würde die Leistung nicht steuerbar werden, da mangels Unternehmereigenschaft des Lieferers gar keine Lieferung vorliegen kann - und die kann dann weder innergemeinschaftlich noch sonst irgendwas sein. Die Erweiterung des Tatbestandes auf Privatpersonen greift nur auf Erwerberseite (durch § 1b UStG). Lieferer müsste immer ein Unternehmer sein.

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Bei einem Privatverkauf (auch ins Ausland) gibt es keine Umsatzsteuer-Problematik.

Du liegst goldrichtig :D

Übrigens: selbst wenn Du gewerblich netto verkaufen würdest, geht das USt-Risiko seit einiger Zeit aufs Finanzamt über.

Wenn Du ganz sicher gehen willst machst Du noch nen Foto von dem Wagen mit Händlerkennzeichen, so können sie nicht ein geklautes Kennzeichen ranmachen und sagen, Du hast es so verkauft.

Ein pauschales NEIN ist leider nicht richtig.

Es kommt nämlich auf das Fahrzeug an, ob es sich im umsatzsteuerrechtlichen Sinn um ein neues Fahrzeug handelt oder nicht. Einzelheiten kann man in den folgenden Paragrafen nachlesen:

§ 1b UStG

§ 2a UStG

Und zu der Aussage mit dem USt-Riskio sage ich lieber garnichts, sonst kommt da was raus wie bei Onkel Dieter.

MfG

Josef

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

Ein pauschales NEIN ist leider nicht richtig.

Es kommt nämlich auf das Fahrzeug an, ob es sich im umsatzsteuerrechtlichen Sinn um ein neues Fahrzeug handelt oder nicht. Einzelheiten kann man in den folgenden Paragrafen nachlesen:

§ 1b UStG

§ 2a UStG

Und zu der Aussage mit dem USt-Riskio sage ich lieber garnichts, sonst kommt da was raus wie bei Onkel Dieter.

MfG

Josef

Schon mal was von §6a UStG Absatz 4 und dessen neuere Interpretation gehört? Mach Dich erstmal schlau, bevor Du anderen Leuten dumm kommst.

Abgesehen davon, dass ich nicht glaube, dass der Themenstarter ein "neues" Fahrzeug verkaufen will, halte ich es nicht für angebracht, wenn man jemandem, der fragt ob es Probleme geben kann, eine Auskunft gibt, die lediglich eine Vertrauensschutzregelung ist und nicht den Regelfall darstellt. Der sieht nämlich einen gewissenhaften Nachweis vor. Außerdem ändert der § 6a nichts an den Regelungen der § 1b und 2a.

Nach atueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist selbst der gute Glaube in eine falsche USt-IdNr. nicht nach §6a (4) UstG geschützt, der Verkäufer muss da schon höhere Hürden für den ordnungsgemäßen Nachweis in Kauf nehmen. Gerade bei neuen Fahrzeugen soll die Erwerbsbesteuerung nach § 6a (1) #3 im Bestimmungsland sichergestellt werden, warum wohl wurden für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge extra neue Normen geschaffen?

Allerdings ist derzeit beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen anhähgig, in dem es um den formalen Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen geht.

Themenstarteram 21. März 2010 um 21:42

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

Abgesehen davon, dass ich nicht glaube, dass der Themenstarter ein "neues" Fahrzeug verkaufen will, halte ich es nicht für angebracht, wenn man jemandem, der fragt ob es Probleme geben kann, eine Auskunft gibt, die lediglich eine Vertrauensschutzregelung ist und nicht den Regelfall darstellt. Der sieht nämlich einen gewissenhaften Nachweis vor. Außerdem ändert der § 6a nichts an den Regelungen der § 1b und 2a.

Nach atueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist selbst der gute Glaube in eine falsche USt-IdNr. nicht nach §6a (4) UstG geschützt, der Verkäufer muss da schon höhere Hürden für den ordnungsgemäßen Nachweis in Kauf nehmen. Gerade bei neuen Fahrzeugen soll die Erwerbsbesteuerung nach § 6a (1) #3 im Bestimmungsland sichergestellt werden, warum wohl wurden für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge extra neue Normen geschaffen?

Allerdings ist derzeit beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen anhähgig, in dem es um den formalen Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen geht.

Erstmal Danke für alle Antworten. Neues Fahrzeug im umsatzsteuerlichen Sinne liegt bei mir nicht vor. Ich denke insgesamt sollte es keine Probleme geben. Trotzdem noch eine Frage:

Was wäre dann wohl ein ordnungsgemäßer Nachweis?

Danke schon mal.

Zitat:

Original geschrieben von Bonicsa

Was wäre dann wohl ein ordnungsgemäßer Nachweis?

Der Ankauf-Vertrag des Händlers.

am 21. März 2010 um 22:06

Hab jetzt gerade den 6a nicht im Kopf, aber es wird ja hier um die Ordnungsmäßigkeit des Ausfuhrnachweises (jetzt untechnisch gesprochen) gehen, oder? Rechtssache Lidl?

In jedem Fall bräuchte man, bevor man sich damit auseinandersetzt, erstmal eine steuerbare Leistung. Und die dürfte, wenn eine Privatperson ein Auto verkauft, nicht vorliegen - es sei denn, es ist ein "neues" Auto im umsatzsteurlichen Sinne, dann ist es allerdings ein Problem des Erwerbers. (Es gibt keine "innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge", sondern nur deren innergemeinschaftlichen Erwerb - zumindest insofern, als dass der Tatbestant auf Nichtunternehmer ausgedehnt würde)

An dem Geschäft ist doch nichts innergemeinschaftlich. Der Verkauf inclusive Gefahrübergang findet komplett in Deutschland statt. Was der Käufer mit dem Auto nachher macht, braucht den Verkäufer nicht zu interessieren. Sämtliche Probleme mit Aus- und Einfuhr sind Sache des Käufers.

Anders wäre es, wenn der Verkäufer beispielsweise nach Vertragsschluss das Auto nach Frankreich fährt und dort übergibt. Als Privatperson gibt es aber auch hierbei keine Probleme, er sollte das nur nicht jede Woche machen.

Das ist sehrwohl eine innergemeinschaftliche Lieferung/Erwerb.

Der Gegenstand wird ja vom Erwerber in einen Mitgliedsstaat der EU verbracht.

Wenn beim Kaüfer ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, muss beim Verkäufer eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.

Zitat:

Original geschrieben von Bonicsa

 

Erstmal Danke für alle Antworten. Neues Fahrzeug im umsatzsteuerlichen Sinne liegt bei mir nicht vor. Ich denke insgesamt sollte es keine Probleme geben. Trotzdem noch eine Frage:

Was wäre dann wohl ein ordnungsgemäßer Nachweis?

Danke schon mal.

Das kannst du in den §§ 17a-17c UStDV nachlesen, der Kaufverrtrag reicht da nicht aus. Ist aber in deinem Fall ja nicht von Bedeutung, da es sich ja um ein "älteres" Fahrzeug handelt.

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

Wenn beim Kaüfer ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, muss beim Verkäufer eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.

Und das beides ist eben gerade nicht der Fall. Der Gefahrübergang findet in Deutschland statt. Die beiden wickeln ein ganz normales deutsches Geschäft ab. Ob der PKW jemals Deutschland verlassen wird kann doch zum Zeitpunkt des Übergangs nicht zweifelsfrei gesagt werden. Eventuell verunglückt er auf der Fahrt nach Frankreich. Wäre der Verkäufer deutscher Unternehmer müsste er deutsche USt berechnen und der französische Käufer könnte sich diese im Rahmen des Vergütungsverfahren erstatten lassen, wenn er den Nachweis erbringt, dass das Fahrzeug nach Frankreich verbracht worden ist und er Lust auf die Bürokratie hat.

BTW in meiner Firma warten wir seit 2005 auf Erstattung polnischer Vorsteuer, das Vergütungsverfahren kann schon mal dauern: ich weiß, seit 01.01.2010 ist es anders und geht hoffentlich schneller.

Zitat:

Original geschrieben von ChrisCRI

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

Wenn beim Kaüfer ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, muss beim Verkäufer eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.

Und das beides ist eben gerade nicht der Fall. Der Gefahrübergang findet in Deutschland statt. Die beiden wickeln ein ganz normales deutsches Geschäft ab. Ob der PKW jemals Deutschland verlassen wird kann doch zum Zeitpunkt des Übergangs nicht zweifelsfrei gesagt werden. Eventuell verunglückt er auf der Fahrt nach Frankreich. Wäre der Verkäufer deutscher Unternehmer müsste er deutsche USt berechnen und der französische Käufer könnte sich diese im Rahmen des Vergütungsverfahren erstatten lassen, wenn er den Nachweis erbringt, dass das Fahrzeug nach Frankreich verbracht worden ist und er Lust auf die Bürokratie hat.

BTW in meiner Firma warten wir seit 2005 auf Erstattung polnischer Vorsteuer, das Vergütungsverfahren kann schon mal dauern: ich weiß, seit 01.01.2010 ist es anders und geht hoffentlich schneller.

Sorry, aber merkst du nicht, dass du dir schon selber widersprichst?

Selbstverständlich liegt eine innergeinschaftliche Lieferung vor. Was der liefernde Unternehmer für den Nachweis zu erbringen hat, kann man im § 17a UStDV und im Erlaß 6a/2 (BMF IV A 3 - S7143 - 2/92) nachlesen. Der Untergang aufgrund des Unfalls wäre unbeachtlich.

Gehen wir mal - wider besseren Wissens - von deiner Variante aus, "Die beiden wickeln ein ganz normales deutsches Geschäft ab":

1) Dann müsste ja der liefernde Unternehmer aus Deutschland dem Käufer - hier also der französische Händler - eine Rechnung mit ausgewiesener USt ausstellen, der Käufer müsste die USt bezahlen und der Verkäufer führt diese ans Finanzamt in D ab. Wo bekommt denn dann bitte der Franzose seine Vorsteuer erstattet?

2) Der Franzose erklärt dann in seiner französischen USt-Erklärung einen innergemeinschaftlichen Erwerb, wo kommt dann beim Abgleich der französischen Finanzbehörde mit der deutschen Finanzbehörde bitte der korrespondierende Datensatz aus Deutschland her?

Glaube einfach Leuten, die sich damit auskennen und ihre Brötchen damit verdienen. Ich habe mir dieses Wissen mühselig und teuer angeeignet. Bei Bedarf gebe ich gerne Nachhilfestunden in innergemeinschaftlichem Warenverkehr, kostet halt nur ein paar Euro die Stunde.

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