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Bekomme ich FK Sportsitze eingetragen?

VW Golf 1 (17, 155)
Themenstarteram 14. Dezember 2008 um 19:05

Hallo VW Freunde,

wollte mal Fragen ob man FK Sportsitze eingetragen bekommt?

Habe bei FK nach gefragt aber keine Antwort erhalten.

Im Internet steht nichts drin!

m.f.G Patrick

Beste Antwort im Thema

zum thema fk...die antworten auch net wen man da anruft! das is eben n scheissladen....

die sitze sind EINTRAGUNGSFREI! man braucht weder abe noch gutachten oder sontigen blödsinn!

@goldfer: ja bist der einzige der richtig lag....wers genau nachlesen will:

Zitat:

Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM)

Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:

Zitat:

Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.

Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:

Zitat:

Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG

Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.

Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:

Zitat:

Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.

Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.

In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :

Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.

Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:

2.6.1 Längsverstellung

2.6.2 Höhenverstellung

2.6.3 Winkelverstellung

(...)

Anhang III ist für Busse und

AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.

Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.

Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :

Zitat:

§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,

Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden

1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von

a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,

b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden

a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,

b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.

Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.

Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.

Diese Fassung lautet wie folgt:

Zitat:

§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:

Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).

Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...

Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":

Zitat:

Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u

Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,

VkBl S 303:

Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.

Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.

Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:

Zitat:

Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene

nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.

Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.

Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.

Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften

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welche gutachten gibts für den Sitz?

soferne es aber zumindest kein Festigkeitsgutachten gibt, wirds nie was.

und für die FK gibts meines wissens nach fast keine. Sind für show und shine gedacht, aber nicht zum betrieb in normal zugelassenen fahrzeugen.

Auf den ersten Blick sehen die Sitze nicht verboten aus. Hast Du denn Unterlagen dazu? Wenn ja dann sollte die Eintragung auch kein Problem darstellen. Du kannst auch einfach mal zum örtlichen TÜV fahren und den Prüfer einfach mal ansprechen. Das kostet auch nicht gleich etwas.

Wenn Du keine Unterlagen zu den Sitzen hast wird es allderdings schwer. Dann bleibt Dir nur mal mit FK direkt zu sprechen. Falls Du denen ne Mail geschickt hast dann ruf einfach mal direkt dort an. Auf Mails antworten so einige Hersteller nicht.

Also laut info meines TÜVlers damals...

Sportsitze sind eintragungsfrei solange du die Rückenlehnen stufenlos verstellen kannst!?

Wenn eine ABE für die Sitze für dein Auto vorhanden ist dann ja! Wenn ein Gutachten dabei liegt muss man die selbstverständlich eintragen!

muß 5 grad oder so verstellba sein. Und dann gibts noch was mit fahgasraum oder sowas.muß ich noch mal nachschauen

zum thema fk...die antworten auch net wen man da anruft! das is eben n scheissladen....

die sitze sind EINTRAGUNGSFREI! man braucht weder abe noch gutachten oder sontigen blödsinn!

@goldfer: ja bist der einzige der richtig lag....wers genau nachlesen will:

Zitat:

Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM)

Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:

Zitat:

Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.

Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:

Zitat:

Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG

Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.

Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:

Zitat:

Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.

Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.

In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :

Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.

Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:

2.6.1 Längsverstellung

2.6.2 Höhenverstellung

2.6.3 Winkelverstellung

(...)

Anhang III ist für Busse und

AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.

Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.

Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :

Zitat:

§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,

Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden

1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von

a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,

b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden

a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,

b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.

Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.

Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.

Diese Fassung lautet wie folgt:

Zitat:

§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:

Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).

Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...

Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":

Zitat:

Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u

Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,

VkBl S 303:

Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.

Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.

Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:

Zitat:

Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene

nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.

Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.

Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.

Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften

@ onkel-howdy

Super Beitrag!

Danke für die gute Ausführung und die Nennung der entsprechenden Paragraphen.

Also dazu fallen mir zwei Dinge ein:

1. FK= größter Scheißladen aller Zeiten - Finger weg!

2. Die genannten Vorschriften sind schön und gut, interessieren defakto aber nur am Rande! Ich habe vor zwei Monaten bei unserem TÜV hier sogar Sparco-Rennvollschalensitze ohne Rückenlehnenverstellung eingetragen bekommen!!! War kein Gutachten dabei und auch sonst nix - es war lediglich ein FIA Aufkleber drauf für Motorsportfreigabe, aber der hat beim TÜV Null Aussagekraft.

Will sagen: Wenn du die Sitze drin haben willst, bau sie dir vernünftig ein und such dir einen kompetenten TÜVer und dann sehe ich da keine Probleme!

Das problem ist, das jeder der Polizisten gleich mal sagen kann, der Sitz ist nicht zugelassen, soferne er nicht die E-Prüfnummer hat bzw ABE oder so.

@onkel...

ausserdem:

du schreibst selbst in deinem zitat das die sitze die ECE xxxxx erfüllen müssen.

Meine Recaros hatten keine ECE kennzeichnung, aber eine ABE in kombi mit der korrekten konsole, da kein Airbag im zweier auch eintragungsfrei.

eine ECE kennzeichnung kann der sitz nur dann haben, wenn er eine fixe konsole hat, die nicht austauschbar sind.

wenn er eine austauschbare konsole hat, dann kann er es nicht haben (sonst könntest den sitz ohne befestigung reinstellen und es wäre legal).

Wobei: Sparco arbeitet in einer anderen liga als FK :)

ausserdem stehts sogar auf der FK HP:

Die FK Sportsitze sind sehr hochwertig verarbeitet und sowohl für Serien- als auch 3-Punkt-Gurtsysteme ausgelegt. Die Sitze, mit Ausnahme des "Basic Edition", "Evolution" und "Race 1", sind mit einer verstellbaren Brückenlehne ausgestattet und klappbar. Eine große Auswahl an fahrzeugspezifischen ACHTUNG: Alle Sportsitze, Sitzkonsolen und Laufschienen sind ohne ABE oder Teilegutachten und daher nicht zulässig im Bereich der StVZO. Einzelabnahme nach § 19.3 erforderlich.

http://www.fk-automotive.de/websale7/Sportsitze.htm?Ctx={ver%2f7%2fver}{st%2f3ea%2fst}{cmd%2f0%2fcmd}{m%2fwebsale%2fm}{s%2ffk-automotive%2fs}{l%2fDeutsch%2fl}{mi%2f59-2834%2fmi}{p1%2f2c39559808500883fe42f3a647335d31%2fp1}{md5%2f1507361913b90101a18d8358f13d0117%2fmd5}

 

reifen müssen auch eine ece richtlinie erfüllen und ham keine e kennzeichnung ;)

btw nur so nebenher....dürfte man den mal die auflagen deiner abe sehen? das interesiert mich jetzt echt da ich selbst von recaro noch nie ne abe gesehen hab sondern nur teilegutachten.

http://www.recaro.com/.../...paed_Expert_Specialist_Speed_Mobility.pdf

Sind allerdings keine Schalensitze oder so, sondern nur "normale".

bei einigen fahrzeugen ist die Auflage dabei, das sie nach erfolgten einbau vorgeführt werden müssen, was beim G2 nicht vermerkt ist.

bist dir ganz sicher das die reifen keine E-Nummer drauf haben? Habe da was im hinterkopf das das drauf sein muss. Durch die Prüfung nach der Entsprechenden Richtlinie bekommt der reifen dann die E-Nummer.

 

http://images.motorradonline.de/fm/186/kennung_3.jpg --> ganz rechts

http://www.arboe-salzburg.at/1826+M54a708de802.html

 

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

reifen müssen auch eine ece richtlinie erfüllen und ham keine e kennzeichnung ;)

btw nur so nebenher....dürfte man den mal die auflagen deiner abe sehen? das interesiert mich jetzt echt da ich selbst von recaro noch nie ne abe gesehen hab sondern nur teilegutachten.

Türlich haben Reifen ein E-Prüfzeichen! Zumindest alle die ich bis jetzt gefahren habe! Kann ich die auch liebend gerne ein Foto von machen!

jetzt sind wir bei Reifen? Kann bitte jemand einfach mal sagen ob eintragungsfrei, Eintragung kein Problem oder Eintragung der oben genannten FK Sitze nicht möglich?

Beim richtigen TÜVer kriegst du fast alles eingetragen, wenn´s vernünftig verbaut ist - siehe mein Kommentar oben.

Den Scheißdreck von FK würde ich mir aber auf keinen Fall einbauen....

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