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Bastlerfahrzeug wegen EU Recht?

Themenstarteram 31. März 2009 um 9:28

Ich hab heute auf mobile gesehen, das jemand sein Motorrad als Bastlerfahrzeug verkauft.

Begründet es mit EU-Recht. Aber nichts genauer.

Jetzt hab ich mich gefragt was es damit auf sich hat.

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16 Antworten

Moin,

Händler machen das, um sich vor der Gewährleistung zu drücken. Bei privaten Anbietern ists halt ne Bastlerhöhle und hat mit EU Recht gar nix zu tun, da die Gewährleistung nur bei B2C greift, wenn man das als privater Anbieter ausschliesst.

Zitat:

Original geschrieben von hotblack

Moin,

Händler machen das, um sich vor der Gewährleistung zu drücken. Bei privaten Anbietern ists halt ne Bastlerhöhle und hat mit EU Recht gar nix zu tun, da die Gewährleistung nur bei B2C greift, wenn man das als privater Anbieter ausschliesst.

Zitat:

 

Die Gewährleistung/Garantie als Händler kannste aber nicht so einfach weg drücken.

Jepp, wenn ausdrücklich Bastlerfahrzeug verkauft wird, dann fällt die Gewährleistung flach, auch gern genommen ist die Variante Verkauf in Teilen. Da ist ganz fleissig ein Händler in der Motorrad unterwegs, der Unmengen Bikes unter Handy-Nr. in Teilen, kein Komplettverkauf anbietet. Wir wollen mal an das Gute im Menschen glauben und wirklich NUR den Gewährleistungsausschluss annehmen. Ob da allerdings auch mal gemauste Teile verscherbelt werden :rolleyes::rolleyes::rolleyes:?????

Themenstarteram 1. April 2009 um 8:26

Aber für Privatanbieter, ist dass eigentlich irrelevant, oder?

Zitat:

Original geschrieben von HelloWorld

Aber für Privatanbieter, ist dass eigentlich irrelevant, oder?

Ich bin nicht so sehr gesetzeskundig, aber soweit mein Kenntnisstand geht, bist Du auch als Privatverkäufer an die Gewährleistungspflicht gebunden! Ich lass mich gern belehren, aber ich fürchte, der Käufer kann auch dem Privatverkäufer gewährleistungstechnisch auf den Pelz rücken. Vielleicht gibt es hier einen WIRKLICH Kundigen???? Wär ja schon von Bedeutung.

Themenstarteram 2. April 2009 um 8:40

Also im Privatverkauf ist man nicht Gewährleistungspflichtig.

Da gilt: gekauft wie gesehen.

Wenn allerdings der Verkäufer ein Fachmann ist und sich im Nachhinein herraustellt das es einen für Fachleute offensichtlichen Schaden gab, dann kann man den Verkäufer belangen.

So haben wir das letztes Jahr in Vertragsrecht gelernt!

am 2. April 2009 um 9:01

Moin,

Zitat:

Also im Privatverkauf ist man nicht Gewährleistungspflichtig

falsch!

Zitat:

Ebenso wie beim Kauf neuer Waren hat man beim Kauf von gebrauchten Gegenständen eine zweijährige gesetzliche Gewährleistung. Die Rechte des Käufers können aber durch individuelle Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden, anders als beim Erwerb neuer Waren. Es ist zu differenzieren nach privaten und gewerblichen Verkäufen.

Privat: Beim Kauf zB eines Autos von einer Privatperson kann diese die Gewährleistung nahezu vollkommen ausschließen. Wer auf die Formel "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" im Kaufvertrag stößt, der muss also damit rechnen, dass der Verkäufer für einen Mangel nicht haftet, es sei denn, er hat ihn arglistig verschwiegen. Als Käufer müssen Sie dann jedoch nachweisen, dass dem Verkäufer der Mangel beim Kauf bekannt war.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern

Themenstarteram 2. April 2009 um 9:21

Klar, diesen Ausschluss von Gewährleistung kann ein Händler aber nicht einfach rein schreiben!

Der kann auf maximal ein Jahr runter!

am 2. April 2009 um 9:40

Moin,

Händler ist klar, minimal 1 Jahr.

Aber Du schriebstest privat. Und da gibts nach der Schuldrechtsreform sehr wohl eine Gewährleistungspflicht, die explizit ausgeschlossen werden muß. Und da kann man das auf Null reduzieren.

Zitat:

Original geschrieben von hotblack

Moin,

Händler ist klar, minimal 1 Jahr.

Aber Du schriebstest privat. Und da gibts nach der Schuldrechtsreform sehr wohl eine Gewährleistungspflicht, die explizit ausgeschlossen werden muß. Und da kann man das auf Null reduzieren.

So kenn ich das eigentlich auch.

Die Gewährleistung ist eine gesetzlich festgelegte Verpflichtung. Sie sichert dem Käufer einer Sache bei einem Produktmangel eine kostenlose Beseitigung des Mangels zu. Das gilt ab dem Kaufdatum zwei Jahre lang. Der Mangel kann durch Reparatur oder Umtausch der Ware beseitigt werden. Die Gewährleistung ist eine gesetzlich definierte Pflicht des Verkäufers. Nach sechs Monaten muss der Käufer allerdings nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag („Beweislastumkehr“).  Schäden, die  durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind unterliegen nicht der Gewährleistung. Wird der Händler insolvent, verfällt der Gewährleistungsanspruch.

 

Wird ein Artikel von Privat verkauft wird und der Käufer will die Gewährleistung in Anspruch nehmen will, so muss er nachweisen, dass dieser Mangel bei Kauf bereits bestand. Nun ist die Frage wie will der Käufer dies nachweisen? Es dürfte sich daher als sehr sehr schwierig erweisen, Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf von privat geltend zu machen.

 

Ist der Kauf von einem gewerblichen Verkäufer, so hat der Käufer zumindest in den ersten 6 Monaten deutlich bessere Chancen. In den ersten 6 Monaten muss der gewerbliche Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei Verkauf noch nicht bestand.  Gewährleistungsansprüche sind deswegen gegenüber gewerblichen Verkäufern deutlich einfacher zu begründen. Nach Ablauf von 6 Monaten muss jedoch - wie oben schon dargestellt -  auch in diesem Fall der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware  bestand.

 

 

 

am 3. April 2009 um 14:21

Das war ja jetzt wirklich eine sehr gründliche Zusammenfassung. :)

Der Vollständigkeit halber möchte ich aber noch eine Sache anmerken:

Zitat:

Nach sechs Monaten muss der Käufer allerdings nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag („Beweislastumkehr“).

Andersrum! ;)

Normalerweise hat die begünstigte Vertragspartei die Beweislast. Auch wenn es manchmal schwerfällt, bei Mängeln von "Begünstigung" zu sprechen, ist dennoch der Käufer der Begünstigte, denn ihm kommt eine Reparatur oder ein Austausch zugute. Gäbe es also keine Zusatzvorschriften, müsste der Käufer über die kompletten zwei Jahre beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.

Zugunsten der Verbraucher gibt es aber nun die Beweislastumkehr, nach der in den ersten sechs Monaten ausnahmsweise der Händler den entsprechenden Beweis führen muss.

Eas mag von der Systematik her richtig sein, spielt aber hier in der praktischen Anwendung keine Rolle.

 

Schönes streitloses Wochenende!

Themenstarteram 4. April 2009 um 17:55

Also nach 6 Monaten muss der Käufer nachweisen dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Das weiß ich jetzt aber sicher.

Und nur der Privatverkäufer kann bis auf Null ausschließen und dass hatte ich ja schon gesagt.

Also macht es ja wenig Sinn, dann ein komplett funktionierendes Bike als Bastlerfahrzeug auszuschreiben.

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