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Bearbeitungsfehler der Versicherung bei vorläufger Deckungszusage

Themenstarteram 16. April 2012 um 16:50

Hallo,

im Januar 2011 wechselte ich mein Fahrzeug und meldete es bei meiner

KFZ-Versicherung mit einer Doppelkarte an. Ich bekam von der VS einen Antrag, den ich ausfüllte und zurücksandte.

Als ich vor kurzem einen Zweitwagen bei dieser VS anmelden wollte, stellte sich heraus und dieses habe ich mittlerweile schriftlich von der VS, daß durch einen Bearbeitungsfehler der VS der Bearbeitungsvorgang unterbrochen wurde und nie ein Versicherungsschein erstellt wurde.

Es wurden auch keine Beiträge eingezogen, obwohl die VS vorher über Jahre die Beiträge per Einzugsermächtigung einzog.

Der Mitarbeiter der VS sagte mir telefonisch, daß mein Auto seit Januar11 nicht versichert gewesen sei und es glücklicherweise zu keinem Schaden gekommen sei.

Nun verlangt meine VS den Beitrag seit Jan. 2010 mit einer Fahrleistung von 12000 km nach.

Ist dieses rechtens?

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Gregor50

Nun verlangt meine VS den Beitrag seit Jan. 2011 mit einer Fahrleistung von 12000 km nach.

Ist dieses rechtens?

Ja, allerdings lediglich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH).... Sollte eine Kasko vereinbart worden sein, würde ich diese Beiträge nicht bezahlen, da Du schlicht mangels Einlösung des Beitrages keinen Versicherungsschutz gehabt hättest!

Durch die bei Zulassung vorgelegte eVB (früher Doppelkarte) war Dein Versicherer ab Tag der Zulassung auf Dich leistungspflichtig in der KH.

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Zitat:

Original geschrieben von Gregor50

Der Mitarbeiter der VS sagte mir telefonisch, daß mein Auto seit Januar11 nicht versichert gewesen sei und es glücklicherweise zu keinem Schaden gekommen sei.

Nun verlangt meine VS den Beitrag seit Jan. 2010 mit einer Fahrleistung von 12000 km nach.

Wenn jetzt die Beiträge ab Januar 2011 nachgefordert würden, ergäbe das einen Sinn, aber warum werden jetzt Beitrage ab Januar 2010 nachgefordert?

hm, die ganze geschichte hört sich merkwürdig an

zumal,hast du über ein jahr nicht bemerkt, das nix abgebucht wurde???

hast du dich nicht irgendwann mal gefragt, wann du denn endlich mal was schriftliches bekommst???

Zitat:

Original geschrieben von Gregor50

Nun verlangt meine VS den Beitrag seit Jan. 2010 mit einer Fahrleistung von 12000 km nach.

Ist dieses rechtens?

Wenn seit Jan. 2011 gemeint ist, dann ja. Wäre es zu einem Unfall gekommen, hättest Du auf einen gültigen Vertrag pochen können. Die Tatsache, dass die Versicherung nichts abgebucht hat, weil sie es schlichtweg versäumt hat, entbindet diese ja nicht aus dem Vertrag.

Aber weshalb will die Versicherung Beträge für einen Zeitraum, in dem kein Vertrag bestand ?!?

Zitat:

Original geschrieben von Gregor50

Ist dieses rechtens?

Ab Januar 2011: ja

Ab Januar 2010: nein

Zitat:

Original geschrieben von Gregor50

Nun verlangt meine VS den Beitrag seit Jan. 2011 mit einer Fahrleistung von 12000 km nach.

Ist dieses rechtens?

Ja, allerdings lediglich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH).... Sollte eine Kasko vereinbart worden sein, würde ich diese Beiträge nicht bezahlen, da Du schlicht mangels Einlösung des Beitrages keinen Versicherungsschutz gehabt hättest!

Durch die bei Zulassung vorgelegte eVB (früher Doppelkarte) war Dein Versicherer ab Tag der Zulassung auf Dich leistungspflichtig in der KH.

am 16. April 2012 um 18:14

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

 

Ja, allerdings lediglich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH).... Sollte eine Kasko vereinbart worden sein, würde ich diese Beiträge nicht bezahlen, da Du schlicht mangels Einlösung des Beitrages keinen Versicherungsschutz gehabt hättest!

 

Durch die bei Zulassung vorgelegte eVB (früher Doppelkarte) war Dein Versicherer ab Tag der Zulassung auf Dich leistungspflichtig in der KH.

Das würde ich nicht unterschreiben.

 

"Mangels Einlösung des Beitrages" besteht nicht nur in der Kaskoversicherung kein Versicherungsschutz, sondern auch in der Haftpflichtversicherung. Setzt aber voraus, dass der Versicherer die Prämie sowohl für Kasko als auch für die Haftpflicht angefordert hat.

 

Durch Aushändigung der eVB besteht eine vorläufige Deckungszusage und möglicherweise oder sogar vermutlich wurde auch für eine eventuell abgeschlossene Kaskoversicherung eine vorläufige Deckungszusage gegeben. Da es sich rechtlich gesehen um ein eigenes Rechtsverhältnis handelt, kann der Versicherer dafür auch einen Beitrag verlangen.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Durch Aushändigung der eVB besteht eine vorläufige Deckungszusage und möglicherweise oder sogar vermutlich wurde auch für eine eventuell abgeschlossene Kaskoversicherung eine vorläufige Deckungszusage gegeben. Da es sich rechtlich gesehen um ein eigenes Rechtsverhältnis handelt, kann der Versicherer dafür auch einen Beitrag verlangen.

Die Mehrheit der Versicherer bestätigt mit der eVB lediglich vorläufige Deckung in der Haftpflicht, die vorläufige Deckung in der Kasko ist meist eine individuelle Vereinbarung, unabhängig von der eVB... Das sollte zwar nicht so sein, ist aber bei den meisten Versicherern so.

Wenn TE auch eine vorläufige Deckung in er Kasko über die eVB hatte, schauts unter Umständen anders aus; nach der Aussage des Versicherers zu urteilen, gehe ich mal nicht davon aus, dass der TE vorläufige Deckung in der Kasko hatte:

Zitat:

Der Mitarbeiter der VS sagte mir telefonisch, daß mein Auto seit Januar11 nicht versichert gewesen sei und es glücklicherweise zu keinem Schaden gekommen sei.

am 16. April 2012 um 19:55

Zitat:

Original geschrieben von Gregor50

....... Ich bekam von der VS einen Antrag, den ich ausfüllte und zurücksandte..........

@mimro

Es gab nicht nur eine eVB - es wurde auch ein Antrag gestellt!

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Zitat:

Original geschrieben von Gregor50

....... Ich bekam von der VS einen Antrag, den ich ausfüllte und zurücksandte..........

@mimro

Es gab nicht nur eine eVB - es wurde auch ein Antrag gestellt!

Das ist korrekt, hat aber nichts mit der vorläufigen Deckungszusage der eVB zu tun! Der Antrag wurde ja offensichtlich nicht bearbeitet. Ich bleibe dabei, KH-Beitrag in Ordnung, Kasko mangels Versicherungsschutz nicht in Ordnung!

am 17. April 2012 um 9:20

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA

Zitat:

Original geschrieben von Gregor50

Nun verlangt meine VS den Beitrag seit Jan. 2010 mit einer Fahrleistung von 12000 km nach.

Ist dieses rechtens?

Wenn seit Jan. 2011 gemeint ist, dann ja. Wäre es zu einem Unfall gekommen, hättest Du auf einen gültigen Vertrag pochen können. Die Tatsache, dass die Versicherung nichts abgebucht hat, weil sie es schlichtweg versäumt hat, entbindet diese ja nicht aus dem Vertrag.

Aber weshalb will die Versicherung Beträge für einen Zeitraum, in dem kein Vertrag bestand ?!?

Nicht ganz richtig. Irgendwann erlischt auch die vorläufige Deckung. Ein Vertrag ist ja noch nicht zustande gekommen. Nur der Antrag wurde eingeschickt.

Ist auch ein ganz klarer Fehler von dem Fragesteller gewesen. Wenn man eine Versicherung beantragt und nach mehreren Wochen nichts hört, muss man doch mal nachfragen, wie es mit dem Versicherungsschutz/Versicherungsschein aussieht!!!???

Zitat:

Original geschrieben von timm99

Nicht ganz richtig. Irgendwann erlischt auch die vorläufige Deckung. Ein Vertrag ist ja noch nicht zustande gekommen. Nur der Antrag wurde eingeschickt.

Die vorläufige Deckung wurde ja nicht gekündigt! Selbstverständlich hat der TE Versicherungsschutz in KH, solange der Versicherer die eVB nicht zurück zieht. Das ist vermutlich nicht passiert, da der TE sonst Post von der Zulassungsstelle bekommen hätte (§25 FZV: fehlender Haftpflichtschutz). Also muss der eVB-ausgebende Versicherer ganz klar für KH-Schäden leisten!

Ich habe bislang "immer" eine Bstätigung aller meiner Versicherungen bekommen, für mich gilt dies dann als Annahme meines Antrages :confused:

Ich würde nur den Haftpflichtbetrag rückwirkend bezahlen. Den der Haftpflichtschutz ist einePflichtversicherung und bestand unstreitig durch die eVB-Übersendung. Da nach Aussage der Versicherung aber (im Übrigen) kein Versicherungsschutz bestand, haben sie für TK oder VK auch keine Leistung erbracht. Deswegen diese Beträge erst ab jetzt zahlen. Sonst zahlt man die Versicherung für eine Zusatzleistung, die sie nach eigener Aussage nie erbracht hat.

Zitat:

Original geschrieben von timm99

 

Nicht ganz richtig. Irgendwann erlischt auch die vorläufige Deckung. Ein Vertrag ist ja noch nicht zustande gekommen. Nur der Antrag wurde eingeschickt.

Wann die vorläufige Deckung erlischt, ist in § 52 VVG festgehalten.

Da keine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist, ist die vorläufige Deckung noch nicht erloschen.

 

Wenn ein Fahrzeug angemeldet ist, besteht Versicherungspflicht. Und wenn Versicherungspflicht besteht, besteht auch Beitragspflicht.

 

O.

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